Folgen bei Verstößen gegen das ArbZG


(1) Überwachung nach dem ArbZG

Der Arbeitgeber unterliegt nach § 17 ArbZG der Kontrolle der Aufsichtsbehörden der Länder. Diese Aufsichtsbehörde ist in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LaGetSi) Die Beauftragten dieser Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebszeit zu überprüfen und die Beschäftigten und die Verantwortlichen des Arbeitgebers zu befragen.

Verstöße gegen die sich aus dem ArbZG für den / die Arbeitnehmer*in ergebenden zwingenden Schutzvorschriften können für den Arbeitgeber schwerwiegende Konsequenzen haben. Sie können von den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 22 ArbZG mit Ordnungsgeldern bis 15.000,- € pro Verstoß, Verstöße gegen die Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Ruhepausen, das Sonn- und Feiertagsverbot nach § 23 ArbZG je nach Schwere des Verstoßes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

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(2) Überwachung nach dem BetrVG

Darüber hinaus ist es die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates, die Einhaltung des Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachen. Alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sind ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben zu erteilen. (ausführlicher hierzu unten unter B. I.

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