Arbeit am Samstag


(1)    Gibt es einen gesetzlichen Schutz vor Samstagsarbeit?

Der Samstag ist im Unterschied zum Sonntag – obwohl für viele Beschäftigte für die Erholung und das Privatleben mindestens genauso wichtig – vom Gesetzgeber nicht in besonderem Maße geschützt. Dieser Tag gilt als normaler Werktag, ohne dass die Beschäftigten einen Anspruch auf eine bevorzugte Freistellung für diesen Tag haben. Ausnahmen gelten hier für Beschäftigte im Einzelhandel.

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(2)    Gesetzliche Ausnahmeregelungen für den Einzelhandel

Die gesetzlichen Regelungen zur Samstagsarbeit beschränken sich auf wenige Ausnahmen. So haben die Beschäftigten im Thüringer Einzelhandel nach § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG Anspruch auf mindestens zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat. Diese gesetzliche Regelung – die es in dieser Form bislang nur in Thüringen gibt – hat auch gerichtlichen Angriffen einzelner Arbeitgeber standgehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gesetzesregelung in seiner Entscheidung vom 14.01.2015 – 1 BvR 931/12 für verfassungsgemäß erachtet. Näheres hierzu unter C) Rechtsprechung.  Diesem Beispiel sind die Landesregierungen in anderen Bundesländern – gleich welcher Farbkombination – bislang aber nicht gefolgt.

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(3)    Schutz vor Arbeit am Samstag auf anderem Wege möglich?

Ein Schutz vor einer Arbeitsverpflichtung am Samstag ist daneben aber durch Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder durch Arbeitsverträge möglich. In Betrieben mit Betriebsrat ist ein Arbeitseinsatz am Wochenende ohnehin – unabhängig von der sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Situation – nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

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