Minderheitengeschlecht

[26.11.2012] Neuwahl des BR – Sitz des Minderheitengeschlechts unbesetzt?

Neuwahl des Betriebsrates, weil Sitz des Geschlechts in der Minderheit nicht mehr besetzt werden kann?

Frage eines Betriebrates:
„Müssen wir eine Neuwahl durchführen, wenn ein Sitz des Minderheitengeschlechts (hier: Männer) nicht durch ein nachrückendes männliches Ersatzmitglied besetzt werden kann? Ein weibliches Ersatzmitglied (Wiebke) hätten wir noch, die auch nachrücken könnte.“

Antwort:
„Nein, es muss nicht neu gewählt werden, sofern der Posten überhaupt durch ein nachrückendes Ersatzmitglied besetzt werden kann.“

Hierzu Fitting, 26. Aufl., § 13 BetrVG Rn. 37:

„Erst wenn ohne Rücksicht auf Listen- und Geschlechterzugehörigkeit kein Ersatzmitglied zur Auffüllung des BR auf die erforderliche Mitgliederzahl mehr zur Verfügung steht, kommt eine Neuwahl in Betracht (…). Deshalb führt der Rücktritt sämtlicher BRMitglieder und Ersatzmitglieder einer Liste ebenso wenig zu einer vorzeitigen Neuwahl wie der Rücktritt sämtlicher BRMitglieder und Ersatzmitglieder des Geschlechts in der Minderheit, sofern der BR noch durch andere Ersatzmitglieder ergänzt werden kann (…).“

Im vorliegenden Fall würde Wiebke nachrücken auf den Sitz, der zuvor zum Schutz des Geschlechts in der Minderheit durch einen Mann besetzt war.

zuletzt bearbeitet: 01.08.2012 / Rechtsanwalt Thomas Ebinger, LL.M.