Wahlvorstand

Der Wahlvorstand, § 1 WO

  • § 16 BetrVG für Betriebe MIT  Betriebsrat
  • § 17 BetrVG für Betriebe OHNE  Betriebsrat
  • § 17 a BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren

Eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Wahl ist nichtig.

Streitigkeiten über Tätigkeit und Zuständigkeit des Wahlvorstandes entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

zuletzt bearbeitet: 22.03.2010/Susanne Biste

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Aufgaben des Wahlvorstandes

  • Vorbereitung der Wahl
  • Durchführung der Wahl
  • Feststellung des Wahlergebnisses
  • Einberufung der konstituierenden Sitzung

An Beschlussfassungen und Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift, des Wahlausschreibens und der Wahlniederschrift dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen, nicht diejenigen von der Gewerkschaft entsandten Mitglieder

Der Wahlvorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen (nicht zwingend, jedoch Schriftform erforderlich)

Wahlhelfer sind keine Mitglieder des Wahlvorstandes

  • zwar kein Kündigungsschutz, aber § 20 BetrVG gilt
  • Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe, § 12 Abs. 2 WO
  • Unterstützung bei der Stimmenauszählung, §§ 13, 22 WO
  • dürfen nur wahlberechtigte AN des Betriebes sein

Jedoch trifft Entscheidungen über die Ungültigkeit von Stimmen der Wahlvorstand allein durch Beschluss.

Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit.

Erklärungen können gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes abgegeben werden.

zuletzt bearbeitet: 22.03.2010/Susanne Biste

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Rechtsstellung des Wahlvorstandes

  • Kündigungsschutz greift nach § 15 Abs. 3 KSchG und § 103 BetrVG
  • Beginn des Kündigungsschutzes bei Wahlvorstands-Mitgliedern (ab Bestellung des Wahlvorstandes)
  • Beginn des Kündigungsschutzes bei Wahlbewerbern (ab Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages)

Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses:

  • ist ordentliche Kündigung ausgeschlossen
  • gerichtliche Zustimmung muss eingeholt werden, bevor gekündigt wird

Danach sechs Monate nachwirkender Kündigungsschutz.
Eine ordentliche Kündigung ist auch in diesem Zeitraum ausgeschlossen.

Freistellung und Kostentragung des Arbeitgebers nach § 20 BetrVG

zuletzt bearbeitet: 22.03.2010/Susanne Biste

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Sitzungen des Wahlvorstandes

  • sind NICHT öffentlich
  • Sitzungsprotokoll muss angefertigt werden (Unterschrift Vors./Mitgl.) (jedoch keine Anfechtung, wenn unterblieben)

zuletzt bearbeitet: 22.03.2010/Susanne Biste

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