04.09.2017

Kurzmitteilung zur Änderung § 203 StGB

Schutz für Berufsgeheimnisse verbessert

Am 29.06.2017 hat der Bundestag das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ verabschiedet. Doch was verbirgt sich hinter dem sperrigen Titel?

Was meint „Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“?
Es gibt Dienstleister, die durch Gesetz verpflichtet sind, Dinge, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erfahren haben, nicht weiterzusagen, z.B. Anwälte, Ärzte, Psychologen, Steuerberater, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater. Diese Personen nennt man Berufsgeheimnisträger. Nun sind sie keine Einzelkämpfer, sondern beschäftigen regelmäßig Dritte, die sie bei ihrer Arbeit unterstützen, der Anwalt etwa Rechtsanwaltsfachangestellte oder der Arzt medizinisch-technische Assistenten.

Wozu das neue Gesetz?
Das neue Gesetz soll die Möglichkeiten von Berufsgeheimnisträgern erweitern und rechtlich absichern, sich bei ihrer Tätigkeit von Dritten unterstützen zu lassen, ohne dabei mögliche strafrechtliche Konsequenzen wegen der Weitergabe von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB fürchten zu müssen. Danach werden Geheimnisträger nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren.

Was ist der Hintergrund?
Die in § 203 Abs. 1 und 2 StGB genannten Berufsgeheimnisträger sind vielfach bei ihrer Arbeit auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen, bspw. weil Daten weiterverarbeitet werden müssen. Dann erlangen jedoch diese Personen Zugang zu geschützten Geheimnissen. In der bisherigen Fassung des
§ 203 StGB werden in Abs. 3 Satz 2 auch sogenannte Berufsgehilfen erfasst. Dies sind Personen, die
in den organisatorischen Bereich des Geheimnisträgers eingebunden und von diesen weisungsabhängig sind, bspw. Rechtsanwaltsfachangestellte. Diesen Personen kann der Berufsgeheimnisträger schon nach der bisherigen Rechtslage Zugang zu Geheimnissen zur weiteren Bearbeitung geben. Sie machen sich ebenso wie die Berufsgeheimnisträger strafbar, wenn sie Geheimnisse unbefugt weitergeben oder offenbaren.

In der Praxis werden aber häufig geschützte Geheimnisse nicht (nur) Berufsgehilfen i.S.d. § 203 StGB zugänglich gemacht, sondern auch spezialisierten Unternehmen oder selbstständig tätigen Personen, die weder weisungsabhängig noch in die interne Organisation eingebunden sind. Gerade im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb, der Wartung und der Anpassung von informationstechnischen Anlagen werden häufig außenstehende Unternehmen oder Personen hinzugezogen, die keine Berufsgehilfen i.S.d. § 203 StGB sind, bspw. externe Administratoren.

Soweit dabei die Betroffenen nicht ausdrücklich eingewilligt haben oder es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Weitergabe bzw. das Zugänglichmachen von geschützten Geheimnisse gab, bestand nach der bisherigen Rechtslage ein Risiko, dass die Weitergabe der Geheimnisse nach § 203 StGB strafbar ist.

Hier schafft das neue Gesetz nun Klarheit: Die Vorschriften im Strafgesetzbuch und weiteren Gesetzen werden so geändert bzw. angepasst, dass der Personenkreis, der Zugriff auf geschützte Geheimnisse haben darf, nun endlich klar und einheitlich festgelegt ist.

Welche Änderungen ergeben sich aus dem Gesetz?
Zentrale Änderungen erfolgen vor allem in § 203 StGB. Nunmehr können Berufsgeheimnisträger nicht nur Berufsgehilfen geschützte Geheimnisse zugänglich machen, sondern ausdrücklich auch sonstigen mitwirkenden Personen, soweit deren Inanspruchnahme erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB neue Fassung). Voraussetzung ist jedoch, dass die in § 203 Abs. 1 und 2 StGB genannten Berufsgeheimnisträger dafür Sorge tragen, dass die sonstigen mitwirkenden Personen ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet werden (§ 203 Abs. 4 StGB neue Fassung). Dies wird in der Praxis vor allem durch eine schriftliche Geheimhaltungserklärung erfolgen. Wer eine solche Geheimhaltungserklärung unterschrieben hat, macht sich dann ebenfalls nach dem neuen § 203 StGB strafbar, wenn er Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt wurden, offenbart.

Gleichzeitig ist damit klargestellt, dass Berufsgeheimnisträger, die es versäumen, Dritte eine solche Geheimhaltungserklärung unterschreiben zulassen, unberechtigt Geheimnisse weitergeben und sich damit nach § 203 StGB strafbar machen.

Damit ist einerseits ein besserer Schutz von Geheimnissen sichergestellt. Andererseits können Berufsgeheimnisträger nun einem größeren Personenkreis Geheimnisse rechtssicher zugänglich machen, um eine effektive Bearbeitung zu ermöglichen.

BGHP Betriebsratsberater-Team – August 2017