Ausschlussfrist / Verjährung

Bezüglich der Verjährungs- bzw. Verfallfristen kann es Unterschiede geben.

In Tarifverträgen bzw. Arbeitsverträgen sind Regelungen vereinbar, die von den gesetzlichen abweichen können. Es gibt hier einige Ausnahmen, die nicht anders als im Gesetz vereinbart werden dürfen. Dazu gehören jedoch nicht alle Verjährungsfristen.

Hinsichtlich der „selbst“ vereinbarten Fristen sind diese in der Regel wesentlich kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist.

Unterliegt der Lohnanspruch einer solchen (vereinbarten) Ausschlussfrist, muss er binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist ein solcher Anspruch bei Ablauf einer Ausschlussfrist untergegangen bzw. verfällt.

Gegensatz:
Ein verjährter Anspruch ist durch Eintritt der Verjährung selbst nicht untergegangen. Er kann klageweise gefordert werden, ist bei Berufung des Arbeitgebers darauf im Zweifel aber nicht durchsetzbar.

Tipp:
Hinsichtlich der Ausschlussfristen, die durch Tarifvertrag festgelegt wurden, wäre auf jeden Fall eine rechtliche Prüfung sinnvoll (Ungültigkeit des Tarifvertrages und damit Wegfall der Ausschlussfrist und Gültigkeit der gesetzlichen Frist).

zuletzt bearbeitet: 20.07.2011 / Susanne Biste