15.01.2016

Compliance gegen Datenschutz

Artikel aus der Zeitschrift Computer und Arbeit 1/2016

Compliance dient der Kontrolle der Beschäftigten. Bei jeder Maßnahme hat die Interessenvertretung gesondert mitzubestimmen. Geht es um Überwachung durch digitale Kanäle, sind die Rechte der Beschäftigten besonders gefährdet. Der Arbeitnehmerdatenschutz ist zu beachten. Viele Details hat die Rechtsprechung geklärt.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel von Rechtsanwalt Thomas Berger und Rechtsanwalt Wolf Klimpe-Auerbach zum Thema Compliance gegen Datenschutz aus der Zeitschrift Computer und Arbeit, Ausgabe 1/2016.

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Jeder Sachverhalt ist unterschiedlich. Darum beraten wir Betriebsräte ganz individuell und bieten ihnen maßgeschneiderte Lösungen für jeden Einzelfall. Die Beratung ist kostenpflichtig. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, gemäß § 40, ggf. in Verbindung mit § 80 Abs. 3, BetrVG die erforderlichen Kosten für eine Rechtsberatung des Betriebsrats zu übernehmen. Gerne können Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie dann vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.