Mutterschutz


a) Anspruch auf Bezahlung

Das Arbeitsentgelt der Mutter bleibt gesichert durch Mutterschutzgeld und Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber hat seit 01.01.2006 gegen Krankenkassen Anspruch auf Rückerstattung des Zuschusses.

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b) Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 3 II MuSchG haben werdende Mütter Anspruch auf Freistellung 6 Wochen vor der Entbindung bis nach § 6 I MSschG 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach der Entbindung, außerdem nach § 3 I MuSchG wenn nach ärztlichem Zeugnis bei Weiterbeschäftigung Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist.

Die werdende Mutter hat weiter Anspruch nach § 16 MuSchG auf bezahlte Freistellung für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft  – soweit die gesetzliche Krankenkasse hierfür einsteht.
Wege- und Wartezeiten sind inbegriffen.

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c) Sozialversicherungsrechtliche Situation

Es gibt keine Einschränkungen, siehe hierzu auch die Ausführungen zur Elternzeit.

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d) Urlaubsrechtliche Situation

Urlaubsrechtlich regelt § 17 MuSchG folgende Besonderheiten:

§ 17 S. 1 MuSchG ordnet zu Gunsten der werdenden Mutter an, dass Zeiten der Beschäftigung als Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf Erholungsurlaub gelten.

§ 17 S. 2 MuSchG verhindert den Verfall von Urlaubsansprüchen. Der Resturlaub kann danach im laufenden und im folgenden Jahr noch genommen werden.

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e) Regelungsbedarf für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat nach § 87 I Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen darüber, wie die Vertretung in Zeiten der Beschäftigungsverbote organisiert wird. Mögliche Alternativen sind zeitweise Überstunden für die anderen Beschäftigen, befristete Neueinstellungen oder Aufstockungsregelungen für Teilzeitler.

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