Vorträge und Fachveröffentlichungen unserer Anwälte
Januar 2021
Besucher im Krankenhaus nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln von 22.01.2021, 9 TaBV 58/20, bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus im Rahmen der Vorgaben der Coronaschutzverordnung NRW mitzubestimmen.
Mehr dazu lesen Sie im BGHP-Update 02/2021 von BGHP-Anwältin Karin Büchling
September 2019
Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz
BGHP-Anwalt Thomas Berger referiert auf der Betriebs- und Personalrätekonferenz der Partei DIE LINKE in Hannover am 20. September 2019.
Seinen Redebeitrag können Sie hier herunterladen.
September 2019
September 2019
Vortrag von Rechtsanwalt Martin Fieseler
auf der dtb-Fachtagung vom 17. bis 19. September 2019 in Berlin mit dem Titel „Alles, was Recht ist! Betriebliches Gesundheitsmanagement und der neue Datenschutz“
Dezember 2018
"Mitbestimmung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" in der Zeitschrift NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Heft 23/2018
Rechtsanwalt Thomas Berger schreibt zum Thema „Mitbestimmung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ in der Zeitschrift NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Heft 23/2018
Dezember 2018
August 2013
Praxishandbuchs „Arbeitsschutz besser managen“ der TÜV Media GmbH
„Arbeitsschutzmanagement und rechtliche Grundlagen“
in der 44. Ergänzungslieferung des Praxishandbuchs „Arbeitsschutz besser managen“ der TÜV Media GmbH im August 2013Gesundheits- und Arbeitsschutz ist ein zentrales Thema für alle Betriebsräte. Der Gesetzgeber hat die Betriebsräte mit § 89 BetrVG sogar dazu verpflichtet, sich dieses Themas anzunehmen. Die Arbeitgeber sind ohnehin aus den Arbeitsschutzgesetzen verpflichtet. Der Beitrag zeigt auf, dass sich jedes Unternehmen nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu managen hat, sondern auch unter Arbeitsschutzaspekten. Dies nennt man Arbeitsschutzmanagement. § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ArbSchG sind hier die zentralen Regelungen, die den Arbeitgebern entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Der Beitrag zeigt auf, dass die Verantwortung für den Arbeitsschutz nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Unternehmens- und Betriebsleitungen trifft.
Der Beitrag zeigt aber auch auf, dass sich Betriebsräte nicht einfach nur über mangelnde Gesundheitsschutzstandards beklagen können, sondern selbst auch in der Mitbestimmung sind. Wie Ihr wisst, bedeutet dies, dass Ihr ein Initiativrecht habt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 2, 1ArbSchG i.V.m § 5 ArbSchG könnt Ihr daher selbst Gestaltungsentscheidungen treffen, die Ihr notfalls auch in einer Einigungsstelle durchsetzen könntet. Viel Mitbestimmung bedeutet viel Gestaltungsmacht, aber auch Verantwortung. Wenn etwas nicht läuft, ist auch der Betriebsrat in der Verantwortung, dies zu ändern. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist heute daher drängender und wichtiger denn je.
Januar 2001
"Krankheit als Kündigungsgrund" in Recht & Psychiatrie
→ Krankheit als Kündigungsgrund
Thomas Berger in Recht & Psychiatrie, Ausgabe 1/2001Kranke Menschen sind potenziell von einer Kündigung bedroht. Neben körperlichen Erkrankungen können psychische Erkrankungen oder Suchtkrankheiten eine Kündigung rechtfertigen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt die krankheitsbedingte Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Dies gibt dem Betroffenen einen gewissen Schutz und die Chance, sich im Kündigungsschutzprozess erfolgreich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen.
Der Beitrag skizziert die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Januar 2001