Abfindung

  1. Was ist eine Abfindung?
  2. Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
  3. Wie hoch sollte eine Abfindung ausfallen?
  4. Garantiert mir die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung?
  5. steuerliche Auswirkungen der Abfindung
  6. Anrechnung auf Arbeitslosengeld

1. Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert.

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2. Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Häufig meinen Arbeitnehmer, einen „Anspruch“ auf eine Abfindung zu haben.

Abfindungen können auf unterschiedlichen Rechtswegen vereinbart werden (u.a. in Aufhebungs- und/oder Abwicklungsverträgen). Ein gesetzlicher Rechtsanspruch, nach dem jeder Arbeitnehmer bei Kündigung eine Abfindung erhält, existiert nicht. Einen Abfindungsanspruch, der rechtlich erzwingbar ist, hat bspw. derjenige Arbeitnehmer, der in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet, wenn dieser einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbart hat. Weiterhin kommt es in der Praxis zum Teil vor, dass anspruchsbegründende Regelungen in Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen oder auch in Geschäftsführeranstellungsverträgen normiert sind. Dies ist allerdings eher die Ausnahme.

Tipp: Vorsicht bei Abfindungsangeboten seitens des Arbeitgebers. Prüfen Sie immer auch etwaige Auswirkungen auf den späteren Bezug von Arbeitslosengeld (Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter „Sperrzeit“ beim Bezug von Arbeitslosengeld).

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3. Wie hoch sollte eine Abfindung ausfallen?

Ein weiterer Irrtum besteht häufig darin, dass viele von einer verbindlichen Formel ausgehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Kündigungsschutzgesetz bei betriebsbedingten Kündigungen eine Formel enthält. Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 KSchG beträgt die Abfindungshöhe danach 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Diese Formel bezieht sich allerdings auf den ersten Absatz der Norm und gilt gerade nicht für Fälle, in denen sich Arbeitnehmer gegen vermeintlich ungerechtfertigte Kündigungen wehren wollen. Arbeitgeber haben gemäß § 1 a Abs. 1 KSchG die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen ein gesetzlich näher ausgestaltetes Abfindungsangebot zu machen. Nur für diese Fälle ist die Formel auch entscheidend.

Trotzdem versuchen Arbeitgeber im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren immer wieder, Arbeitnehmer auf die sog. Regelabfindung nach der Formel in § 1 a KSchG zu verweisen oder bestenfalls gar keine oder nur eine sehr geringe Abfindung zu zahlen.

In der Praxis ist diese Art der Berechnung allerdings häufig nicht gerechtfertigt. Hier sollte nicht die phantasielose „Faustformel“ Maßstab sein, sondern andere Faktoren berücksichtigt werden. Überzeugender ist bspw. die Erwägung, die Abfindungssumme am Annahmeverzugslohnrisiko des Arbeitgebers zu messen. Die Höhe des Risikos ist davon abhängig, ob die Kündigung der richterlichen Kontrolle voraussichtlich standhält und wieviel Zeit bis zum Ausspruch dieser Entscheidung bereits vergangen ist. In der arbeitsgerichtlichen Praxis kommt es zwar häufig zu kurzfristig anberaumten Güteterminen, bis allerdings ein erster und entscheidender Kammertermin anberaumt ist, können gerne mal bis zu sechs Monate und mehr ins Land gehen. Bei kurzen Kündigungsfristen ist dann in der Regel das Risiko des Arbeitgebers, rückwirkend Lohn nachzahlen zu müssen recht hoch. Allerdings sollten pauschale Wertungen an dieser Stelle unterbleiben. Maßgeblich ist in der Praxis stets der Einzelfall.

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4. Garantiert mir die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung?

Nein! Allein durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist noch nichts gewonnen. Ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer eine Abfindung erlangen können, hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere die Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses sowie die Dringlichkeit der Kündigung aus Arbeitgebersicht sind dafür maßgeblich, ob sich die Parteien überhaupt im Rahmen von Vergleichsverhandlungen auf eine Abfindung einigen. Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber oft dazu bereit, „freiwillig“ eine Abfindung zu zahlen, um sich vom Risiko, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren „freizukaufen“.

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5. Steuerliche Auswirkungen der Abfindung

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Aufspaltung von Abfindungen:

Erhält ein gekündigter Arbeitnehmer eine Abfindung, so darf er mit dem Arbeitgeber die Aufspaltung dieser Abfindung in zwei Beträge in zwei aufeinanderfolgenden Jahren vereinbaren, um damit seine Steuerlast zu senken.

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, sorgte damit in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11.11.2009 (Az.: IX R 1/09) für Klarheit. Eine steuerliche Gestaltung von Abfindungen stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

Eine Aufspaltung der Abfindung nach diesem Modell lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, da sie oft durch Zufluss der Abfindungssumme in den Spitzensteuersatz von bis zu 45 Prozent rutschen würden.

Tipp:
Vor Auszahlung einer Abfindung sollten Sie sich steuerlich beraten lassen!

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6. Anrechnung auf Arbeitslosengeld

Abfindungen gehören nicht zum Arbeitslohn, so dass von diesem Betrag keine Sozialabgabenabgezogen werden. Jedoch sind Abfindungen steuerpflichtig.

Wird im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung Arbeitslosengeld I bezogen, führt die Zahlung einer Abfindung in der Regel nicht zu Nachteilen. Hier kann es zu einer zeitlich verschobenen Zahlung bzw. Ruhen des Arbeitslosengeldes kommen, unter bestimmten Umständen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch zu einer Anrechnung (siehe Sperrzeit) führen.

Ob eine Abfindungszahlung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, entscheidet sich nach dem Zeitpunkt des Zuflusses.

Wenn der Empfänger der Abfindung Arbeitslosengeld II empfängt, wird der Anspruch auf AlG II gemindert, da dies eine einkommensabhängige Sozialleistung ist und jegliches Einkommen anspruchsmindert berücksichtigt wird.

§ 11 Abs. 1 SGB II (Zu berücksichtigendes Einkommen)

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Monat. Hat der Empfänger die Abfindungszahlung zu einem Zeitpunkt während des Erhalts des AlG II erhalten, ist diese Einkommen und wird entsprechend der geltenden Regelungen angerechnet.

Wurde die Abfindungszahlung vor Antrag auf AlG II gezahlt, spricht man hier nicht von Einkommen, wohl aber von „Vermögen“, welches andere Freibeträge hat, jedoch trotzdem eine Anrechnung stattfindet.

Hinsichtlich der genauen Nachteile / Anrechnungen usw. sollte bei der Option, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden genauestens anwaltlich geprüft werden, aus welchem Grund dies erfolgt und welche Möglichkeiten zur Verhinderung von Nachteilen für den Arbeitnehmer genutzt werden können.

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Bezüglich aufkommender Fragen zum Thema Abfindung steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Januar 201

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BGHP – Berger Groß Höhmann
Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
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