Dauer der Arbeitszeit

  1. Wo ist die Arbeitszeitdauer geregelt?
  2. Was gilt, wenn für mein Arbeitsverhältnis verschiedene Vorschriften Anwendung finden?
  3. Wie lange darf höchstens gearbeitet werden?
  4. Darf von diesem gesetzlichen Mindestschutz abgewichen werden?
  5. Was gilt, wenn ich mehrere Arbeitsverhältnisse habe?

(1) Wo ist die Arbeitszeitdauer geregelt?

Die Dauer der regelmäßig zu leistenden Arbeitszeit ist in aller Regel im Arbeitsvertrag für die Dauer der Woche festgelegt. Manchmal ist die Dauer auch für den Zeitraum eines Monats oder – ganz selten – für ein Jahr festgelegt. Der oder die Arbeitnehmer*in hat einen Rechtsanspruch auf einen entsprechenden schriftlichen Nachweis der Arbeitszeitdauer in seinem Arbeitsvertrag nach § 2 Abs.1 Nr. 7 NachwG.

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(2) Was gilt, wenn für mein Arbeitsverhältnis verschiedene Vorschriften Anwendung finden?

Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, ist zumeist dort– im sogenannten Mantel- oder Rahmentarifvertrag – die Dauer der Arbeitszeit geregelt. Ist der oder die Arbeitnehmer*in Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft darf die  arbeitsvertragliche Regelung im Verhältnis dazu nicht schlechter sein, anderenfalls ist sie unwirksam und es gilt diesbezüglich nur der Tarifvertrag. Eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung hat hingegen Vorrang vor dem Tarifvertrag und bleibt wirksam (sogenanntes Günstigkeitsprinzip).

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(3) Wie lange darf höchstens gearbeitet werden?

Zum Schutz der Arbeitnehmer*innen vor Überlastung regelt das ArbZG, dass die Dauer des Arbeitstages acht Stunden nicht überschreiten darf. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit regelt das ArbZG ausdrücklich nicht, wohl aber mittelbar. Da nach diesem Gesetz nur der Sonntag i. d. R. arbeitsfrei ist und der Samstag als normaler Arbeitstag gilt, darf demnach die regelmäßige Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit wird dagegen zusätzlich in Art. 6 der Europäischen Richtlinie RL 2003/88/EG geregelt. Danach darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten.

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(4) Darf von diesem gesetzlichen Mindestschutz abgewichen werden?

Ausnahmsweise darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn diese binnen sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt werktäglich nicht überschritten wird, § 3 S. 2 ArbZG.

Von diesen Schutzregelungen des ArbZG darf arbeitsvertraglich nicht zum Nachteil des oder der betroffenen Arbeitnehmer*in abgewichen werden, anderenfalls sind die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeitdauer unwirksam. Abweichen von diesen Höchstgrenzen dürfen aber im Ausnahmefall Tarifparteien und Betriebsparteien unter den Voraussetzungen des § 7 ArbZG.

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(5) Was gilt, wenn ich mehrere Arbeitsverhältnisse habe?

Hat der / die Arbeitnehmer*in mehrere Arbeitsverhältnisse so werden die hierauf entfallenden Arbeitszeiten zusammengerechnet und dürfen zusammen die o. g. Höchstarbeitsgrenzen nicht überschreiten.

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