12.06.2018

Auch künftig kein Streikrecht für verbeamtete Lehrer

Bundesverfassungsgericht hat entschieden

„Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität. Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.“ (BVerfG Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12)

So klingt es, wenn das Bundesverfassungsgericht verbeamteten Lehren das Streiken versagt. Mit Urteil vom 12. Juni 2018 hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden von vier verbeamteten Lehrern zurückgewiesen. Diese waren Streikaufrufen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GWE) gefolgt und wurden für ihre Streikteilnahme abgemahnt. Mit den eingelegten Verfassungsbeschwerden wollten sie den Grundsatz, dass Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat stehen und daher nicht streiken dürfen, verfassungsrechtlich überprüfen lassen. Für viele Beobachter überraschend deutlich fiel nun das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus:

Wie hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet?
Auch künftig dürfen die rund 1,7 Millionen Beamten in der Bundesrepublik nicht streiken. Zwar seien die erfolgten Abmahnungen ein Eingriff in die grundrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt. Gegen das Streikverbot gibt es aus Sicht des zweiten Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zum einen begründet das Bundesverfassungsgericht dies mit dem schon eingangs erwähnten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Vor allem aber stellt das Gericht auf die besondere Treupflicht zwischen Staat und Beamten ab. Beamte haben besondere Vorzüge gegenüber anderen Arbeitnehmern. Stichworte sind hier „Unkündbarkeit“ (Beamter auf Lebenszeit) und bessere Pensionsansprüche. Dafür kann der Staat im Gegenzug verlangen, dass der Beamte seine Arbeit nicht niederlegt.

Ebenso ist der Staat auf seine Beamten angewiesen, um funktionstüchtig zu sein. Wenn Polizei, Feuerwehr und Behörden streiken könnten, besteht die Gefahr das wichtige hoheitliche Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können. Das Argument der Antragsteller, dass hier zwischen hoheitlichen Aufgaben, wie beispielsweise bei der Polizei und nicht hoheitlichen Aufgaben, wie die eines Lehrers, zu unterschieden sei und es keine erheblichen Unterschiede zwischen einem angestellten und einen verbeamteten Lehrer gibt, überzeugte das Bundesverfassungsgericht nicht. Dieses sieht die Gefahr einer Kettenreaktion, wenn einzelnen Beamten mit nicht hoheitlichen Aufgaben ein Streikrecht zugesprochen wird, was dann wiederrum das gesamte Beamtentum in Frage stellen würde. Frei nach dem Motto: „Wehret den Anfängen!“

Wie geht es weiter?
So ist es auch künftig den rund 600.000 verbeamteten Lehrern rechtlich untersagt, an Streikmaßnahmen teilzunehmen. Die Debatte um Streikrechte auch für Beamte ist damit aber nicht beendet. Die GEW hat schon angekündigt, das Urteil genau prüfen zu wollen und ggf. die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen.

BGHP Betriebsratsberater-Team 13.06.2018