Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto enthält die Information, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleitung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.

Bestimmte Arten von Arbeitsleistung können mit einem höheren Zeitwert bewertet werden, so zum Beispiel Mehrarbeit oder Feiertagsarbeit oder auch niedriger bewertet werden, zum Beispiel im Falle von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft oder besondere Formen von Reisezeiten als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht. Eine Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist eine Recheneinheit, die für sich isoliert gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie gearbeitet wurde.

Auf einem Arbeitszeitkonto werden auch Zeiten gebucht, die keine Arbeit sind, aber wie Arbeit zu vergüten sind. Wichtigste Beispiele hierfür sind die Zeiten des Urlaubes, die in das Arbeitszeitkonto einzubuchen sind oder auch Zeiten der Krankheit oder des Sonderurlaubes oder sonstige bezahlte Freistellungen von der Arbeit. Erfolgt eine entsprechende Buchung nicht, werden zwingende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche unterlaufen. Sollte das Arbeitszeitkonto nicht tariflich geregelt sein, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonto.

Freizeit im arbeitsrechtlichen Sinne ist das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten. Der Freizeitausgleich erfolgt auf dem Arbeitszeitkonto durch Reduzierung der Sollarbeitszeit.

Arbeitszeitkonten sind als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tagesarbeitszeitkonto oder auch als Lebensarbeitszeitkonto denkbar.

zuletzt bearbeitet: 05.07.2011/Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gern:

BGHP – Berger Groß Höhmann
Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
Danziger Str. 56 / Ecke Kollwitzstraße
10435 Berlin / Prenzlauer Berg
Telefon: 030-440330-0
Telefax: 030-440330-22
E-Mail: anwalt(at)bghp.de
www.bghp.de