Sonderurlaub

Als Sonderurlaub werden in der Praxis häufig die Fälle des § 616 BGB angesehen. Nach § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn er aus einem in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

Persönliche Leistungshindernisse in diesem Sinne sind z.B. besondere Familienereignisse, z.B.

  • der Tod naher Verwandter,
  • eigene Hochzeit,
  • Hochzeit der Kinder,
  • Goldene Hochzeit der Eltern,
  • Niederkunft der Ehefrau,
  • Pflege plötzlich und schwer erkrankter naher Angehöriger,
  • Arztbesuche oder Heilbehandlungen, sofern diese aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit notwendig sind und eine Terminsbestimmung außerhalb der Einflussnahme des Arbeitnehmers liegt,
  • die Erfüllung öffentlicher Pflichten, wie z.B. die Ladung als Zeuge,
  • unschuldig erlittene Untersuchungshaft,
  • Kurzgebete während der Arbeitszeit, sofern diese verbindlich vorgeschrieben sind, usw.

Einen der wichtigsten Fälle betrifft die Pflege plötzlich und schwer erkrankter naher Angehöriger, insbesondere minderjähriger Kinder.
→ weitere Informationen hierzu

Da in Arbeits- und Tarifverträgen zulässigerweise auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer bezüglich dieses Anspruchs von § 616 BGB abgewichen werden darf, enthalten Arbeits- und Tarifverträge oft genaue Regelungen zum Sonderurlaub, aber auch teilweise oder gänzliche Ausschlüsse des Anspruchs der Arbeitnehmer.

  • So sieht z.B. der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes folgende Regelung vor …weiter
  • Die Tarifverträge Einzelhandel Berlin und Brandburg regeln den Sonderurlaub wie folgt.
  • Im Manteltarifvertrag für den herstellenden und verbreitenden Buchhandel im Tarifgebiet Berlin und Brandenburg heißt es im § 10 dazu: …weiter