04.04.2018

Unbillige Arbeitsanweisungen müssen nicht mehr vorläufig befolgt werden

BAG ist von bisheriger Rechtsprechung abgerückt

Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, den Inhalt, den Ort und die konkrete Zeit der Arbeitsleistung einseitig zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht abschließend durch Gesetz oder Arbeitsvertrag festgelegt sind. Das besagt § 106 GewO. Dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt allerdings nicht unbeschränkt: Die Anweisungen müssen „billigem Ermessen“ entsprechen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber in seiner Entscheidung die berechtigten Interessen beider Seiten ausreichend berücksichtigen muss. Was aber tun, wenn man Weisungen erhält, die man selbst als rechtswidrig oder ungerecht („unbillig“) empfindet?

Was galt bislang?
Bislang galt nach der Rechtsprechung des fünften Senats des BAG Folgendes: Anweisungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, brauchten nicht befolgt zu werden. Wenn es aber um Weisungen ging, die rechtlich zwar nicht verboten waren, aber nicht billigem Ermessen entsprachen, mussten diese zunächst befolgt werden. Dem betroffenen Arbeitnehmer blieb nur, gegen die Maßnahme zu klagen. Erst wenn ein Gericht rechtsverbindlich feststellte, dass die Weisung unbillig war, brauchte er sie nicht mehr befolgen bzw. der Arbeitgeber durfte sie nicht länger aufrechterhalten.

Was gilt nun?
Von dieser bisherigen Linie des Fünften Senats des BAG ist der zehnte Senat abgerückt (BAG, Beschluss vom 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A)). In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der von Dortmund nach Berlin versetzt werden sollte. In seinem Arbeitsvertrag war eine entsprechende Versetzungsklausel enthalten. Der Arbeitnehmer sah diese Anweisung als unbillig an und weigerte sich, sie zu befolgen. Zurecht, wie das BAG feststellte. Eine Pflicht zur vorläufigen Befolgung der Anweisung sah der zehnte Senat des BAG ausdrücklich nicht.

Damit vertritt der zehnte Senat in dieser Frage eine andere Rechtsauffassung als der fünfte Senat. Er hat daher den fünften Senat angefragt, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten möchte. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung des BAG sichergestellt werden. Mit Beschluss vom 14.09.2017 (5 AS 7/17) hat der fünfte Senat mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhalten möchte. Somit gilt nunmehr die Rechtsauffassung des zehnten Senats: Nicht nur rechtswidrige Anweisungen, sondern auch unbillige Anweisungen müssen nicht mehr befolgt werden – auch nicht vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung.

Was bedeutete dies für die Praxis?
Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung größeren Einfluss auf die Praxis haben wird. Bislang mussten Arbeitnehmer bei einer unbilligen Anweisung des Arbeitgebers diese vorläufig befolgen. Wenn sie damit nicht einverstanden waren, blieb ihnen nur, zu klagen und trotzdem zunächst bis zur gerichtlichen Entscheidung die Anweisung zu befolgen.

Nunmehr können Arbeitnehmer eine Anweisung, die nicht billigem Ermessen entspricht, also die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt, zunächst verweigern, ohne dass vorab ein Gerichtsverfahren geführt werden muss. Dies wird hoffentlich dazu beitragen, dass Arbeitgeber künftig in der Ausübung ihres Weisungsrechts die legitimen Interessen ihrer Arbeitnehmer stärker berücksichtigen werden als bislang.

Doch Achtung: Für Arbeitnehmer birgt diese Entscheidung auch Risiken, wenn sie Anweisungen ihres Arbeitgebers, mit denen sie nicht einverstanden sind, verweigern. Stellt sich nämlich später vor Gericht heraus, dass die Anweisung doch noch billigem Ermessen entsprach, liegt eine Arbeitsverweigerung vor und damit ein möglicher Abmahnungs- oder sogar Kündigungsgrund.

Praxistipp
Also auch in Zukunft zunächst die fragliche Anweisung rechtlich von einem Anwalt oder der Gewerkschaft prüfen lassen. Ergibt die Rechtsprüfung, dass der Arbeitgeber gegen den Grundsatz des billigen Ermessens verstoßen hat, braucht die Anweisung nicht mehr vorläufig befolgt werden. Wir beraten Sie gern in solchen Sachverhalten.

BGHP Betriebsratsberater-Team, 04.04.18