Handlungsauftrag für den Betriebsrat

a) Warum klaffen Realität und Rechtslage auseinander?

b) Hat der Betriebsrat eine Überwachungs- und Förderungspflicht?

c) Wer muss alles zusammenarbeiten?



a) Warum klaffen Realität und Rechtslage auseinander?

Viele Betriebsräte werden die Erfahrung haben, dass die Realität oft nicht mit der Rechtslage übereinstimmt. Viele Regelungen werden im Betrieb nicht eingehalten.

Dies kann ganz unterschiedliche Ursachen haben:

  • Arbeitgeber und auch Betriebsräte kennen viele Regelungen gar nicht.
  • Arbeitgeber kennen die Regelungen, ignorieren sie aber.
  • Staatliche Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften wissen nichts von den Missständen.
  • Arbeitnehmer kennen die Regelungen nicht oder haben Angst oder denken, es wird schon nichts passieren.
  • Der Betriebsrat denkt, man kann eh nichts tun.
  • Der Arbeitgeber ist aus Kostengründen nicht bereit, in den Gesundheitsschutz zu investieren, der Betriebsrat akzeptiert dies, weil er Angst um die Arbeitsplätze hat.


b)    Hat der Betriebsrat eine Überwachungs- und Förderungspflicht?

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchführt und einhält. Dazu gehört z.B.:

  • § 11 ASiG, wonach in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss gebildet sein muss.
  • § 167 Abs. 2 SGB IX, wonach das betriebliche Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß durchgeführt werden muss.
  • dass die Betriebsvereinbarungen, z.B. zu den Gefährdungsbeurteilungen und den Maßnahmen, wie vereinbart durchgeführt werden.
  • dass die Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden (ArbStattV).


c) Wer muss alles zusammenarbeiten?

Nach § 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

Umgekehrt werden der Arbeitgeber, die Berufsgenossenschaft und auch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden verpflichtet, den Betriebsrat bzw. die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrates bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat etwaig erteilte Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen (§ 89 Abs. 2 BetrVG).

Protokolle der Berufsgenossenschaften oder der staatlichen Aufsichtsbehörden über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen sind dem Betriebsrat gem. § 89 Abs. 5 BetrVG zur Verfügung zu stellen.

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