Teilurlaub

Nach § 5 Abs. 1 a) und b) BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer Anspruch auf echten Teilurlaub, wenn er wegen nicht erfüllter Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt oder vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

§ 5 Abs. 1 c) BUrlG regelt den Fall einer Kürzung des Vollurlaubs, wenn jemand bereits in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Die Aufrundungsregel aus § 5 Abs. 2 BUrlG soll sich nur auf § 5 BUrlG selbst beziehen und nicht übertragbar sein.
Bruchteile, die weniger als 0,5 ergeben, sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht abzurunden.

Beispiel:
Bei 30 Arbeitstagen Urlaub pro Jahr ergibt sich ein Teilurlaub für ein fünf Monate bestehendes Arbeitsverhältnis von 12,5 Tagen, die auf 13 Tage aufzurunden sind.

Absatz 3 regelt ein Rückforderungsverbot für bereits gezahltes Urlaubsentgelt im Fall des gekürzten Vollurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG.