Schwarzgeldabrede

a) Ist diese arbeitsrechtlich verursachte Abrede auch eine Nettolohnvereinbarung?

Dazu ist erstmal zu klären, was eine Schwarzgeldabrede bedeutet und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wollten.

Mit einer Schwarzgeldabrede bezwecken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Arbeitsrecht bestehenden Pflichten zur Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf den Bruttolohn zu verhindern. Diese Abrede bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber diese übernimmt, sondern keiner der Vertragsparteien.

Damit handelt es sich gerade nicht um eine ausdrückliche Nettolohnvereinbarung, da dies auch nicht gewollt war.

b) Kann die Schwarzgeldabrede als Fiktion einer Nettolohnvereinbarung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gesehen werden?

§ 14 Abs. 2 SGB IV – Arbeitsentgelt
„Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.“

Es gilt also zwar ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf das Sozialversicherungsrecht und nicht auf das bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Das daher, weil § 14 SGB IV nur die sozialversicherungsrechtliche Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen regelt. Dadurch kann eine Hochrechnung auf den Bruttolohn und daher die Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge (sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt) erfolgen.

Im Einkommensteuerrecht findet § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV keine Anwendung. Hier bestimmt § 19 EStG, welches Einkommen (§ 2 Abs. 1 EStG) steuerliche Einkunft ist, was in diesem Fall die nichtselbständige Arbeit ist. Eine gesonderte (steuerliche) Regelung wie
§ 14 SGB IV war daher nicht erforderlich.

Rechtsprechung des BAG zum Thema Schwarzgeldabrede und Nettolohnvereinbarung finden Sie hier.

Zuletzt bearbeitet: 08.08.2011 / Susanne Biste