Umfragen durch den Betriebsrat, Fragebogenaktion, Mitarbeiterbefragung durch den Betriebsrat

Umfragen durch den Betriebsrat sind zulässig

BAG-Entscheidung vom 08.02.1977, 1 ABR 82/74

Betriebsräte haben oft das Bedürfnis sich direkt an ihre Belegschaften zu wenden und Mitarbeiterbefragungen bzw. Fragebogenaktionen oder Umfragen durchzuführen.

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1977 deutlich gemacht, dass gegen die Durchführung von vom Betriebsrat geplanten Fragebogenaktionen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Zwar sieht das Betriebsverfassungsrecht keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen vor. Allein dies spreche jedoch nicht gegen die Zulässigkeit dieser Maßnahme. Entscheidend sei, ob die Fragen sich ihrem Inhalt nach auf die Aufgaben des Betriebsrates beziehen wie sie im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt seien und der Zuständigkeitsbereich eingehalten werde. Danach lege es allein im pflichtgemäßen Ermessen der Betriebsverfassungsorgane, in welcher Weise sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen wollen, soweit das Gesetz keine ausdrücklichen Einschränkungen enthalte.

Der erste Senat schreibt wörtlich:

„Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und ihren gewählten Vertretern ist nicht in der Form kanalisiert und eingeschränkt, dass er lediglich in den im Gesetz ausdrücklich als Institution vorgesehenen Formen erfolgen könnte, insbesondere in der Sprechstunde (§ 39, § 69 für Jugendvertretung) und in der Betriebs- oder Abteilungsversammlung (§§ 42 ff.) oder in der Jugendversammlung (§ 71, […]). Die Betriebsversammlung hat kein Monopol für den Dialog zwischen der Arbeitnehmerschaft und ihren gewählten Vertretern.“

Weiter führt der erste Senat aus, dass die Betriebsverfassungsorgane nicht darauf warten müssten, dass betriebsbezogene Vorschläge von der Belegschaft aus vorgebracht werden.