Wegezeiten / Fahrten zu einem anderen Arbeitsort außerhalb des Betriebes


(1) Zeiten für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz

Wegezeiten vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück sind keine Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes. Besteht eine Zeiterfassungseinrichtung, so beginnt die Arbeitszeit mit dem Zeitpunkt des Auslösens der Einrichtung und endet auch entsprechend.

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(2) Zeiten für die Fahrt zu anderen Arbeitsorten außerhalb des Betriebes

Anders hingegen ist es, wenn der / die Arbeitnehmer*in seine Arbeitsleistung an einem anderen Arbeitsort zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zum auswärtigen Arbeitsort zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Beschäftigten und ist daher als Arbeitszeit i. S. d. ArbZG anzusehen und als solche auch zu vergüten. So gehört z .B. bei Außendienstmitarbeiter*innen die An- und Abreise zum/zur Kunde*in regelmäßig zur vertraglichen Hauptarbeitszeit und ist als solche auch zu vergüten. Dies gilt sowohl für die Fahrt zwischen Kunden und Betriebsstätte als auch zwischen Kunden und der Wohnung des/der Außendienstmitarbeiter*in.  (BAG, 22.04.2009 – 5 AZR 292/08, bestätigt durch EuGH v. 10.09.2015 – C-266/14)

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