Kündigungsschutz

Ab wann habe ich Kündigungsschutz?

Der „allgemeine Kündigungsschutz“ betrifft den Schutz aller Arbeitnehmer*innen vor Kündigungen. Meistens ist dabei zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Ist das der Fall, so besteht grundsätzlich „Kündigungsschutz“. Im Unterschied dazu regelt der „besondere Kündigungsschutz“ den Schutz besondere schutzbedürftiger Personengruppen, wie z.B. Schwerbehinderte, Mütter oder auch Betriebsratsmitglieder.

Kündigungsschutz kann sich nicht nur aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sondern im Ausnahmefall z.B. auch aus Grundrechtsverletzungen. So kann z.B. die ausschließliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nach einem Prämienbetrug auch anderer Arbeitnehmer unwirksam sein, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz  – den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz –  verstößt. Betriebsratsmitglieder genießen zudem einen weiteren „besonderen Kündigungsschutz“ nach § 103 BetrVG.

Weiterhin sind die Grundrechte, wie z.B. Glaubensfreiheit aus Art. 4, die freie Meinungsäußerung aus
Art. 5
oder auch die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, auch bei der Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Normen des Kündigungsschutzgesetzes und/oder der im Einzelfall erfolgenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Unter welchen Umständen ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar?

Kündigungen unterfallen dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, wenn das Arbeitsverhältnis nach

  • § 1 KschG länger als sechs Monate bestanden hat (persönlicher Anwendungsbereich)

und die Zahlenstärke des Betriebs gemäß

  • § 23 KSchG, regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (sachlicher Anwendungsbereich),

erreicht hat.

Die wichtigste Beschränkung des Kündigungsschutzgesetzes liegt darin, dass eine Kündigung nicht ohne Grund erfolgen kann. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss ein Grund vorliegen,

  • in der Person des Arbeitnehmers
  • oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers
  • oder bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.

Die Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann.
Dies gilt auch, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erst nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Wer steht unter Sonderkündigungsschutz?

Besonders schutzbedürftige Gruppen von Arbeitnehmern haben einen verstärkten, einen Sonderkündigungsschutz. Unter diesen Sonderkündigungsschutz fallen u.a.:

  • Schwerbehinderte und deren Gleichgestellte
  • Betriebsräte und weitere Funktionsträger
  • Schwangere und Mütter
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Datenschutzbeauftragte
  • Auszubildende