Briefwahl

Die Briefwahl nach § 24 ff. WO

Arbeitnehmer, die ihre Stimme schriftlich abgeben wollen, müssen in die Wählerliste eingetragen sein –
§ 2 Abs. 3 WO.

Voraussetzung ist die VERHINDERUNG an der persönlichen Stimmabgabe wegen Abwesenheit vom Betrieb (betriebliche, persönliche Gründe).

Wahlunterlagen sind auf Verlangen des Wählers auszuhändigen / übersenden.

  • Verlangen kann mündlich oder schriftlich erfolgen
  • Vermerk mit Angabe des Grundes anfertigen (keine Nachprüfungspflicht)

Unterlagen, die zu übersenden sind, § 24 Abs. 1 WO  

  • Kopie des Wahlausschreibens
  • Kopie der Bekanntmachung der Vorschlagslisten, § 10 WO
  • Stimmzettel, Wahlumschlag, Freiumschlag
  • Vordruck der Erklärung, dass Wähler persönlich gekennzeichnet hat

Kosten sind solche des § 20 Abs. 3 BetrVG und vom Arbeitgeber zu tragen!

Arbeitnehmer, denen die schriftlichen Unterlagen übersandt wurden, können – wenn sie am Wahltag doch im Betrieb sind – ihre Stimme auch persönlich abgeben. (Sie müssen dann entweder mit schriftl. Unterlagen wählen, oder diese zurückgeben – Vermerk muss angefertigt werden).

Bei der Stimmabgabe müssen die übersandten Unterlagen benutzt werden.

Bei Fehlen der vorgedruckten Erklärung wird die Stimme nicht berücksichtigt (Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß).

Bei Nichtverwenden des Freiumschlags ist Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß.

Ist der Freiumschlag nicht verschlossen, ist Stimmabgabe ungültig.

Werden mehr Bewerber angekreuzt als zu wählen sind, ist die Stimme ungültig.

Zugang innerhalb der im Wahlausschreiben festgesetzten Zeit, sonst keine Berücksichtigung der Stimme

  • auch dann nicht, wenn noch nicht mit der Auszählung begonnen wurde!
  • Frist muss so bemessen sein

Freiumschläge müssen verschlossen bleiben bis zum Wahltag und

  • sollten mit Eingangsstempel versehen werden (Datum)
  • sollten in der Wahlurne verschlossen aufbewahrt werden (auch, wenn verspätet eingegangen – Aufbewahrung 1 Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses – danach ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wird)

Nach der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Stimmauszählung öffentlich vorzunehmen. Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, anwesend zu sein.

  • Prüfung der Gültigkeit der Stimmen
  • Auszählung der Stimmen
  • Unverzügliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Bekanntgabe der Namen der Gewählten durch Aushang
  • Einladung zur konstituierenden Sitzung