FAQ zur BR-Wahl

1.    Wahlvorstandssitzungen virtuell oder per Telefonkonferenz möglich?

Beschlussfassungen des Wahlvorstandes erfolgen regelmäßig auf nichtöffentlichen Präsenzsitzungen. Ausnahmsweise öffentlich sind Sitzungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes nur während der öffentlichen Stimmenauszählung. Der Wahlvorstand kann seine nichtöffentlichen Sitzungen auch als Video- oder als Telefonkonferenz  abhalten, wenn er gemäß § 1 Abs. 4 WO darüber einen Beschluss gefasst hat. Es ist dabei weiterhin zu gewährleisten, dass die Sitzungen nicht öffentlich stattfinden. Insbesondere ist auch eine Aufzeichnung nicht zulässig. Die teilnehmenden Wahlvorstandsmitglieder müssen ihre Teilnahme gegenüber der Vorsitzenden vorher in Textform bestätigen. Dafür reicht eine einfache E-Mail. Die Bestätigung ist der Niederschrift über die Sitzung beizufügen.

Hiervon gibt es jedoch drei wichtige Ausnahmen:

  • im zweistufigen vereinfachten Verfahren eine Wahlvorstandssitzung im Rahmen der ersten Wahlversammlung nach der  Wahl des Wahlvorstands,
  • die Sitzungen für die Prüfung eingereichter Vorschlagslisten und Wahlvorschläge (hier hat der Wahlvorstand die eingereichten Originale gemeinsam zu prüfen)
  • die Sitzung zur Zuteilung der Ordnungsnummern zu den wirksam eingereichten Vorschlagslisten durch Los (§ 10 Abs. 1 WO)

2.    Elektronische Veröffentlichung möglich?

Wählerliste und Wahlausschreiben können auch ausschließlich elektronisch veröffentlicht werden
(§ 2 Abs. 4 S. 4 WO bzw. § 3 Abs. 4 S. 3 WO). Das gilt aber nur, wenn alle Arbeitnehmer*innen von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

In Betrieben, in denen weiterhin ein Teil der Mitarbeitenden in den Betrieb kommt und nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet, ist zu empfehlen, die Wahldokumente auch vor Ort an dem vom Wahlvorstand vorher bestimmten Ort auszuhängen.

3.    Wie sammeln Bewerber*innen Stützunterschriften unter Corona-Bedingungen?

Vorschlagslisten und Wahlvorschläge in Betrieben ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen benötigen zwei Stützunterschriften. In größeren Betrieben ab 101 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen sind Stützunterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen erforderlich. Unabhängig von der Größe des Betriebes reichen 50 Stützunterschriften in jedem Fall aus.

Wenn – wie derzeit – viele Arbeitnehmer*innen im Homeoffice arbeiten, stellt das Sammeln von Stützunterschriften eine besondere Schwierigkeit dar.

Dieser Schwierigkeit kann begegnet werden, indem die Vorschlagsliste bzw. der Wahlvorschlag durch den/die Initiator*in an potenzielle Unterstützer*innen z.B. per E-Mail geschickt wird und diese ihre Stützunterschrift auf dem ausgedruckten Exemplar einzeln leisten und dann postalisch zurücksenden. Die so zusammengetragenen, einzeln unterschriebenen und ansonsten identischen Exemplare können dann als eine einheitliche Urkunde beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Dabei ist erforderlich, dass die Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Dies gelingt, indem die Blätter aneinander geheftet werden. Darüber hinaus kann durch die Verwendung desselben Kennwortes (= ein Name für die Vorschlagsliste/den Wahlvorschlag) auf allen Seiten und durch Seitennummerierung die Einheitlichkeit der Urkunde deutlich gemacht werden. Auch durch identische grafische Gestaltung und Wiedergabe eines identischen Textes wird die Zusammengehörigkeit weiter abgesichert.

Wir empfehlen, auf möglichst umfangreiche Weise die Zusammengehörigkeit der Urkunde herzustellen. Am besten eignet sich die physische Verbindung durch Heften oder Binden und die Verwendung eines einheitlichen Passwortes.

4.    Stimmenabgabe am Wahltag – Was hat sich geändert?

Bei der Stimmenabgabe am Wahltag werden nunmehr keine Wahlumschläge mehr verwendet. Stattdessen werden jetzt die Stimmzettel mit den Wahlkreuz nach innen gefaltet und vom Wähler in die Wahlurne geworfen.

5.    Was hat sich bei der Stimmenabgabe durch Briefwahl geändert?

Bei der Stimmenabgabe im Rahmen der Briefwahl hat der/die Briefwähler*in Folgendes zu beachten:

Der/die Briefwähler*in legt den ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag und diesen zusammen mit der persönlichen Erklärung über die Ausübung der Wahl in den größeren Rückumschlag. Dabei muss der Stimmzettel so gefaltet werden, dass bei der Herausnahme aus dem Wahlumschlag nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde.

Zu Beginn der Stimmenauszählung öffnet der Wahlvorstand die rechtzeitig eingegangenen Rückumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die Erklärungen. Er prüft die ordnungsgemäße Stimmabgabe und vermerkt dies in der Wählerliste. Dann wird der Wahlumschlag geöffnet und der zusammengefaltete Stimmzettel – auf dem die Wahlkreuze von außen nicht erkennbar sein dürfen – in die Wahlurne gelegt. Somit ist für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, wer welche Liste oder welche Wahlbewerber*innen gewählt hat. Sodann öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und zählt die Stimmen aus.

6.    Muss der Wahlvorstand abwesenden Arbeitnehmer*innen Briefwahlunterlagen von Amts wegen zusenden?

Nach § 24 Abs. 2 WO muss der Wahlvorstand bestimmten Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen auch ohne deren Antrag (von Amts wegen) zuschicken.

Das betrifft erstens solche Wahlberechtigte, die am Wahltag nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Dazu zählen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO insbesondere im Außendienst oder auch dauerhaft in Heimarbeit Beschäftigte.

Zweitens betrifft dies nach einer Neuerung des Gesetzes nun auch solche Wahlberechtigten, die gemäß Nr. 2 aus anderen Gründen am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Das Gesetz zählt als solche anderen Gründe das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und Arbeitsunfähigkeit auf. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Gemeint sind hier längere Abwesenheiten, welche vom Tag des Wahlausschreibens bis zum Wahltag reichen.

Noch ein Hinweis zur Neuerung:
Wenn der Wahlvorstand Arbeitnehmer*innen die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zuschicken will, muss er diesen das Wahlausschreiben bereits unmittelbar nach dessen Erlass postalisch oder elektronisch zuschicken (§ 3 Abs. 4 S. 4 WO). Bei Versendung der gesamten Briefwahlunterlagen ist das Wahlausschreiben dann ein weiteres Mal mitzuschicken.

7.    Müssen alle Arbeitnehmer*innen im Homeoffice von Amts wegen die Briefwahlunterlagen zugeschickt bekommen?

Dieses Jahr fallen die Betriebsratswahlen wegen der Corona-Pandemie in eine Zeit der verbreiteten Nutzung des Homeoffices. Fraglich ist, ob der Wahlvorstand solchen Arbeitnehmer*innen von Amts wegen die Unterlagen zur Briefwahl zuschicken muss.

Hierbei ist zu unterscheiden:

  • Wahlberechtigte, die derzeit wegen der Pandemie permanent im Homeoffice sind, müssen die Briefwahlunterlagen gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO von Amts wegen vom Wahlvorstand zugeschickt bekommen.
  • Dasselbe gilt für solche, die für die Zeit vom Tag des Wahlausschreibens bis zum Wahltag durchgehend im Homeoffice sind.
  • Wahlberechtigte, die nur teilweise im Homeoffice sind, müssen selbst einen Antrag auf Briefwahl stellen, wenn sie auf diese Weise wählen wollen. Nur dann muss der Wahlvorstand die Unterlagen schicken (§ 24 Abs. 1 WO)
  • Wahlberechtigte, die unabhängig von der Corona-Situation im Homeoffice arbeiten, bekommen die Briefwahlunterlagen vom Wahlvorstand ohne Antrag (von Amts wegen) zugeschickt  (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO).

zuletzt bearbeitet: Jannik Helbig im März 2022