Sonstige Vor- und Nachbereitungszeiten als Arbeitszeit?


(1) Waschen oder Duschen im Betrieb als Arbeitszeit?

Häufig ist es in Betrieben üblich, dass sich Beschäftigte in Folge ihrer Arbeit vor Verlassen des Betriebes ausgiebig waschen und/oder duschen müssen. Auch hier stellt sich die Frage, ob diese Zeit als Arbeitszeit zu bewerten und als solche zu vergüten ist.

Anders als bei der Umkleidezeit fehlt es hierzu an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die zur Umkleidezeit entwickelten Grundsätze dürften aber auch auf diesen Vorgang anwendbar sein. Die Zeit des Waschens und Duschens am Arbeitsplatz ist demnach Arbeitszeit und als solche regelmäßig zu vergüten, wenn diese ganz überwiegend durch die Verhältnisse am Arbeitsplatz bedingt ist und dem/der Arbeitnehmer*in ein Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Waschen unzumutbar ist. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der / die Arbeitnehmer*in durch die Arbeit so verschmutzt wird, dass er/sie in diesem Zustand nicht den Heimweg antreten kann oder eine intensive Körperreinigung nach der Arbeit bereits aus Gründen der Hygiene oder des Arbeitsschutzes erforderlich ist.

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(2) Innerbetriebliche Wegezeiten

Muss der / die Arbeitnehmer*in z. B. zum Umziehen und / oder Duschen im Betrieb längere Wegezeiten zurücklegen, so sind auch diese Zeiten als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten. (BAG, 19.09.2012 – 5 AZR 678/11)

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(3) Sonstige Vorbereitungsarbeiten

Nach den oben genannten Grundsätzen gehören auch sonstige Zeiten, mit denen die Arbeit lediglich vorbereitet wird und die von der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht zu trennen sind, zur Arbeitszeit und sind grundsätzlich als solche auch zu vergüten. Dies gilt z. B. für die Zeit für das Hochfahren des Arbeitsrechners oder der Maschine, den Weg vom Betriebstor oder der Zeiterfassungseinrichtung zum Arbeitsplatz, das Beladen des Fahrzeuges oder das Warten auf Material oder das Eintreffen an einem bestimmten Ort, um Waren, Kundenbestellungen oder Weisungen des Arbeitgebers entgegenzunehmen, unabhängig davon, ob und wie lange diese Wartezeit tatsächlich dauert. Maßgeblich hierfür ist nicht, ob sich diese Tätigkeit für den Arbeitgeber als wirtschaftlich darstellt, sondern ob diese Tätigkeit arbeitsvertraglich geschuldet ist oder nicht.

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