07.11.2018

EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte bei Urlaub

In mehreren aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat dieser zum einen klargestellt, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch untergehen, nur weil der Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Zum anderen kann der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. Dies geht aus zwei aktuellen Pressemitteilungen des EuGH vom 06.11.2018 hervor.

Kein automatischer Verfall von Urlaub am Jahresende
Hintergrund der Entscheidung waren mehrere Fälle deutscher Gerichte, die diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegten. Die Gerichte wollten unter anderem wissen, ob ein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub davon abhängig gemacht werden kann, ob der Beschäftigte einen Urlaubsantrag gestellt hat. Weiterhin sollte der EuGH klären, ob ein Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen darf, Urlaub zu beantragen, damit dieser nicht verfällt.

Der EuGH entschied nun, dass ein Anspruch auf Urlaub nach EU-Recht nur verfällt, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Arbeitnehmer angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub tatsächlich auch nehmen zu können. Ein Verfall des Urlaubs- bzw. Auszahlungsanspruchs kommt also nur in Betracht, sofern der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf seinen Urlaub verzichtet hat und der Arbeitgeber dies belegen kann. Allein der Umstand, dass er keinen Urlaub beantragt hat, genügt nicht als Nachweis. Im Fall, dass der Arbeitnehmer einfach keinen Urlaubsantrag stellt, kann daher der Arbeitgeber aus Führsorgegesichtspunkten verpflichtet sein, ihm selbst mögliche Urlaubstermine anzubieten.

Urlaubsabgeltungsanspruch nach EU-Recht vererbbar
Weiterhin entschied der EuGH, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist also nach europäischen Recht grundsätzlich vererblich.

Den Text der Pressemitteilungen des EuGH finden Sie hier:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-11/cp180164de.pdf
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-11/cp180165de.pdf

BGHP Betriebsratsberater-Team, 07.11.2018