Zuständiges Gericht bei Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO

I. Orientierungssatz
Für einen Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Auskunft i.S.d. Artikel 15 DSGVO (früher § 34 BDSG) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gem.
§ 2 Absatz 1 Nr. 4 lit. a ArbGG eröffnet (BAG, Beschluss vom 03.02.2014 – 10 AZB 77/13).

II. Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO über gespeicherte personenbezogene Daten und über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Kläger war bei der Beklagten bis Ende September 2011 tätig. Im Jahre 2012 berichteten verschiedene Nachrichtenportale über sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, dessen Beendigung und seine aktuelle Tätigkeit. Der Kläger verlangte daraufhin Auskunft gem. Artikel 15 DSGVO über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, ihre Herkunft, den Zweck der Speicherung und mögliche weitere Empfänger. Das ArbG hatte den Rechtsweg trotz einer Rüge der Beklagten bejaht, das LAG hatte der sofortigen Beschwerde der Beklagten jedoch entsprochen, den Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint.

III. Entscheidungsgründe
Das BAG hob den Beschluss des LAG wieder auf. Zur Begründung führte es aus, ein von § 2 Absatz 1 Nr. 4 lit. a ArbGG erforderter rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sei gegeben, weil der erhobene Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO auf dem Arbeitsverhältnis beruhe und durch dieses bedingt sei. Der Kläger habe mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden.

Sein Auskunftsbegehren beruhe auf einer Berichterstattung über gerade dieses Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung und beziehe sich somit auf personenbezogene Daten, die nach § 26 BDSG (früher
§ 32 BDSG) zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt worden seien. Unerheblich sei, auf welcher Motivation das Auskunftsbegehren basiere oder dass der Anspruch aus Artikel 15 DSGVO auch auf anderen Rechtsverhältnissen beruhe und damit auch ein anderer Rechtsweg eröffnet sein könnte.

IV. Anmerkungen
Diese Entscheidung begründet den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Auskunftsansprüche nach Artikel 15 DSGVO gegen den Arbeitgeber, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist.