Rechtsprechung

  1. Der Arbeitgeber hat bei der Zuweisung von Schichten ggü. einzelnen Arbeitnehmer*innen in Betrieben ohne Betriebsrat ein sehr weitgehendes Weisungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer*in schon seit mehreren Jahren in einer bestimmten Schicht gearbeitet hat.
    BAG, Urteil vom 23.09. 2004 – 6 AZR 567/03
  2. Der Arbeitgeber hat eine Krankenschwester von der Nacht – in die Tagschicht umzusetzen, wenn dies aus medinzinischen Gründen angezeigt ist.
    BAG, Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13
  3. Ordnet der Arbeitgeber bestimmte Arbeitszeiten oder Überstunden an, ohne dass der Betriebsrat dem zuvor nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zugestimmt hat, so ist diese Weisung unwirksam. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, diese angewiesene Arbeit zu verweigern. BAG, 03.12.1991 – GS 2/90
  4. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind als Arbeitszeit i. S. d. ArbZG zu bewerten.
    BAG, Urteil vom 09.03.2005 – 5 AZR 385/02
  5. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind als Arbeitszeit i. S. d. ArbZG zu bewerten. Grundsätzlich sind solche Zeiten auch zu vergüten, auch wenn Differenzierungen zur „normalen“ Arbeitszeit zulässig sind. EuGH v. 03.10.2000, Aktenzeichen C-303/98 (SIMAP)
  6. Zeiten der Rufbereitschaft können im Einzelfall als Arbeitszeit i. S. d. /ArbZG zu bewerten sein, wenn der/die Arbeitnehmer*in innerhalb einer ganz bestimmten vorgegebenen Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu erscheinen hat. EuGH (5. Kammer), Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15 (Ville de Nivelles/Rudy Matzak)
  7. Spontan angeordnete Pausen oder Pausen, welche immer wieder durch Arbeiten unterbrochen werden oder in denen sich der / die Arbeitnehmer*in zur Arbeit bereithalten muss, stellen keine Pause in diesem Sinne dar, sondern sind wie Arbeitszeit zu behandeln und zu vergüten.  BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 1 AZR 642/13
  8. Ladenöffnung nur am Sonntag nur im Ausnahmefall erlaubt – Ein Ladenöffnungsgesetz, welches die Öffnung von Geschäften am Sonntag erlaubt, ohne dies an streng regulierte Ausnahmen zu koppeln, verstößt gegen das Grundgesetz.Bloße wirtschaftliche Interessen der Einzelhandelsunternehmen und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer allein genügen nicht, um das entgegenstehende von der Verfassung geschützte Interesse der Allgemeinheit an Religionsausübung oder politscher Versammlungsfreiheit – welche regelmäßig besonders am Sonntag ausgeübt werden – zu überwiegen. Der Sonntag ist als gemeinsame Gestaltung der Zeit der Arbeitsruhe „zur seelischen Erhebung“ und als Zeit für die Familie, für Bekannte und Freunde und für das Vereinsleben besonders schützenswert. Daneben gebiete der Schutz der physischen und psychischen Regeneration der Beschäftigten im Einzelhandel den besonderen Schutz vor Sonntagsarbeit durch den Gesetzgeber. Die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung liege demnach erst dann vor, wenn die Gründe für die Sonntagsarbeit eine klar erkennbare Ausnahme darstellen und ein „besonderes Gewicht“ hätten, welche die vorgenannten Gründe überwiegen. – BVerfG, vom 01.12.2009, 1 BvR 2857/07, welches damit das damalige Berliner LadenöffnungsG für teilweise verfassungswidrig erklärte.
  9. Ladenöffnung nur am Sonntag nur im Ausnahmefall erlaubt – Die Ausnahmevorschrift des § 14 LadSchlG des Bundes, wonach Läden am Sonntag nur aus „Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“geöffnet werden dürfen, ist streng auszulegen. Erfasst sind nur solche Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Die die Ausnahme begründenden Veranstaltungen müssten den Sonntag selbst prägen und im Vordergrund stehen, die zusätzlich geöffneten Verkaufsstellen dürften im Verhältnis dazu nur im Hintergrund stehen. Dies sei gegebenenfalls durch eine räumliche Begrenzung der Verkaufsstellen mit Sonntagsöffnungen auf angrenzende Läden, inhaltlich durch eine Begrenzung auf bestimmte Sortimente und zeitlich mit eingeschränkten Öffnungszeiten sicher zu stellen. – BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2/14
  10. Ladenöffnung an Sonntagen in der Vorweihnachtszeit in Potsdam im Jahr 2017 teilweise rechtswidrig, für den Innenstadtbereich ja, nicht aber für die Außenstadtbezirke – OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018, Az. OVG 1 A 1.17
  11. Sonntagsarbeit in Berliner Geschäften im Jahr 2018 anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der internationalen Tourismusbörse für die ganze Stadt zulässig, der Charakter von Berlin als internationaler Touristenmagnet führe zu einem Besucheranstrom in der ganzen Stadt, der sich nicht auf einige wenige Bezirke oder – bei Mehrtageevents wie dem vorliegenden – auf wenige Tage beschränken lassen – OVG Berlin, 23.01.2018 – OVG 1 S 4.18  – anders noch die Vorinstanz VG Berlin, 27.12.2017 – 4 VG 4 L 527.17, diese meinte, bei mehrtägigen Veranstaltungen der vorliegenden Art könnten die Besucher ihren Bedarf auch an den anderen Wochentagen abdecken.
  12. Die Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot für Videotheken, Bibliotheken, Call Centern, Getränkeindustrie, Eisfabriken, Buchmachergewerbe und Lotto- und Totogesellschaften nach der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung ist unwirksam.
    BVerwG mit Urteil vom 26.11.2014 – 6 CN 1/13
  13. Das Thüringer LadenöffnungsG (ThürLadÖffG), welches den Beschäftigten im Einzelhandel einen Anspruch auf mindestens zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat einräumt, ist verfassungsgemäß. BVerfG, Urteil vom 14.01.2015– 1 BvR 931/12
  14. Die An- und Abreisezeit von zu Hause zum Kunden und von der Betriebsstätte zum Kunden und zurück gehört für eine*n Außendienstmitarbeiter*in zur vertraglichen Hauptarbeitszeit und ist als solche zu vergüten.
    BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08, bestätigt durch EuGH v. 10.09.2015 – C-266/14
  15. Die Zeit der Dienstreise ist Arbeitszeit und in der Regel als solche zu vergüten, wenn der / die Arbeitnehmer*in währenddessen arbeitet, z. B. ein Fahrzeug führt, im Zug Akten bearbeitet oder dienstliche Gespräche oder Korrespondenz führt und dies vom Arbeitgeber erwartet wird. Keine Arbeitszeit liegt hingegen vor, wenn der/die Arbeitnehmer*in über diese Zeit frei verfügen kann.BAG in der Entscheidung vom 11.07.2006 – 9 AZR 519/05
  16. Die Zeit, die ein Arbeitnehmer für eine Auslandsreise im Auftrag des Arbeitgebers zurücklegt, ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Zu berücksichtigen ist hierbei aber nur die Zeit, die der für den Arbeitgeber kostengünstigsten noch angemessenen Zeitdauer entspricht.
    BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
  17. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung gilt als Arbeitszeit, wenn dies überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Etwas Anderes kann gelten, wenn der * die Arbeitnehmer*in die Dienstkleidung zu Hause an- bzw. ablegt. In diesem Falle entfällt die alleinige Fremdnützigkeit durch den Umstand, dass der / die Arbeitnehmer*in dadurch seine Privatkleidung schont. BAG, Urteil vom 06.09.2017 – Az.  5 AZR 382/16
  18. Muss der / die Arbeitnehmer*in z. B. zum Umziehen und / oder Duschen im Betrieb längere Wegezeiten zurücklegen, so sind auch diese Zeiten als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten. BAG, 19.09.2012 – 5 AZR 678/11
  19. Wann liegt Schichtarbeit vor?BAG, Urteil vom 18.07.1990 – 4 AZR 295/89
  20. Ein angemessener Zuschlag zur Vergütung von Nachtarbeit liegt i. d. R. bei25 % des Bruttostundenverdienstes, kann aber auch bei 30 % liegen.
    BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 156/15
  21. Ein konkretes Angebot des / der Arbeitnehmer*in nach § 9 TzBfG setzt zusätzlich voraus, dass der / die Arbeitnehmer*in sich um den konkreten Arbeitsplatz bewirbt oder ein konkretes Angebot unterbreitet, die Arbeitszeit entsprechend der vorhandenen Stelle zu erhöhen. Nur die Äußerung des Wunsches gegenüber dem Arbeitgeber, in einem bestimmten Umfang aufstocken zu wollen, genügt hierfür nicht.
    BAG, Urteil vom 27.2.2018 – 9 AZR 167/17
  22. Ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit nach dem § 5 ArbZG und auf eine vorzeitige Beendigung seiner Nachtschicht, um an der Betriebsratssitzung am Folgetag pünktlich teilnehmen zu können. Entgeltverluste dürfen ihm hierdurch nicht entstehen. BAG, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15
  23. § 12 Abs.1 TzBfG lässt die arbeitsvertragliche Vereinbarung von Bandbreiten ausnahmsweise zu. Bei Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit darf die darüberliegende Höchstarbeitszeit keinen Anteil von mehr als 25 % ausmachen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit darf diese um nicht mehr als 20 % unterschritten werden.
    BAG, Urteil vom 07.12.2005 – 5 AZR 535/04
  24. Die befristete Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit ist nur ausnahmsweise zulässig, anderenfalls gilt sie als unbefristet vereinbart. Die Befristung ist auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Eine Angemessenheit liegt i. d. R. vor, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG analog für die Befristung vorliegt.
    BAG, Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13
  1. Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Unterlagen, aus welchen die geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen hervorgehen, zur Prüfung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall einer Vertrauensarbeitszeit, wenn er selbst über diese Unterlagen nicht verfügt und auch nicht verfügen will. BAG, 06.05.2003 – 1 ABR 13/02
  2. Unterlagen zu Arbeitszeitkonten und Gleitzeitkonten aller Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1994 – 15 TaBV 11/93
  3. Stellt der Arbeitgeber freie Mitarbeiter*innen oder auf der Grundlage von Werkverträgen ein, so hat er den Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG über die mit vereinbarten wesentlichen Vertragsinhalte – jedenfalls über die vereinbarte Dauer und Lage der Arbeitszeiten – zu unterrichten. BAG, 15.12.1998 – 1 ABR 9/98
  4.  Dem Betiebsrat steht ein gerichtlich durchsetzbarer allgemeiner Unterlassungsanspruch bereits bei einer drohenden Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu, um eine Verletzung seiner Rechte von vornherein auszuschließen. Dass der Betriebsrat eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auch in sogenannten Eilfällen auch nur vorübergehend hinnehmen muss, ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 87 BetrVG nicht erkennbar. Dieser Anspruch besteht selbstständig neben den Anspruch auf Unterlassung nach § 23 Abs. 3 BetrVG. BAG, 03.05.94, 1 ABR 24/93
  5. Arbeiten in einem Betrieb Arbeitnehmer*innen mit jeweils sehr verschiedenen Arbeitszeiten, so ist für die Frage, wann die „betriebsübliche Arbeitszeit“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG überschritten ist, auf die jeweils geltende individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers abzustellen, mit der Folge, dass es dann eben im Betrieb ein Vielzahl von verschiedenen „betriebsüblichen Arbeitszeiten“ geben kann. BAG, 16.07.1991 – 1 ABR 69/90
  6. Bei der Anordnung von Überstunden handelt es sich in der Regel immer um einen kollektiven Tatbestand i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG, auch wenn es nur eine*n einzige*n Arbeitnehmer*in betrifft. BAG, 16.07.1991 – 1 ABR 69/90
  7. Auch dann, wenn der Arbeitgeber mit nur einem Arbeitnehmer eine befristete Arbeitszeiterhöhung vereinbart, handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige vorübergehende Arbeitszeiterhöhung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. BAG, 24.04.2007 – 1 ABR 47/06
  8. Plant der Arbeitgeber eine Erhöhung der Arbeitszeit eines/r Teilzeitbeschäftigten für die Dauer von mehr als einem Monat um mindestens 10 h / Woche, so handelt es sich hierbei um eine Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG, bei welcher der Betriebsrat zuvor zustimmen muss. BAG, Beschluss vom 09.12.2008 – 1 ABR 74/07
  9. Bei der Aufstellung von Schicht- und Dienstplänen hat der Betriebsrat vollumfänglich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates betrifft auch die Frage, welche Arbeitnehmer*innen den einzelnen Schichten oder Diensten zugewiesen werden. BAG, 22.08.2017 – 1 ABR 5/16
  10. In Betrieben, in welchen überwiegend Arbeitnehmer*innen mit  Teilzeitarbeitsverträgen mit flexiblen individuellen Arbeitszeiten arbeiten, kann der Betriebsrat durch Ausübung seiner Mitbestimmung darauf hinwirken, dass diesen feste regelmäßige Schichten zugeteilt werden. BAG, 28.09.1988 – 1 ABR 41/87
  11. Will der Arbeitgeber neu eingestellte oder versetzte Arbeitnehmer*innen zur Arbeit einteilen, so hat er neben den Mitbestimmungsrechten nach §§ 99, 100 BetrVG zusätzlich die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu beachten. Denn auch für diese Arbeitnehmer*innen muss er die Lage der Arbeitszeit festlegen. Sind diese Arbeitnehmer*innen bereits bestehenden Schicht- oder Dienstplänen zuzuordnen, handelt es sich um eine Schicht- oder Dienstplanänderung, welcher der Betriebsrat zuvor zustimmen muss. BAG, 22.8.2017 – 1 ABR 5/16
  12. Da Bereitschaftszeit selbst eine besondere Form der Arbeitszeitfestlegung darstellt, unterfällt auch deren Einführung und nähere Ausgestaltung der Mitbestimmung des Betriebsrates. BAG, 29.02.2000 – 1 ABR 15/99
  13. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2,3 BetrVG bei der Einführung und Ausgestaltung von Rufbereitschaft mitzubestimmen. BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 5/06
  14. Handelt es sich bei Dienstreisen um Arbeitszeit i. S. d. ArbZG, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu allen Fragen des Beginns, des Endes und eventueller Unterbrechungen der Dienstreise. BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 5/06
  15. Bei Anordnung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer*innen, zu einer von ihm anberaumten Mitarbeiterversammlung zu erscheinen, handelt es sich um eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG mitbestimmungspflichte Regelung zur Arbeitszeit. BAG, 13.03.2001 – 1 ABR 33/00