Arbeitsbereitschaft

Nicht während der gesamten Arbeitszeit sind Beschäftigte mit Arbeit ausgelastet. So hat z. B. ein / eine Pförtner*in, Verkäufer*in, Taxifahrer*in oder LKW-Fahrer*in immer wieder Zeiten, in welchen er / sie nichts Aktives tut, wenn er / sie z. B. auf Kunden oder auf Material wartet. Das Bundesarbeitsgericht definiert solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft als „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“. (BAG, 09.03.2005, 5 AZR 385/02) Gleichwohl zählt diese Zeit als Arbeitszeit und ist als solche auch grds. wie normale Arbeitszeit zu vergüten. Abweichungen in Form einer möglicherweisen geringeren Vergütung sind nur zulässig, wenn dies durch Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt ist und der gesetzliche Mindestlohn bezogen auf die Gesamtheit der zu leistenden Stunden nicht unterschritten wird.