Volkszählungsurteil

Das Bundesverfassungsgericht hat aus Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz als eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ein Grundrecht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet. Aus diesem Grundrecht heraus leitet sich ein breit angelegter Datenschutz ab. Er beinhaltet den Gedanken der Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, selbst entscheiden zu können und zu dürfen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Diese Rechtsprechung entwickelte das Bundesverfassungsgericht erstmals im sog. Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 und entwickelte diese sodann in weiteren Entscheidungen fort.