Arbeitskampf

EuGH urteilt: Arbeitskämpfe gegen Arbeitsplatzabbau rechtmäßig

Gewerkschaftlich geführte Streiks zur Verteidigung von Arbeitsplätzen sind rechtmäßig, auch wenn sie die Niederlassungsfreiheit von Unternehmen beschränken. Unter der Voraussetzung, dass es den Gewerkschaften zumindest auch um Arbeitnehmerschutz, insbesondere der Sicherung von Arbeitsplätzen geht und die kollektiven Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist,  sind gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahmen rechtmäßig möglich.

Dies entschied der → EuGH am 11.12.2007 (Az.: C-438/05). Der EuGH führt in den Gründen hierzu aus, dass

„kollektive Maßnahmen, … die darauf abzielen, ein Unternehmen, dessen Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat liegt, zu veranlassen, einen Tarifvertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gewerkschaft zu schließen und die Klauseln dieses Tarifvertrags auf Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft des genannten Unternehmens, die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, anzuwenden, Beschränkungen im Sinne der … (Niederlassungsfreiheit) sind. Grundsätzlich können diese Beschränkungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.“

Das höchste europäische Gericht schuf damit eine verbindliche Rechtssicherheit für künftige Arbeitskampfmaßnahmen. In dem Rechtsstreit unterlag das finnische Fährunternehmen Viking Line, das in den angekündigten Streikaktionen eine Verletzung seiner Niederlassungsfreiheit sah. Die verklagte International Transport Workers Federation (ITF), eine internationale Föderation mit Sitz in London, in der 600 Gewerkschaften für Arbeiter, die im Transportsektor beschäftigt sind, aus 140 Staaten zusammengeschlossen sind, gewann.

Im Oktober 2003 teilte Viking Line der FSU mit, dass sie beabsichtige, ein Verluste erwirtschaftendes Fährschiff „Rosella“ umzuflaggen und in Estland, wo Viking Line eine Tochtergesellschaft hat, registrieren zu lassen. Dadurch wollte sie eine estnische Besatzung mit niedrigerem Lohnniveau als in Finnland beschäftigen können.

Die der ITF angeschlossene Gewerkschaft der finnischen FSU Finnish Seamen`s Union (FSU), in der die betroffenen Seeleute organisiert sind, kündigte ihre Streikabsicht an. Dabei verlangte sie zum einen eine Aufstockung der Besatzung an Bord der Rosella und zum anderen den Abschluss eines Tarifvertrags, der für den Fall der Umflaggung Schutz vor Entlassung und die Weiteranwendung finnischen Arbeitsrechts vorsah.

Der Volltext des Urteils ist auf der → offiziellen Seite des EuGH erhältlich.

BVerfG: Wirksame Flashmob-Aktion im Einzelhandel

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel:

Der Schutz des Art. 9 III GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer Zwecke für geeignet halten, ist ihnen grds. selbst überlassen. (Pressemitteilung des BVerfG)

BVerfG, Beschluss vom 26.03.2014 – 1 BvR 3185/09 (BAG), BeckRS 2014, 49789

13.05.2014 / Rechtsanwalt David-Sebastian Schumann