JAV-Mitglieder aufgepasst: Verlust der JAV-Mitgliedschaft auch bei zeitweiligem Nachrücken in den BR?

JAV-Mitglieder stellen sich oft auch bei Betriebsratswahlen zur Wahl. Werden sie dann gewählt, so verlieren Sie ihre Mitgliedschaft als Jugend- und Auszubildenenvertreter. Was viele aber nicht wissen: Auch wenn sie nur kurzzeitig als Vertreter nachrücken, so gibt es Vertreter, die der Auffassung sind, dass die JAVler dadurch ihre JAV-Mitgliedschaft automatisch verlieren. Wenn also der kranke oder beurlaubte Kollege zurück in den Betrieb kommt, wird man wieder zum Ersatzmitglied und steht plötzlich ohne eine JAV-Mitgliedschaft da. Aber wer möchte schon seine JAV-Mitgliedschaft verlieren, ohne dauerhaft Betriebsrat zu werden? Wie kann ich das Problem umgehen, also JAV-Mitglied bleiben und gleichzeitig die Möglichkeit behalten, in den Betriebsrat dauerhaft nachzurücken?

Der Streit:

Rückt ein Mitglied der JAV, das zugleich Ersatzmitglied des BR ist, auf Dauer in den BR nach, so endet die Mitgliedschaft in der JAV automatisch (Trittin in: DKKW, BetrVG, 14. Auflage 2014, § 61 Rn. 16). Eine Doppelmitgliedschaft in der JAV und dem BR ist ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus der besonderen Stellung der JAV gegenüber dem BR, sondern auch daraus, dass die Mitglieder der JAV in BR-Sitzungen gem. § 67 Abs. 2 BetrVG in bestimmten Fragen ein eigenes Stimmrecht haben (Trittin, aaO, § 61 Rn. 14).

Rückt dagegen ein Ersatzmitglied des BR, das zugleich Mitglied der JAV ist, nur vorübergehend für ein zeitweilig verhindertes Mitglied nach, so endet die JAV-Mitgliedschaft eigentlich nicht.

Zwar geht das Bundesarbeitsgericht sowie gewichtige Stimmen in der Literatur davon aus, dass auch in einem solchen Fall das JAV-Mitglied endgültig aus dem Gremium der JAV ausscheidet (BAG, Urteil vom 21. August 1979 – 6 AZR 789/77 –, juris; Fitting, BetrVG – 27. Auflage 2014, § 61 Rn. 14 m.w.N.). Dies soll sich aus § 65 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ergeben. Danach erlischt die Mitgliedschaft in der JAV mit dem Verlust der Wählbarkeit. Mitglieder des Betriebsrates können jedoch gem. § 61 Abs. 2 BetrVG nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

Dagegen vertritt die gegenteilige Auffassung, dass in einem solchen Fall lediglich von einer vorübergehenden, zeitweiligen Verhinderung der JAV-Mitgliedschaft rechtlicher Art ausgegangen werden kann (so Trittin, aaO, § 61 Rn. 16 m.w.N.). Gem. § 25 Abs. 1 S.2 BetrVG erwirbt ein Ersatzmitglied durch die vorübergehende Tätigkeit nicht die Mitgliedschaft im Betriebsrat, sondern er agiert lediglich als Stellvertreter. Dementsprechend verliert das vorübergehend verhinderte Betriebsratsmitglied auch nicht zeitweilig seine Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zumindest aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 S.2 BetrVG, der ausdrücklich auf die „Mitgliedschaft“ im Betriebsrat abstellt, lässt sich daher ableiten, dass das als Jugend- und Auszubildendenvertreter amtierende Ersatzmitglied bei einem vorübergehenden Vertretungsfall aus Rechtsgründen lediglich daran gehindert ist sein Amt als Jugend- und Auszubildendenvertreter auszuüben (vgl. Oetker in: GK-BetrVG –  10. Aufl. 2014, § 61 Rn. 40 m.w.N.).

Der Ansicht, die eine Beendigung der JAV-Mitgliedschaft ablehnt, ist zuzustimmen. Rückt das Ersatzmitglied nur vorübergehend nach, so besteht zwar während dieser Zeit eine Interessenkollision, diese endet aber nach der vorübergehenden Teilnahme. Die Rechtsprechung und Literatur, die § 61 Abs. 2 S.2 BetrVG aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung analog anwenden müssen, können keine Gründe aufwarten, warum nach dem nur vorübergehenden Nachrücken eine Interessenkollision weiterbestehen soll, so dass nach Beendigung der Stellvertretung keine JAV-Mitgliedschaft mehr bestehen kann. Dann müsste auch schon eine Interessenkollision bestehen, wenn sich das JAV-Mitglied nur zur BR-Wahl aufstellen lässt und als Ersatzmitglied gewählt wird. Denn sobald das BR-Mitglied nicht mehr verhindert ist und das JAV-Mitglied wieder Ersatzmitglied wird, besteht die gleiche Situation wie zuvor. Einen relevanten Grund dafür, dass dann die JAV-Mitgliedschaft dennoch enden soll, kann nicht angeführt werden.

Auch würde der Verlust der JAV-Mitgliedschaft bei nur vorübergehendem Nachrücken gem. § 25 Abs. 1 S.2 BetrVG der Kontinuität der Arbeitnehmervertretungen widersprechen. Das Organ JAV soll ebenso wie der Betriebsrat nach Möglichkeit vor einer personellen Auszehrung geschützt werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 AZR 656/08 –, BAGE 133, 226-240). Würde man schon bei der Wahrnehmung der Stellvertretung eines Betriebsratsmitglieds durch ein JAV-Mitglied davon ausgehen, dass dieser dann seine Mitgliedschaft in der JAV verliert, so könnte dies zudem gerade bei kleineren JAVs (und diese sind wohl eher die Regel) dazu führen, dass es in einem solchen Fall zu Neuwahlen kommen müsste.

Die Lösung:

Um einem Streit über die Beendigung vorzubeugen, sollte das JAV-Mitglied jedoch ein zeitweiliges Nachrücken in den BR ablehnen, indem es sich als derzeit rechtlich verhindert erklärt, so dass die Stellvertretung nicht einritt (so auch Fitting, BetrVG – 27. Auflage 2014, § 61 Rn. 14 und Oetker, aaO, § 61 Rn. 41 m.w.N.n). Das JAV-Mitglied entscheidet grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber, welcher seiner beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten er im Kollisionsfall den Vorrang gibt. Der Betriebsratsvorsitzende hat in einem solchen Fall das tatsächliche Vorliegen eines Hinderungsgrundes nicht nachzuprüfen (so auch Fitting, aaO, § 25 Rn. 21). Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Ersatzmitglieds vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf einer Teilnahme des Nachrückers an der Sitzung zu bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 –, BAGE 136, 302-333 und BVerwG, Beschluss vom 30. August 1983 – 9 C 281/82 –, juris). Eine solche gewillkürte Verhinderung ist aber vorliegend nicht ersichtlich, wenn sich das JAV-Mitglied dauerhaft im Falle des vorübergehenden Nachrückens für verhindert erklärt, da es hier ja tatsächlich zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Kollision zwischen den Pflichten des JAV-Mitglieds kommt: einerseits die vorübergehende Stellvertretung des verhinderten Betriebsratsmitglieds und anderseits die Wahrnehmung der JAV-Mitgliedschaft.

Daher ist zu empfehlen, dass sich das JAV-Mitglied am besten schriftlich gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden dauerhaft für verhindert erklärt, solange es nur vorübergehend nachrücken soll. Und das noch bevor das JAV-Mitglied das erste mal nur vorübergehend nachrückt. Dadurch erhält sich das JAV-Mitglied die Möglichkeit, dennoch dauerhaft in den Betriebsrat nachzurücken. Dann aber verliert es seine Mitgliedschaft in der JAV definitiv.

RA David-S. Schumann, Januar 2015