Tarifeinheit

Der DGB rudert zurück – von RA David-Sebastian Schumann

»Ein Betrieb, ein Tarifvertrag« – die von der großen Koalition geforderte Tarifeinheit hätte auch Auswirkungen auf die Mitglieder des Gewerkschaftsbundes.

(Junge Welt, 15.04.2014 / Betrieb & Gewerkschaft / Seite 15)

Nachdem das Bundesarbeitsgericht 2010 die Tarifeinheit nach mehr als einem halben Jahrhundert ihrer Anwendung richtigerweise aufgab, will die SPD/CDU-Koalition – bestärkt durch den Ausstand bei der Lufthansa und unter kräftigem Applaus der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) – die Uhr nun zurückdrehen: Das Streikrecht soll zu Lasten von Minderheitenorganisationen im Betrieb eingeschränkt werden.

Nach der Rechtsprechungsänderung versuchten BDA und DGB gemeinsam eine Initiative zur Rückkehr zur alten Rechtslage. Sie scheiterte, weil wichtige Einzelgewerkschaften unter dem Druck ihrer Basis von dem Vorhaben Abstand nahmen. Nunmehr rudern IG Metall, IG Bergbau, Chemie, Energie (BCE) und selbst der DGB zurück. Sie alle betonen, dass sie einen Eingriff in das Streikrecht entschieden ablehnen – trotzdem wollen sie an der Tarifeinheit festhalten. Ein fast unmögliches Unterfangen.

Tarifeinheit bedeutet: Überschneiden sich in einem Betrieb die Geltungsbereiche mehrerer Tarifverträge, die von unterschiedlichen Gewerkschaften geschlossen wurden, so soll nur derjenige Vertrag anwendbar sein, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb gebunden ist. Entscheidend ist folglich, welche der konkurrierenden Gewerkschaften im Betrieb mehr Mitglieder hat, was notfalls vor Gericht ausgefochten werden muss. Tarifverträge von Gewerkschaften, die im jeweiligen Betrieb in der Minderheit sind, wären bedeutungslos. Dies verletzt die Koalitionsfreiheit dieser Gewerkschaften und ihrer Mitglieder.

Das geplante Gesetz sieht möglicherweise vor, dass die lediglich durch die Rechtsprechung entwickelte und bis jetzt gesetzlich nirgendwo normierte Friedenspflicht nach Abschluss eines Tarifvertrages auch auf die Minderheitsgewerkschaft erstreckt werden soll. Die Friedenspflicht würde sodann den Parteien des Tarifvertrages verbieten, während der Laufzeit des Mehrheitstarifvertrags Änderungswünsche oder einen anderen Tarifvertrag mit gleichen Regelungsinhalten durch Arbeitskampf zu erzwingen. Dies führt praktisch zu einem Streikverbot für die Minderheitsgewerkschaft im Betrieb ein – ihnen wird somit ihr Streikrecht genommen.

Die Befürworter der Tarifeinheit in Staat und Kapital bemühen für ihr Anliegen das Grundgesetz und rechtfertigen die aus ihr resultierende Einschränkung des Streikrechts mit der Sicherung der Tarifautonomie, die durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) geschützt wird. Diese garantiert eigentlich das Recht, dass Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen geschlossen werden können. Die Tarifeinheit sei aber nach Ansicht der Befürworter keine solche Einmischung, sondern stelle lediglich eine Ausgestaltung dar. Sie garantiere als tragende Säule der Tarifautonomie die Daseinsversorgung, worunter die staatliche Aufgabe zur Bereitstellung der für eine menschliche Existenz als notwendig erachteten Güter und Leistungen zu verstehen ist. Sie verhindere darüber hinaus das Heraufkommen »englischer Verhältnisse«, also die Zersplitterung des Tarifvertragssystems, eine Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte.

Diese nicht nur gewerkschaftspolitisch fragwürdige Argumentation stößt auch auf juristische Grenzen: Gerade der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz umfasst die freie Entscheidung über die Organisationsform sowie den Abschluss von Tarifverträgen und die Vornahme von Maßnahmen des Arbeitskampfes. Wird den betroffenen Gewerkschaften das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen und zum darauf bezogenen Arbeitskampf entzogen, liegt ein schwerwiegender, nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff vor. Der Spielraum für eine bloße »Ausgestaltung« der Koalitionsfreiheit ist bei weitem überschritten. Eingriffe in das Grundgesetz sind nur zugunsten anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter möglich. Dies liegt bei der Realisierung der Tarifeinheit nicht vor.

Die Einschränkung des Streikrechts würde sich vor allem auf Gewerkschaften wie die Vereinigung Cockpit, Unabhängige Flugbegleiter Organisation, Marburger Bund und die Gewerkschaft deutscher Lokomotivführer auswirken. Unmittelbar betroffen sind aber auch die DGB-Gewerkschaften selbst, wenn sie in einem Betrieb nicht die Mehrheit haben. Diese Einschränkung könnte aber auch erst der Anfang von noch nicht absehbaren und wesentlich weitergehenden gesetzlichen Reglementierungen der Streikfreiheit sein.

Der Ruf nach der ordnenden staatlichen Hand in Form der Tarifeinheit offenbart dabei nur die anhaltende Schwäche und Konzeptlosigkeit der Einheitsgewerkschaften im Umgang mit den kleineren Branchengewerkschaften. Zwar konnten einige DGB-Gewerkschaften nach 30 Jahren Mitgliederschwund den Abwärtstrend regional und teilweise auch bundesweit umkehren. Insgesamt haben sich die einstigen Kampforgane der Arbeiterbewegung aber zunehmend dem Lobbyismus zugewandt: Europaweit wird nur noch in der Schweiz und in Liechtenstein weniger gestreikt.

Mit dem Ausscheren des DGB aus der Phalanx der Einheitsbefürworter ist die Verabschiedung politisch schwieriger geworden. Sollten die Regierungsparteien wie im Falle der Agenda 2010 das Gesetz trotz Ablehnung durch die Gewerkschaften dennoch beschließen, wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Tarifeinheit verfassungsgemäß ist. Dass sich die Branchengewerkschaften im Fall der Fälle ans Herz fassen und gegen ihre praktische Abschaffung das Land einfach stillstehen lassen, ist wohl eher nicht zu erwarten. 60 Jahre DGB wirken auch in den vergleichsweise jungen Vereinigungen weiter.

David-Sebastian Schumann ist Anwalt für Arbeitsrecht und Sprecher des Arbeitskreises Internationalismus der IG Metall Berlin