Urlaub im TVöD

In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes wird der unbezahlte Urlaub als „Sonderurlaub“ bezeichnet.

Nach § 28 TVöD können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Es steht somit im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, Sonderurlaub zu erteilen.

Vom unbezahlten Urlaub (Sonderurlaub) unterscheidet der TVöD den „normalen“ Erholungsurlaub nach § 26 TVöD, den Zusatzurlaub nach § 27 TVöD und die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD.

Der in § 27 TVöD geregelte Zusatzurlaub knüpft insbesondere an Erschwernisse im Zusammenhang mit Wechselschichtarbeit und/oder ständiger Schichtarbeit an. Absatz 3 enthält zudem die Möglichkeit, durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zusätzliche Urlaubstage zu gewähren, wenn Fälle annähernd vergleichbarer Belastung zur ständigen Wechselschicht oder ständiger Schichtarbeit vorliegen (Öffnungsklausel).