19.06.2017

Rechtsanwalt Benedikt Rüdesheim als geladener Sachverständiger im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales

Zweites SokaSiG im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales

Nachdem der Bundestag bereits im Januar das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA Bau), kurz SokaSiG I, verabschiedet hatte, sollen nun auch möglicherweise unwirksame Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) außerhalb des Baugewerbes durch ein Gesetz, das SokaSig II, abgesichert werden.

Bereits im Januar hatte sich RA Thomas Berger dafür ausgesprochen, die SOKA Bau durch ein Gesetz abzusichern (Link zu altem Artikel).

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SokaSiG II bekräftigte nun sein Kollege RA Benedikt Rüdesheim als Sachverständiger in der Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales, dass gesetzgeberisches Einschreiten zur Absicherung der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien dringend geboten ist.

Neben der Sicherung der Allgemeinverbindlicherklärungen soll das Gesetz die gemeinsamen Einrichtungen auch stärken, indem deren Rechtsdurchsetzung erleichtert wird.

Was ist der Hintergrund des Gesetzes und warum braucht es ein zweites SokaSiG?
Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016 und vom 23.01.2017 war die bisherige Praxis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Tarifverträge zu gemeinsamen Einrichtungen des Baugewerbes für allgemeinverbindlich zu erklären. Das BAG kritisierte dort, dass es an der demokratischen Legitimation für die Allgemeinverbindlicherklärungen gefehlt habe, da die zuständige Bundesministerin und noch nicht einmal ein parlamentarischer Staatssekretär oder eine parlamentarische Staatssekretärin die Allgemeinverbindlicherklärungen gezeichnet hatte. Außerdem hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Quote, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG a.F. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung war, falsch berechnet.

Neben den Allgemeinverbindlicherklärungen im Baugewerbe hat das BMAS auch andere Tarifverträge in anderen Branchen für allgemeinverbindlich erklärt. Regelmäßig wurde dabei jedoch die Leitungsebene nicht befasst. Zudem wird nun in zahlreichen Verfahren nach § 98 ArbGG die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen auch in den anderen Branchen wegen Nichteinhaltung des
50 %-Quorums angegriffen.

Bei Beibehaltung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch weitere Allgemeinverbindlicherklärungen in der Zeit vor 2014 für unwirksam erklärt werden. Damit ist der Bestand weiterer gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gefährdet. Die gemeinsamen Einrichtungen sind die Sozialkassen der Tarifvertragsparteien. Ihnen wurde durch Tarifvertrag bedeutende Aufgaben, wie die Finanzierung der Ausbildungsplätze und überbetrieblicher Ausbildung, die Umlage von Urlaubsgeld und insbesondere die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge übertragen.

Warum ist es ein Problem, die AVE der letzten Jahre durch ein Gesetz abzusichern?
Die rechtliche Problematik des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (siehe Stellungnahme RA Berger zur BT-Drs.: 18/10631) lässt sich weitgehend auf den vorliegenden Gesetzesentwurf übertragen. Das SokaSiG II soll den Inhalt von möglicherweise unwirksamen, in der Vergangenheit abgeschlossenen, Allgemeinverbindlicherklärungen durch Gesetzeswirkung ersetzen. Problematisch ist also sowohl beim SokaSiG II auch bereits beim SokaSiG I, dass es sich um ein Gesetz mit echter Rückwirkung handelt.

Bezüglich der Rückwirkung von Gesetzen wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden: Bei der unechten Rückwirkung wird lediglich in der Vergangenheit liegende Sachverhalte bewertet, die Rechtsfolgen gelten aber erst für die Zukunft. Dagegen wird bei der echten Rückwirkung ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt mit bereits ausgelösten Rechtsfolgen neu bewertet.

Die Rückwirkung des SokaSiG II tritt jedenfalls dann ein, wenn die Allgemeinverbindlicherklärungen zu den gemeinsamen Einrichtungen tatsächlich nicht wirksam sind. Zwar wurde dies gerichtlich noch nicht festgestellt. Die Beschlüsse des BAG zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit der SOKA Bau wirkten jedoch ex tunc, d.h. rückwirkend, und gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Für den nicht unwahrscheinlichen Fall weiterer solcher Beschlüsse zur Unwirksamkeit der AVE gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG würde das SokaSiG II die alleinige Rechtsgrundlage für die Weitergeltung der Tarifverträge schaffen.

Ist die Rückwirkung des SokaSig II zulässig?
Die Rückwirkung des SokaSig II ist zulässig. Zwar stehen die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung grundsätzlich entgegen. Zudem ist die demokratische Verantwortung des Parlaments auf die Gegenwart und auf die Zukunft gerichtet, der historische Legitimitätszusammenhang ist bei rückwirkenden Gesetzen problematisch.

In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht daher enge Grenzen für die echte Rückwirkung von Gesetzen gesetzt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht typisierende Fallgruppen gebildet:

Keine Schutzwürdigkeit liegt vor, wenn die Betroffenen nicht auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen durften und mit einer Änderung der geltenden Rechtslage rechnen mussten. Das ist anzunehmen, wenn

  • die Rechtslage unklar und verworren war und mit einer Klärung zu rechnen war,
  • das bisherige Recht systemwidrig und unbillig war, sodass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestanden oder
  • überragende Gründe des Gemeinwohls vorlagen, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen und eine rückwirkende Beseitigung erfordern (st. Rspr., zuletzt BVerfG, 17.12.2013, 1 BvL 5/08, Rn. 65).

Und warum ist eine rückwirkende Geltung dann trotzdem möglich?
Im Gegensatz zum SokaSiG I geht es bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht um die nachträgliche Korrektur einer Rechtsprechung, sondern um die Klärung einer offenen – wenn auch möglicherweise absehbaren – Rechtslage und die Beseitigung von Rechtsunsicherheit. Die Rechtslage ist in der Schwebe. Dies zeigt sich daran, dass Verfahren der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks gegen Beitragsschuldner ausgesetzt wurden, ohne dass Bezug auf ein laufendes gesondertes Beschlussverfahren gegen die Allgemeinverbindlicherklärung genommen wurde (BAG, Beschluss vom 25.01.2017 – 10 AZB 30/16).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht der Rückwirkung von Gesetzen zur Klärung einer unklaren Rechtslage erst kürzlich enge Grenzen gesetzt. Die Unsicherheit über die Auslegung einer Norm soll gerade nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Gerichte geklärt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, Rn. 67 ff.).

Dementsprechend muss die Rückwirkung entsprechend der Argumentation beim SokaSiG im Baugewerbe also auch mit zwingenden Gründen des gemeinen Wohls gerechtfertigt werden: Die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nehmen auch in den anderen Branchen arbeits- und sozialpolitische Aufgaben, wie die überbetriebliche Berufsbildung, die Altersversorgung und die Beschäftigungssicherung wahr. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der stabilen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Situation abhängig Beschäftigter ein hervorragend wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987 – 1 BvR 1086/82). Dieses Gut wäre durch ein Zusammenbrechen der Sozialkassen in den betroffenen Branchen gefährdet.

Entscheidend bei der Anwendung der Fallgruppen ist jeweils, ob sich ein berechtigtes Vertrauen in eine Rechtslage bilden konnte. Ein der Rückwirkung entgegenstehendes Vertrauen darauf, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen nicht wirksam sind und dadurch beispielsweise die Beitragspflicht zu den Sozialkassen für nichttarifgebundene Arbeitgeber entfällt, konnte nicht entstehen. Einziger Anhaltspunkt für eine Unwirksamkeit sind die Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu den Tarifverträgen zu den Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Ob sich diese Rechtsprechung 1:1 auf die anderen Tarifverträge übertragen lässt, ist wie beschrieben unklar. Es konnte daher auch in der Zeit vom 21.09.2016 bis heute kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen zu den Tarifverträgen der in diesem Entwurf aufgeführten Branchen unwirksam sind.

Wie genau findet die Rückwirkung statt?
Durch den Gesetzesentwurf wird in § 98 Abs. 6 ArbGG als Voraussetzung für die Aussetzung eines Verfahrens auf Beitragsleistung wegen Prüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung aufgenommen, dass das Gericht ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung haben muss. Zudem soll das Gericht auf Antrag einer gemeinsamen Einrichtung eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Beitragsschuldners aussprechen dürfen, wenn das Gericht die AVE nicht für offensichtlich unwirksam hält oder der Schuldner glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistung einen für ihn nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten gemeinsamen Einrichtungen in besonderem Maße darauf angewiesen sind, ihre Beitragsansprüche effektiv und zeitnah durchsetzen zu können (Seite 877).

Was ist der Hintergrund hierfür?
Hintergrund der Änderung ist, dass bisher Verfahren der Sozialkassen gegen ihre Schuldner durch die Gerichte ausgesetzt wurden, wenn Zweifel über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen bestanden bzw. parallel dazu Verfahren nach § 98 ArbGG zur Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung liefen. Das bedeutete, dass bei den zahlreichen Verfahren gegen die Allgemeinverbindlicherklärungen eine Rechtsdurchsetzung so lange nicht stattfinden konnte, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der AVE erging. Das kann bei Verfahren bis zum BAG eine längere Zeit in Anspruch nehmen.

Bereits bisher musste das Gericht, das das Verfahren aussetzte, nach der Rechtsprechung des BAG aber – entgegen dem Gesetzeswortlaut – ernsthafte Bedenken an der Wirksamkeit der AVE haben (BAG, Urteil vom 10.09.2014, NZA 2014, 1282). Die Sozialkassen mussten daher erhebliche Rücklagen bilden.

Die vom BAG für die Aussetzung geforderten ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen stellen zwar keinen Automatismus dar, es ist aber auch nicht erforderlich, dass ein Verfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG eingeleitet wurde. Es reicht vielmehr aus, dass das Gericht begründete Zweifel an der Wirksamkeit hat (BAG, Urteil vom 10.09.2014, NZA 2014, 1282, Rz. 22, 25).

Welche ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit der AVE gibt es?
Eine gut vertretbare Argumentation, warum die AVE unwirksam sein könnten, liegt bei den Allgemeinverbindlicherklärungen der zum Inhalt dieses Gesetzes gemachten gemeinsamen Einrichtungen jedenfalls insofern vor, als eine Befassung der Leitungsebene regelmäßig nicht stattgefunden hat. In seiner Entscheidung vom 12.04.2017 hat das Bundesarbeitsgericht eine Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden bestätigt, in der es zwar von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ausgegangen ist, das Verfahren aber dennoch einstellen durfte, da die Klärung der Wirksamkeit dem Verfahren nach § 98 ArbGG vorbehalten sei (BAG, Urteil vom 12.04.2017 – 10 AZB 29/17).

Nicht unproblematisch ist, dass das Hessische Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz eine Einstellung des Verfahrens nach § 98 ArbGG bereits darauf gestützt hatte, dass es ernsthaft vertretbar sei, die Allgemeinverbindlicherklärung als unwirksam anzusehen (Hess. LAG, Beschluss vom 23.01.2017 – 9 Sa 1171/16).

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte die Wirksamkeit der im Streit stehende Allgemeinverbindlicherklärung festgestellt, das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht war zum Zeitpunkt der Entscheidungen noch nicht abgeschlossen (LAG B-B, Beschluss vom 21.07.2016 – 14 BvL 5007/16 u.a.)

Welche Auswirkungen haben die Zweifel an der Wirksamkeit der AVE?
Zahlreiche Verfahren der gemeinsamen Einrichtungen gegen ihre Schuldner werden seitdem vom Arbeitsgericht Wiesbaden eingestellt, weil Verfahren nach § 98 ArbGG gegen die Allgemeinverbindlicherklärungen eingeleitet wurden oder aber das Gericht selbst geprüft hat, ob ernsthafte Bedenken an der Wirksamkeit der AVE vorliegen (vgl. nur BAG, Beschluss vom 25.01.2017 – 10 AZB 30/16). Die SOKA Bau gibt hier selbst an, dass 2.597 streitige Verfahren von den Arbeitsgerichten ausgesetzt wurden. Für die Gemeinsamen Einrichtungen, deren Allgemeinverbindlicherklärungen Inhalt dieses Gesetzesentwurfs sind, gilt ähnliches. Die erst mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz 2014 eingeführte Regelung in § 98 ArbGG wird in der Literatur daher z.T. heftig kritisiert (ErfK/Koch, zu § 98 ArbGG, Rn. 7: „Regelung […] wenig durchdacht und misslungen“; Bader, § 98 ArbGG nF und die Frage der Aussetzung, NZA 2015, 644).

Warum ist die Änderung in § 98 ArbGG sachgemäß?
Neben der Erwägung, dass die Funktionsfähigkeit der Sozialkassen durch die ausgesetzten Verfahren beeinträchtigt würde, stellt sich die Frage, ob gemeinsame Einrichtungen bei der Beitreibung von Mitgliedsbeiträgen mit Befugnissen ausgestattet werden sollten, die denen von Behörden und öffentlichen-rechtlichen Körperschaften gleichen?

Dies ist eindeutig mit ja zu beantworten. In der Tat fungieren die gemeinsamen Einrichtungen als Sozialkassen der Tarifvertragsparteien: Sie übernehmen staatsähnliche Aufgaben, wie die Finanzierung der Ausbildungsplätze und überbetrieblicher Ausbildung, die Umlage von Urlaubsgeld und insbesondere die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge. Sie regeln daher nicht lediglich das arbeitsvertragliche Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern spielen darüber hinaus eine wichtige Rolle im Gefüge der gesamten Branche. Die gemeinsamen Einrichtungen sind nicht nur auf eine soziale Funktion beschränkt. Vielmehr sorgen sie durch ihre Zwangswirkung dafür, dass sich Branchenteilnehmer keinen Wettbewerbsvorteil durch die Absenkung von Sozial- oder Ausbildungsstandards verschaffen können.

Damit nehmen die gemeinsamen Einrichtungen quasi-staatliche Aufgaben wahr. Das ist Natur der Tarifautonomie. Die Überführung der Sozialkassen in Staatshand ist dagegen nicht wünschenswert. Dadurch würden den Tarifvertragsparteien Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen entzogen. Im Sinne der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen sollten diese Sachverhalte durch die Tarifvertragsparteien geregelt werden. Zur Stärkung der Tarifautonomie ist also die Stärkung der gemeinsamen Einrichtungen wünschenswert. Allein mit Gesetzen, die auf die Stärkung der Institutionen abzielen, lässt sich das Tarifrecht nicht nachhaltig stabilisieren.

Sicherlich ist mit der Stärkung der Rechtsdurchsetzung für gemeinsame Einrichtungen gegenüber beitragspflichtigen Arbeitgebern auch verbunden, dass die Wettbewerbsnachteile der tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber den nichttarifgebundenen und lediglich über AVE zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber gemindert werden. Eine Stärkung des Tarifsystems und der Tarifbindung lässt sich dadurch noch nicht erreichen.

Weitere Informationen:

  • Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundestages.
  • Die vollständige schriftliche Stellungnahme von Rechtsanwalt Benedikt Rüdesheim finden Sie hier.
  • Die vollständige mündliche Anhörung als Video finden Sie hier.

September 2017