Berechnung des Urlaubsanspruchs

Vollkontinuierliches Schichtsystem ohne wochenbezogene Regelmäßigkeit

→ BAG vom 05.11.2002 – 9 AZR 470/01, I. Instanz ArbG Hamburg – 12 Ca 128/00

Dem Schichtplan eines Arbeitnehmers liegt ein Vier-Schicht-Modell zugrunde, wobei die Schicht acht Stunden dauert.
Er arbeitet sieben Tage Frühschicht, drei Tage Freischicht, sieben Tage Nachschicht, zwei Tage Freischicht, sieben Tage Spätschicht, zwei Tage Freischicht.
In einem Verteilzeitraum von zwölf Monaten wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden durch zusätzliche Aussetztageschichten erreicht.

Nach BAG vom 05.11.2002 – 9 AZR 470/01 sind alle Kalendertage, an denen der Kläger an sich arbeiten müsste, in die Berechnung einzubeziehen. Das ist unabhängig davon, welcher Wochentag betroffen ist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung an sich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen wäre.

Nach der Tarifnorm, die für den Kläger im entschiedenen Fall galt, muss für ihn Gleichwertigkeit bei der Urlaubsgewährung gegenüber den Arbeitnehmern gewährleistet sein, die in wochenbezogener Regelmäßigkeit arbeiten.

Die maßgebliche Umrechnungsformel des BAG lautet:

Vorgeschriebene Arbeitstage Urlaub pro Jahr
x tatsächliche Arbeitstage pro Jahr
/ mögliche Arbeitstage pro Jahr

= Arbeitstage Urlaub pro Jahr.

Da die Tarifnorm auf eine Jahresarbeitszeit abstellte, muss zunächst im ersten Schritt von der tariflichen Arbeitszeit für 52 Wochen ausgegangen werden. Das ergibt 1.950 Stunden (37,5 Stunden/Woche x 52 Wochen).

Bei festgelegten Acht-Stunden-Schichten pro Jahr ergibt das 1.950 Stunden pro Jahr  / 8 Stunden pro Arbeitstag = 243,75 reale (tatsächliche) Arbeitstage pro Jahr.

Die Zahl der möglichen Arbeitstage pro Jahr beträgt 260 (52 x 5).

Bei 33 Urlaubstagen, die im entschiedenen Fall zugrunde lagen, ergibt sich somit folgende Berechnung:

33 Urlaubstage pro Jahr
x 243,75 tatsächliche Arbeitstage pro Jahr
/ 260 mögliche Arbeitstage pro Jahr

= 30,9375 Arbeitstage Urlaubs pro Jahr

Der Arbeitnehmer hat also im vorliegenden Fall einen jährlichen Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen.

Nach Auffassung des BAG ist diese Anzahl von Urlaubsschichten auch geeignet, den Arbeitnehmer bei zusammenhängender Urlaubsgewährung unter Berücksichtigung seines Schichtplans eine auf Wochen bezogene Freistellung zu ermöglichen, die der Urlaubsgewährung im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten bei Schichtarbeit gleichwertig ist.