Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft

a)    Der „zweite Pfeiler“

b)    In welchem Verhältnis stehen Staat und gesetzliche Unfallversicherung?

c)    Wie ist das staatliche Arbeitsschutzrecht mit den Regelungen der Unfallversicherung verknüpft?



a)    Der „zweite Pfeiler“

Neben dem Staat hat sich als zweiter Pfeiler des Arbeits- und Gesundheitsschutzsystems die Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften herausgebildet (gesetzliche Unfallversicherungen: SGB VII).

Die Berufsgenossenschaft ist eine allein vom Arbeitgeber finanzierte Unfallversicherung. Der Arbeitgeber ist Zwangsmitglied in der jeweiligen Berufsgenossenschaft und zahlt Beiträge.

Anders als bei der Kranken-, der Arbeitslosen- oder der Rentenversicherung werden die Beiträge für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft allein vom Arbeitgeber aufgebracht. Hintergrund hierfür ist, dass bei Arbeitsunfällen im Rahmen der Arbeit eigentlich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gegenüber den Arbeitnehmern seines Betriebs ist.

Die Berufsgenossenschaften sind somit Versicherungen, die den Arbeitgeber von dessen eigener Haftung freistellen. Da die Kosten für Heilung und Behandlung eines durch einen Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers sehr hoch sein können und bei einer Vielzahl von Fällen dies die Insolvenz des Arbeitgebers zur Folge haben könnte, ist dies eine sinnvolle und notwendige Absicherung. An die Stelle des Arbeitgebers als Haftungsverpflichteter tritt die jeweilige Berufsgenossenschaft. Wie jede Versicherung versuchen die Berufsgenossenschaften die Zahl der Versicherungsfälle gering zu halten und stellen deshalb Unfallverhütungsvorschriften zur Vorbeugung solcher Versicherungsfälle auf.

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b)    In welchem Verhältnis stehen Staat und gesetzliche Unfallversicherung?

Wesentlicher Bestandteil des dualen Arbeitsschutzsystems ist der Erlass von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie deren Durchführung.

Dieser Auftrag ist der staatlichen Seite und der gesetzlichen Unfallversicherung durch Rechtsvorschriften übertragen.

Für den Bund und die Länder ergibt sich der Auftrag zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aus der grundgesetzlichen Aufgaben- und Kompetenzverteilung (Artikel 1 Abs. 1 und 3, Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, Artikel 74 Nr. 12, Artikel 80 und 83 des Grundgesetzes).

Die Unfallversicherungsträger nehmen ihre Präventionsaufgaben im Rahmen ihrer Sozialversicherungsaufgabe als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahr (§§ 29 ff. SGB IV; § 1 Nr. 1,§§ 14 ff. SGB VlI).

Von diesen Rechtsetzungskompetenzen haben sowohl der Staat als auch die Unfallversicherungsträger in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht, so dass über Jahrzehnte ein umfangreiches Vorschriften- und Regelwerk entstanden ist.

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c)    Wie ist das staatliche Arbeitsschutzrecht mit den Regelungen der Unfallversicherung verknüpft?

Staatliche Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind rechtlich miteinander verbunden, indem in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf die einschlägigen UVV verwiesen wird.

Zum Beispiel in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV, § 8 Gentechnik-SicherheitsVO, § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. Damit wird der materielle Inhalt dieser UVV zum Bestandteil des staatlichen Arbeitsschutzrechts mit der Folge, dass die UVV für alle Normadressaten des staatlichen Arbeitsschutzrechts gelten (also nicht nur für die Mitgliedsunternehmen desjenigen Unfallversicherungsträgers, der die UVV erlassen hat) und die in Bezug genommenen UVV auch von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden unmittelbar vollzogen werden können.

Im ArbSchG gehören die UVV zu den „sonstigen Rechtsvorschriften“ (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG).

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