Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften als Unfallversicherung

Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV – Unfallverhütungsvorschriften) stellen so genanntes autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft verbindlich. Weitere berufsgenossenschaftliche Vorschriften finden Sie auf der Seite www.arbeitssicherheit.de.

Als wichtigste BG-Vorschrift gilt die BGV A1 – Grundsätze der Prävention -, die am  1. Jan. 2004 in Kraft getreten ist.
Durch diese Vorschrift wurden viele Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt. Die Verantwortung für die von diesen Vorschriften abgedeckten Detailregelungen ist an die Unternehmer zurückgegeben worden und durch allgemeine Schutzzielrahmenvorschriften ersetzt worden.

Die zentrale Vorschrift der BGV A1 lautet:

§ 2 Grundpflichten des Unternehmens
(1)    Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

Tipp:

Diese zwingend geltende Vorschrift ist eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Daher ist die Konkretisierung dieser aus den Gesetzen erfolgenden Verpflichtungen mitbestimmungspflichtig. Alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes können von den Betriebsräten mitbestimmt werden. Sie haben auch ein Initiativrecht, erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu erzwingen.

Ergänzt werden die BG-Vorschriften von den berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR), den berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) und den berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (BGG). Diese Regelwerke sind nicht rechtsverbindlich, dienen aber als Referenz für den jeweiligen Stand der Technik und werden deshalb weiterhin häufig insbesondere im Rahmen von § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ArbSchG herangezogen.

Die Berufsgenossenschaften erstellen auch Merkblätter zu den unterschiedlichsten Themenbereichen, die gesundheitsrelevant sind.

Die zentrale Grundlagenvorschrift für die berufsgenossenschaftliche Prävention ist §2 der BGV A1. Sie wurde entsprechend den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften gebildet und verknüpft das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk mit den jeweiligen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften.
Der berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutz und der staatliche Arbeitsschutz werden so miteinander harmonisiert und sind gleichgerichtet. Teilweise sind sie, jedenfalls in den Grundpositionen, deckungsgleich.

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
–  für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
–  so weit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Neben der Möglichkeit der Berufsgenossenschaften, Einzelanordnungen aufgrund § 17 SGB VII treffen zu können, sieht die BGV A1 nunmehr auch die Möglichkeit vor, beim Verstoß gegen bestimmte Unternehmer- und Versichertenpflichten eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu begründen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2 oder
§ 30

zuwiderhandelt.

Hinsichtlich der Prüfung der Ordnungswidrigkeitentatbestände ist hierbei sorgfältig zwischen Verstößen gegen berufsgenossenschaftliches Satzungsrecht und dem Nichtbefolgen staatlicher Arbeitsschutzvorschriften zu unterscheiden. Die Berufsgenossenschaften können Verstöße gegen staatliches Arbeitsschutzrecht nicht mit Sanktionen ahnden. Dies bleibt den Vollzugsbehörden des Staates vorbehalten.

Weitere Informationen finden Sie unter den Stichworten Arbeitsschutzsystem und Arbeits- und Gesundheitsschutz.

zuletzt bearbeitet: 16.02.2010/Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)