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	<title>Maria-Isabel Koch, Autor bei Betriebsratsberater Berlin | BGHP</title>
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		<title>Achtung: Betriebsratswahlen und Meinungsfreiheit – Worauf man achten sollte!</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2026/01/22/achtung-br-wahlen-worauf-man-achten-sollte-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jan 2026 10:12:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2026/01/22/achtung-br-wahlen-worauf-man-achten-sollte-2/">Achtung: Betriebsratswahlen und Meinungsfreiheit – Worauf man achten sollte!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_three_fourth  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><p><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h5    avia-builder-el-1  el_before_av_button  avia-builder-el-first  '><h5 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >BGHP-Betriebsrats-Update: Info für Arbeitnehmer*innenrechte (1/2026)</h5><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div><br />
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<div class="flex_column av_three_fourth  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-6  el_after_av_one_fourth  el_before_av_one_fourth  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p style="text-align: justify;">Die nächsten Betriebsratswahlen finden vom 1. März bis 31. Mai 2026 statt. Damit rückt eine Phase näher, in der betriebliche Konflikte regelmäßig an Schärfe gewinnen. Wahlkampf, innerbetriebliche Kritik, gewerkschaftliche Öffentlichkeitsarbeit und arbeitgeberseitige Reaktionen treffen in dieser Zeit besonders dicht aufeinander. Kaum ein anderes Grundrecht ist dabei so praktisch relevant wie die Meinungsfreiheit.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dieser Ausgabe unseres Newsletters setzen wir unsere kleine Artikelserie zur Betriebsratswahl fort. Neben grundlegenden Hinweisen zum Wahlverfahren widmen wir uns nun der Frage, was im Betrieb – und insbesondere im Kontext der Betriebsratswahl – gesagt werden darf, wo rechtliche Grenzen verlaufen und welche Risiken Beschäftigte, Wahlbewerber:innen und Wahlvorstände realistisch im Blick behalten sollten. Zwei aktuelle Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin machen deutlich, dass arbeitskämpferische und gewerkschaftliche Kritik gegenüber dem/der Arbeitgeber:in einen hohen Schutz genießt, dieser Schutz aber nicht schrankenlos ist. Betriebsratswahlen leben von Streit, Zuspitzung und klaren Positionen. Wer Mitbestimmung ernst nimmt, muss auch Konflikte aushalten. Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung immer wieder, dass unbedachte Eskalationen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können. Zwischen legitimer Kritik und rechtlich riskantem Verhalten verläuft eine Linie, die man kennen sollte, bevor man sie überschreitet.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><strong>Mai und Juli 2025: Gewerkschafter gewinnen meinungsrechtlichen Arbeitsrechtsstreit gegen Berliner Universität</strong></h4>
<p style="text-align: justify;">Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammenhang zwei aktuelle Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Mai 2025 (<a href="https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1563608.php">22 Ca 11081/24</a>) und vom 10. Juli 2025 (59 Ca 10500/24). Beide Verfahren betrafen Abmahnungen, die die Arbeitgeberin (eine staatliche Berliner Universität) gegenüber Arbeitnehmer:innen ausgesprochen hatte, nachdem auf der Homepage einer Gewerkschaft eine scharf formulierte Kritik an dem Verhalten der Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten veröffentlicht worden war.</p>
</div></section></div>
<div class="flex_column av_one_fourth  flex_column_div av-zero-column-padding avia-link-column av-column-link   avia-builder-el-8  el_after_av_three_fourth  el_before_av_one_full  column-top-margin" style='border-radius:0px; ' data-link-column-url="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/stephanie-toerkel/"  data-link-column-target="_blank" ><a class="av-screen-reader-only" href="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/stephanie-toerkel/" target="_blank" rel="noopener">Folgen Sie einem manuell hinzugefügten Link</a><div  class='avia-image-container  av-styling- av-hover-grow   avia-builder-el-9  avia-builder-el-no-sibling  avia-align-center '  itemprop="image" itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/ImageObject"  ><div class='avia-image-container-inner'><div class='avia-image-overlay-wrap'><img fetchpriority="high" decoding="async" class='wp-image-4127 avia-img-lazy-loading-not-4127 avia_image' src="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2026/01/Unbenannt-72.png" alt='' title='Unbenannt (72)' height="900" width="450"  itemprop="thumbnailUrl" srcset="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2026/01/Unbenannt-72.png 450w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2026/01/Unbenannt-72-150x300.png 150w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2026/01/Unbenannt-72-353x705.png 353w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></div></div></div></div>
<div class="flex_column av_one_full  no_margin flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-10  el_after_av_one_fourth  avia-builder-el-last  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p style="text-align: justify;">In den Veröffentlichungen warfen die Gewerkschafter:innen der Arbeitgeberin vor, geltende Tarifverträge nicht einzuhalten, die betriebliche Mitbestimmung aktiv zu behindern und dadurch demokratische Prozesse im Betrieb zu schwächen. Diese Praxis, so die Kritik, trage zu politischem Verdruss bei und begünstige mittelbar den gesellschaftlichen Rechtsruck sowie den Aufstieg der AfD. Ergänzend wurde die Beschäftigungspraxis des Unternehmens beanstandet, insbesondere im Hinblick auf untere Lohngruppen mit hohem Migrationsanteil, die durch Ausgliederungen faktisch aus tariflicher Absicherung und gewerkschaftlicher Organisierung herausgedrängt würden. Die Gewerkschaftsmitglieder bezeichneten die Arbeitgeberin als „<em>gewerkschaftsfeindlicher Arbeitgeber</em>“, „<em>Förderer des Rechtsrucks und des Aufstiegs der AfD</em>“, „<em>Wegbereiter der AfD</em>“ und „<em>aktiver Bekämpfer der Mitbestimmung</em>“.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese reagierte hierauf mit einer Abmahnung wegen angeblich ehrverletzender und betriebsstörender Äußerungen. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Abmahnungen jedoch für unwirksam und ordnete deren Entfernung aus der Personalakte an. Nach Auffassung des Gerichts lag keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Die beanstandeten Äußerungen seien als Meinungsäußerungen im Rahmen eines arbeitskämpferischen und gewerkschaftlichen Kontextes zu qualifizieren und damit grundsätzlich vom Schutz des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 Abs. 1 GG</a> erfasst. Das ist ein gutes Zeichen für die Betriebsratswahl, denn das Arbeitsgericht sieht einen Zusammenhang zwischen öffentlicher Meinungsbildung und innerbetrieblichem Engagement. Wer sich im Rahmen der Betriebsratswahl für Ziele einsetzt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Einklang stehen, den schützt die Verfassung. Erkennen Wahlbewerber:innen in dieser Hinsicht Missstände im Betrieb, dürfen sie diese anprangern. Dies gilt insbesondere für diskriminierende Praktiken und solche, die die strukturelle Ungleichheit von Arbeitnehmer:innen fördern und verfestigen. Denn zentral für die Entscheidung war der ausgeprägte Sachbezug der Kritik. Die Werturteile knüpften an reale, zwischen den Parteien im Kern unstreitige Vorgänge an, insbesondere an die tatsächliche Tarifpraxis der Arbeitgeberin und an konkrete betriebliche Strukturen. Das Arbeitsgericht betonte ausdrücklich, dass die Wertungen in diesem Zusammenhang nicht losgelöst von der betrieblichen Realität erfolgt seien, sondern auf Tatsachen aufbauten. Auch die deutliche Zuspitzung der Kritik ändere daran nichts. Gerade im Arbeitskampf dürfe Sprache pointiert und polemisch sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Bemerkenswert und neu an der Entscheidung ist, dass das Arbeitsgericht ausdrücklich festhielt, dass die Meinungsfreiheit dort ein besonderes Gewicht erlange, wo Äußerungen an tragende Prinzipien des Grundgesetzes anknüpfen. Das Arbeitsgericht bestätigte mit seinen Urteilen den Zusammenhang, dass die tarifvertragliche Praxis der Arbeitgeberin die strukturelle Unterlegenheit verschärfe und damit den gesellschaftlichen Rechtsruck begünstige. Die Tarifautonomie erfülle eine zentrale Ausgleichsfunktion und sei integraler Bestandteil der demokratischen Ordnung. Die Einhaltung von Tarifverträgen ist damit kein bloß privates Interesse der Vertragsparteien, sondern liegt im öffentlichen Interesse.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen die Urteile hat die Arbeitgeberin Berufung eingelegt. Die Entscheidungen sind damit noch nicht rechtskräftig. Unabhängig vom weiteren Verfahrensgang, senden die Urteile jedoch ein deutliches Signal zugunsten gewerkschaftlicher Betätigung und zugunsten derjenigen Beschäftigten, die im Betrieb deutliche Kritik an ihrem/ihrer Arbeitgeber:in äußern. Auch die Betriebsratswahl ist damit ein geeignetes Forum, um sich nicht nur für den Betrieb, sondern auch gesellschaftlich zu engagieren.</p>
<h4 style="text-align: justify;">Was ist rechtlich unter Meinungsfreiheit zu verstehen?</h4>
<p style="text-align: justify;">Die Meinungsfreiheit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 Abs. 1 GG</a> schützt jede Äußerung, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich, bildlich oder über digitale Medien erfolgt. Entscheidend ist nicht die Form, sondern der Inhalt. Geschützt sind Werturteile, also Stellungnahmen, Einschätzungen und Bewertungen, ebenso wie Tatsachenbehauptungen, soweit sie Grundlage einer Meinungsbildung sind. Auch scharfe, polemische, überzogene oder emotional formulierte Kritik fällt grundsätzlich unter den Schutzbereich.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht geschützt sind hingegen Formalbeleidigungen, Schmähkritik und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Schmähkritik liegt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist erforderlich, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Diese Schwelle ist hoch. Selbst drastische Vergleiche, zugespitzte Metaphern oder harte Vorwürfe überschreiten sie nicht automatisch.</p>
<p style="text-align: justify;">Gerade im betrieblichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass Konflikte häufig emotional aufgeladen sind und in einer Sprache geführt werden, die außerhalb des Betriebs als unangemessen empfunden würde. Die Meinungsfreiheit schützt auch solche Ausdrucksformen, solange ein sachlicher Bezug erkennbar bleibt.</p>
<h4 style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><strong>Wie unterscheidet sich die Reichweite der Meinungsfreiheit im Arbeitsrecht zu sonstigen Lebensbereichen?</strong></span></h4>
<p style="text-align: justify;">Die Meinungsfreiheit gilt auch im Arbeitsverhältnis. Gleichwohl trifft Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen eine Rücksichtnahmepflicht aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html">§ 241 Abs. 2 BGB</a>. Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, auf die berechtigten Interessen der Arbeitgeber:innen Rücksicht zu nehmen. Umgekehrt ist der/die Arbeitgeber:in gehalten, die Meinungsäußerungsfreiheit seiner/ihrer Beschäftigten zu respektieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese wechselseitige Rücksichtnahme ist der zentrale Anknüpfungspunkt für arbeitsrechtliche Bewertungen. Einschränkungen der Meinungsfreiheit kommen insbesondere dann in Betracht, wenn konkrete Gefahren für den Betriebsablauf drohen, der Betriebsfrieden erheblich gestört oder die Außenwirkung des Unternehmens nachhaltig beeinträchtigt wird. Entscheidend ist stets eine einzelfallbezogene Abwägung. Weder führt jede kritische Äußerung automatisch zu einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, noch ist jede Störung des Betriebsfriedens dem/der Arbeitnehmer:in zuzurechnen. Die Rechtsprechung betont zunehmend, dass der Begriff des Betriebsfriedens kein beliebig dehnbares Instrument sein darf, um missliebige Meinungen zu unterdrücken.</p>
<h4 style="text-align: justify;">Können Arbeitnehmer:innen bei kritischen Äußerungen auf den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses vertrauen?</h4>
<p style="text-align: justify;">Die Einordnung einer Äußerung als Meinung führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer:innen immer auf der sicheren Seite sind. Auch von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Maßgeblich ist, ob im Rahmen der Interessenabwägung die Arbeitgeber:inneninteressen im konkreten Fall überwiegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/05/rk20180530_1bvr114917.html">BVerfG, Beschl. v. 30.05.2018 – 1 BvR 1149/17</a>) ausdrücklich klargestellt, dass auch im Betrieb sachbezogene Auseinandersetzungen scharf geführt werden dürfen. Zugleich hat es aber akzeptiert, dass eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann, wenn eine solche Äußerung den Betriebsfrieden erheblich stört oder gezielt eskalierend eingesetzt wird. Anlass für die letztlich wirksame Kündigung war ein Schreiben des Arbeitnehmers an die Belegschaft. Er hatte in einer Betriebsratswahl ein Mandat erlangt. Die Arbeitgeberin stellte ihn jedoch bald nach Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl aus anderen Gründen von seiner Arbeitsleistung frei und kündigte das seit mehreren Jahren bestehende Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erkannte einen Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der Betriebsratswahl und seiner Kündigung. In dem Schreiben warf er dem namentlich benannten Betriebsleiter vor, Beschäftigte „<em>wie Zitronen auszupressen</em>“, Alte, Kranke und „<em>Verschlissene</em>“ gegenüber Gesunden und Jungen oder auch Leiharbeitnehmer:innen und befristet Beschäftigte gegenüber der Stammbelegschaft „<em>auszuspielen</em>“. Mit den Hoffnungen von entliehen oder befristet Beschäftigten werde „<em>brutal gespielt</em>“. Das Schreiben endete mit dem Zitat: „<em>Wer heute einem Übel teilnahmslos zuschaut, kann schon morgen selbst Opfer des Übels werden</em>.”. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis hierauf ein zweites Mal. Die Wirksamkeit der Kündigung begründete das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 – 4 Sa 73/15) damit, dass die Äußerungen weit über eine sachliche Kritik hinausgingen. Es handele sich nicht mehr um eine polemische und überspitzte Auseinandersetzung und Kritik, sondern um eine reine Diffamierung des Betriebsleiters und eine Agitation.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Praxis bedeutet das: Missstände dürfen benannt, auch zugespitzt kritisiert werden. Wer jedoch persönlich angreift, strategisch eskaliert oder ohne Not öffentlich an den Pranger stellt, erhöht das Risiko arbeitsrechtlicher Sanktionen erheblich. Beleidigungen und allzu scharfe Formulierungen sollten vermieden werden. Denn dann unterfällt die Äußerung nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit. Solange die Aussage noch einen Sachbezug und nicht lediglich Beleidigungen enthält, greift der Schutz der Meinungsfreiheit. Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen Arbeitgeber:innen in diesem Fall regelmäßig erst abmahnen, bevor sie das Arbeitsverhältnis kündigen können.</p>
<h4 style="text-align: justify;"></h4>
<h4 style="text-align: justify;">Was gilt im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl?</h4>
<p style="text-align: justify;">Im Vorfeld und während einer Betriebsratswahl gewinnt die Meinungsfreiheit besondere Bedeutung. Wahlbewerber:innen dürfen werben, vergleichen, zuspitzen und auch Kritik an dem/der Arbeitgeber:in üben. Ziel eines Wahlkampfs ist es, Aufmerksamkeit zu erzeugen, Unterschiede herauszuarbeiten und die Belegschaft zu mobilisieren. Das ist ohne klare Positionierungen nicht möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch im Rahmen der Wahlwerbung gilt jedoch, dass wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und erhebliche Störungen des Betriebsfriedens unzulässig sind. Besonders risikobehaftet ist die sogenannte „<em>Flucht in die Öffentlichkeit</em>“. Während innerbetriebliche Kritik regelmäßig einen hohen Schutz genießt, kann öffentliche Kritik – etwa über soziale Netzwerke – die Rücksichtnahmepflicht verletzen, wenn sie nicht erforderlich ist oder den/die Arbeitgeber:in gezielt herabsetzt. Gerade hier zeigt sich, dass betriebsinterne Kommunikation oft der rechtlich risikoärmere Weg ist. Dabei lässt sich den oben beschriebenen Urteilen eine Verhaltensrichtlinie entnehmen, an die sich Wahlbewerber:innen halten sollten, um ihr Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden. Kritik sollte einen Sachbezug aufweisen. Besser ist es, konkrete, beweisbare oder unstrittige Tatsachen zu benennen, die den Anlass für die Kritik bilden. Diese müssen Wahlbewerber:innen nicht im sachlichen Tagesschau-Stil formulieren, sollten aber sehr vorsichtig sein, wenn sie Personen persönlich benennen. Wut und ähnliche Gefühle sind bei Missständen im Betrieb verständlich, aber ein schlechter Ratgeber für betriebsinterne Kommunikation. Persönliche Kränkungen oder berufliche Zurücksetzungen sollten nicht mit Beleidigungen vergolten werden. Beleidigungen sind nicht nur Kraftausdrücke, sondern auch Beschreibungen einer Person, die ehrverletzend sind. Vorsicht ist vor allem geboten, wenn Führungspersonen Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden, die an autoritäre Regime erinnern (vgl. hierzu beispielhaft BAG, Urteil v. 24.11.2005 – 2 AZR 584/04). Ob eine Beleidigung vorliegt, ist nämlich am Kontext zu messen. Wird die Person wegen ihrer Autorität angegriffen, fehlt schnell der Sachbezug, der nötig ist, um den grundrechtlichen Schutz zu sichern.</p>
<h4 style="text-align: justify;">Darf sich der/die Arbeitgeber:in zur Betriebsratswahl äußern?</h4>
<p style="text-align: justify;">Entgegen weit verbreiteter Annahmen ist der/die Arbeitgeber:in nicht zur Neutralität verpflichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber:innen Wahlempfehlungen abgeben und sich auch kritisch über Kandidat:innen oder bestehende Betriebsratsarbeit äußern dürfen (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-10-16/">BAG, Beschl. v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16</a>). Selbst überspitzte Formulierungen können nach der Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wie zum Beispiel die Aussage eines Personalleiters, dass diejenigen, die die Betriebsratsvorsitzende wieder wählten, Verräter seien. Die Grenze verläuft dort, wo der/die Arbeitgeber:in Vorteile verspricht oder Nachteile androht, um den Wahlausgang zu beeinflussen. Solche Maßnahmen sind nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__20.html">§ 20 Abs. 2 BetrVG</a> verboten. Reine Meinungsäußerungen hingegen sind vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Ergebnis mag insbesondere verglichen mit der Neutralitätspflicht des Wahlvorstands widersprüchlich erscheinen, ist aber derzeit die Linie des Bundesarbeitsgerichtes.</p>
<h4 style="text-align: justify;">Welche Pflichten treffen den Wahlvorstand?</h4>
<p style="text-align: justify;">Anders als Arbeitgeber:innen und Wahlbewerber:innen unterliegt der Wahlvorstand einer strengen Neutralitätspflicht. Diese ergibt sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber:innen. Der Wahlvorstand hat die Wahl zu organisieren, nicht aber inhaltlich zu beeinflussen.</p>
<p style="text-align: justify;">Schon der Anschein der Parteinahme kann ausreichen, um eine Wahl anfechtbar zu machen. Der Wahlvorstand bewegt sich hier in einem deutlich engeren rechtlichen Korsett als die übrigen Beteiligten. Der Wahlvorstand muss die Chancengleichheit der Wahlbewerber:innen beachten. Alles, was die Chancengleichheit beeinträchtigen könnte, muss er daher unterlassen (vgl. allgemein zur Chancengleichheit und Neutralitätspflicht – LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. <a href="https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001412841">27.11.2019 – 4 TaBV 2/19</a>; BAG, Beschl. v. 14.01.1969 – 1 ABR 14/68). Darunter fällt auch „<em>Schleichwerbung</em>“ wie z. B. durch die Verwendung von Logos von parteinahen Gewerkschaften oder Gewerkschaften mit einer klaren politischen Ausrichtung, wenn der Wahlvorstand betriebsintern kommuniziert (vgl. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Beschl. v. 26.06.2014 – 6 BV 11/14). Er muss daher neutrale Wahlunterlagen und -formulare verwenden. Ansonsten ist die Wahl wegen unzulässiger Einflussnahme unter Umständen anfechtbar und nichtig.</p>
<h4 style="text-align: justify;">Was gilt in Bezug auf Wahlwerbung?</h4>
<p style="text-align: justify;">Für die Wahlwerbung von Bewerber:innen im Rahmen von Betriebsratswahlen gilt im Ausgangspunkt nichts anderes als für die allgemeine Meinungsäußerung im Arbeitsverhältnis. Auch Wahlwerbung ist Ausdruck der durch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 Abs. 1 GG</a> geschützten Meinungsfreiheit. Geschützt sind daher alle Formen der Meinungsäußerung, unabhängig davon, ob sie mündlich im persönlichen Gespräch, schriftlich in Flyern oder Aushängen oder über digitale Kommunikationsmittel erfolgen. Der rechtliche Schutz knüpft nicht an die Form, sondern an den Inhalt der Äußerung an. Zuspitzung, Polemik und pointierte Kritik sind auch im Wahlkampf grundsätzlich zulässig und gehören zum Wesen jeder demokratischen Wahlauseinandersetzung.</p>
<p style="text-align: justify;">Gleichzeitig unterliegt auch die Wahlwerbung denjenigen Grenzen, die das Arbeitsrecht für Meinungsäußerungen allgemein vorsieht. Maßgeblich bleiben insbesondere die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html">§ 241 Abs. 2 BGB</a>, der Schutz der persönlichen Ehre sowie das berechtigte Interesse des/der Arbeitgebers:in an einem ungestörten Betriebsablauf. Wahlwerbung darf daher nicht in Schmähkritik oder Formalbeleidigungen umschlagen, keine wissentlich falschen Tatsachenbehauptungen enthalten und nicht in einer Weise geführt werden, die den Betriebsfrieden konkret gefährdet oder den Arbeitsablauf erheblich beeinträchtigt. Auch im Wahlkampf gilt damit: Meinungen genießen rechtlichen Schutz – aber nicht schrankenlos. Die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Interessenabwägung finden uneingeschränkt Anwendung.</p>
<h4 style="text-align: justify;">Fazit</h4>
<p style="text-align: justify;">Die Meinungsfreiheit im Betrieb ist kein theoretisches Versprechen, sondern ein praktisch wirksames Grundrecht. Sie schützt auch unbequeme, laute und konfliktträchtige Positionen – gerade im Vorfeld von Betriebsratswahlen. Zugleich ist sie kein Freifahrtschein. Wer Mitbestimmung verteidigt, sollte Konflikte bewusst führen, aber rechtliche Risiken kennen.</p>
<p style="text-align: justify;">(Stand: 15.01.2026)</p>
</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2026/01/22/achtung-br-wahlen-worauf-man-achten-sollte-2/">Achtung: Betriebsratswahlen und Meinungsfreiheit – Worauf man achten sollte!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Achtung: Betriebsratswahlen &#8211; Worauf man achten sollte!</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2025/09/04/achtung-br-wahlen-worauf-man-achten-sollte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Sep 2025 10:52:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2025/09/04/achtung-br-wahlen-worauf-man-achten-sollte/">Achtung: Betriebsratswahlen &#8211; Worauf man achten sollte!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p><a href="https://www.bghp.de/wp-content/uploads/2025/09/Update-BR-Wahlen-Teil-1.pdf">Hier können Sie den Artikel runterladen </a></p>
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<div  class='avia-image-container  av-styling-    avia-builder-el-1  el_after_av_textblock  el_before_av_image  avia-align-center '  itemprop="image" itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/ImageObject"  ><div class='avia-image-container-inner'><div class='avia-image-overlay-wrap'><img decoding="async" class='wp-image-4080 avia-img-lazy-loading-not-4080 avia_image' src="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild51.jpg" alt='' title='Bild51' height="1065" width="908"  itemprop="thumbnailUrl" srcset="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild51.jpg 908w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild51-256x300.jpg 256w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild51-878x1030.jpg 878w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild51-768x901.jpg 768w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild51-601x705.jpg 601w" sizes="(max-width: 908px) 100vw, 908px" /></div></div></div>
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<div  class='avia-image-container  av-styling-    avia-builder-el-4  el_after_av_image  el_before_av_image  avia-align-center '  itemprop="image" itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/ImageObject"  ><div class='avia-image-container-inner'><div class='avia-image-overlay-wrap'><img decoding="async" class='wp-image-4077 avia-img-lazy-loading-not-4077 avia_image' src="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild4.jpg" alt='' title='Bild4' height="1008" width="908"  itemprop="thumbnailUrl" srcset="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild4.jpg 908w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild4-270x300.jpg 270w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild4-768x853.jpg 768w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild4-635x705.jpg 635w" sizes="(max-width: 908px) 100vw, 908px" /></div></div></div>
<div  class='avia-image-container  av-styling-    avia-builder-el-5  el_after_av_image  avia-builder-el-last  avia-align-center '  itemprop="image" itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/ImageObject"  ><div class='avia-image-container-inner'><div class='avia-image-overlay-wrap'><img decoding="async" class='wp-image-4078 avia-img-lazy-loading-not-4078 avia_image' src="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild5.jpg" alt='' title='Bild5' height="1056" width="908"  itemprop="thumbnailUrl" srcset="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild5.jpg 908w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild5-258x300.jpg 258w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild5-886x1030.jpg 886w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild5-768x893.jpg 768w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2025/09/Bild5-606x705.jpg 606w" sizes="(max-width: 908px) 100vw, 908px" /></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2025/09/04/achtung-br-wahlen-worauf-man-achten-sollte/">Achtung: Betriebsratswahlen &#8211; Worauf man achten sollte!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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		<title>Info für Arbeitnehmer*innen: kostenfreie Veranstaltungen zur BR-Wahl und Digitalisierung der Betriebsratskommunikation</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/15/info-fuer-arbeitnehmerinnen-kostenfreie-veranstaltungen-zur-br-wahl-und-digitalisierung-der-betriebsratskommunikation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Nov 2021 15:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://relaunch2021.betriebsratsberater-berlin.de/?p=2790</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/15/info-fuer-arbeitnehmerinnen-kostenfreie-veranstaltungen-zur-br-wahl-und-digitalisierung-der-betriebsratskommunikation/">Info für Arbeitnehmer*innen: kostenfreie Veranstaltungen zur BR-Wahl und Digitalisierung der Betriebsratskommunikation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>15.11.2021
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Info für Arbeitnehmer*innen: kostenfreie Veranstaltungen zur BR-Wahl und Digitalisierung der Betriebsratskommunikation</h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div>
<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p>Liebe Betriebsräte,</p>
<p>heute möchten wir euch auf folgende zwei kostenfreie Veranstaltungen im Rahmen des Projekts „Die betriebliche Interessenvertretung in Berliner Unternehmen stärken“ hinweisen:</p>
<p><strong> </strong><strong>Betriebsratswahlen: Was hat sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die neue Wahlordnung geändert, was gilt es generell zu beachten?</strong></p>
<ul>
<li>Am<strong> 01. Dezember 2021 </strong>bieten wir von<strong> 15:30 Uhr bis 17:00 Uhr </strong>die<strong> Rechtsberatung N°2</strong> für Betriebsrät:innen und alle anderen Interessierten an. Schwerpunkt wird das Thema Betriebsratswahl sein. Zur Anmeldung: <a href="https://www.betriebsraete-berlin.de/rechtsberatung">https://www.betriebsraete-berlin.de/rechtsberatung</a></li>
</ul>
<p><strong>Digitalisierung der Betriebsratskommunikation: Wie könnt ihr eure Kolleg:innen gut und unkompliziert erreichen?</strong><strong> </strong></p>
<ul>
<li>Am 07. <strong> Dezember 2021</strong> bieten wir in Zusammenarbeit mit Arbeit und Leben Berlin-Brandenburg einen <strong>ganztägigen </strong>Präsenz-Workshop an. Wie können <strong>SMS-Verteiler, WhatsApp-Gruppen </strong>und<strong> andere Messenger-Dienste</strong> in der Betriebsratskommunikation sinnvoll eingesetzt werden? Neben dem anwendungsbezogenen Vortrag und dem direkten Ausprobieren am eigenen Handy bekommt ihr alle relevanten rechtlichen und datenschutzbezogenen Informationen. Zur Anmeldung: <a href="https://www.betriebsraete-berlin.de/workshops">https://www.betriebsraete-berlin.de/workshops</a></li>
</ul>
<p>Wir wünschen viel Spaß bei den Veranstaltungen!</p>
<p>Euer BGHP-Betriebsratsberaterteam</p>
</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/15/info-fuer-arbeitnehmerinnen-kostenfreie-veranstaltungen-zur-br-wahl-und-digitalisierung-der-betriebsratskommunikation/">Info für Arbeitnehmer*innen: kostenfreie Veranstaltungen zur BR-Wahl und Digitalisierung der Betriebsratskommunikation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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		<title>Veranstaltung Info für Arbeitnehmer*innen: Kostenlose Ansprache-Trainings vor der BR-Wahl</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/02/veranstaltung-info-fuer-arbeitnehmerinnen-kostenlose-ansprache-trainings-vor-der-br-wahl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Nov 2021 13:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://relaunch2021.betriebsratsberater-berlin.de/?p=2727</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/02/veranstaltung-info-fuer-arbeitnehmerinnen-kostenlose-ansprache-trainings-vor-der-br-wahl/">Veranstaltung Info für Arbeitnehmer*innen: Kostenlose Ansprache-Trainings vor der BR-Wahl</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>02.11.2021
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Info für Arbeitnehmer*innen: Kostenlose Ansprache-Trainings vor der BR-Wahl</h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div>
<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p>Liebe Betriebsräte,</p>
<p>im kommenden Jahr finden die regulären Betriebsratswahlen statt, die Vorbereitungen darauf haben in vielen Betrieben schon begonnen. Häufig stellt sich dabei die Frage, wie Kolleg:innen motiviert werden können, sich für das Betriebsratsamt zu bewerben. Hierzu führt das Projektteam „Die betriebliche Interessenvertretung in Berliner Unternehmen stärken“ den Workshop „Wie gewinne ich meine Kolleg:innen für die Betriebsratsarbeit?“ durch.</p>
<p>Der Workshop bietet anwendbare Kommunikationstechniken, die Möglichkeit diese zu proben und den wertvollen Erfahrungsaustausch mit Betriebsratsmitgliedern anderer Betriebe. Der Workshop steht freigestellten und nicht-freigestellten Betriebsrät:innen offen. Es besteht die Möglichkeit, sowohl online als auch in Präsenz teilzunehmen:</p>
<p><em><u> </u></em></p>
<ul>
<li>Online: Am <strong>11.2021 </strong>von<strong> 17:00 bis 19:30 Uhr </strong>via Zoom. Anmeldung unter <a href="https://www.betriebsraete-berlin.de/workshops">https://www.betriebsraete-berlin.de/workshops</a> oder direkt <a href="https://www.arbeitgestaltengmbh.de/metanavigation/anmeldungen/anmeldung-workshop-wie-gewinne-ich-kolleginnen-und-kollegen-fuer-die-betriebsratsarbeit-am-04-11-2021/">hier</a><u>.</u></li>
</ul>
<ul>
<li>In Präsenz: Am <strong>11.2021 </strong>von<strong> 17:30 bis 20:00 Uhr </strong>in der Ahornstraße 5, 10787 Berlin (Geschäftsstelle GEW Berlin). Anmeldung unter <a href="https://www.betriebsraete-berlin.de/workshops">https://www.betriebsraete-berlin.de/workshops</a> oder direkt <a href="https://www.arbeitgestaltengmbh.de/metanavigation/anmeldungen/anmeldung-workshop-wie-gewinne-ich-kolleginnen-und-kollegen-fuer-die-betriebsratsarbeit-am-10-11-2021/">hier.</a></li>
</ul>
<p>Wir wünschen eine spannende Veranstaltung.</p>
<p>Ihr BGHP-Betriebsratsberater-Team<em> </em></p>
<p><em>+++</em></p>
<p>Das Modellprojekt „Die betriebliche Interessenvertretung in Berliner Unternehmen stärken“ unterstützt Betriebsräte in Berliner Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten. Es wird gefördert aus Mitteln der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und wird in strategischer Partnerschaft mit dem DGB Berlin-Brandenburg durchgeführt. Alle Angebote sind kostenlos. Die Covid-19-Pandemie erschwert die Arbeit der betrieblichen Interessenvertretungen, während sie aktuell so wichtig ist wie selten zuvor. Nicht-freigestellte Betriebsrät:innen stehen vor der besonderen Herausforderung, tägliche Arbeitsaufgaben und betriebliches Engagement zu koordinieren. Mehr Informationen unter: <a href="https://www.betriebsraete-berlin.de/">https://www.betriebsraete-berlin.de/</a></p>
<p>In Kooperation: Projektträger:</p>
</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/02/veranstaltung-info-fuer-arbeitnehmerinnen-kostenlose-ansprache-trainings-vor-der-br-wahl/">Veranstaltung Info für Arbeitnehmer*innen: Kostenlose Ansprache-Trainings vor der BR-Wahl</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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		<item>
		<title>Petition &#8222;Mitbestimmung beim Klimaschutz in den Koalitionsvertrag&#8220;</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/01/01-11-2021-petition-mitbestimmung-beim-klimaschutz-in-den-koalitionsvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2021 12:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://relaunch2021.betriebsratsberater-berlin.de/?p=2725</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/01/01-11-2021-petition-mitbestimmung-beim-klimaschutz-in-den-koalitionsvertrag/">Petition &#8222;Mitbestimmung beim Klimaschutz in den Koalitionsvertrag&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_one_half  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:5px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>01.11.2021
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Petition <span class='special_amp'>&#8222;</span>Mitbestimmung beim Klimaschutz in den Koalitionsvertrag<span class='special_amp'>&#8220;</span></h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div><div class="flex_column av_one_half  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p>BGHP-Anwalt <a href="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger/" target="_blank" rel="noopener">Thomas Berger</a> hat mit Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Carsten Büchling, BR-Mitglied Volkswagen Kassel; Andrea Techlin, Betriebsratsvorsitzende Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme FOKUS Berlin; Regina Brüggemann, Betriebsratsmitglied Hauni Maschinenbau GmbH Hamburg; Dr. Frank Klobes, IG-Metall Gewerkschaftssekretär und Betriebsrat Kassel; Jens Rudolph, Betriebsratsvorsitzender Pfefferwerk Stadtkultur gGmbH Berlin, Martin Gertenbach, GEW Kreisvorsitzender des KV Kassel-Stadt und Personalrat und Betriebsratsmitglied Heike Mazal, Bosch AS Schwäbisch Gmünd, die Petition <strong>&#8222;Mitbestimmung beim Klimaschutz in den Koalitionsvertrag&#8220;</strong> initiiert.</p>
<p>Wenn Sie dieses Anliegen auch unterstützen wollen, unterzeichnen Sie hier die Petition:</p>
<p><a href="https://weact.campact.de/petitions/mitbestimmung-beim-klimaschutz-in-den-koalitionsvertrag?share=baf5d35f-ddd6-4dbb-8e3d-7337f9993340&amp;source=email-share-button&amp;utm_medium=recommendation&amp;utm_source=email" target="_blank" rel="noopener">https://weact.campact.de/petitions/mitbestimmung-beim-klimaschutz-in-den-koalitionsvertrag</a></p>
<p>Je mehr Menschen mitmachen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie Erfolg hat.</p>
<p>Ihr BGHP-Betriebsratsberater-Team</p>
</div></section></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/11/01/01-11-2021-petition-mitbestimmung-beim-klimaschutz-in-den-koalitionsvertrag/">Petition &#8222;Mitbestimmung beim Klimaschutz in den Koalitionsvertrag&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Online-Veranstaltung von Recht und Arbeit mit BGHP-Anwalt Thomas Berger und Prof. Wolfgang Däubler zum Thema „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/08/24/24-08-2021-seminar-von-recht-und-arbeit-zum-thema-betriebsraetemodernisierungsgesetz-vom-08-09-bis-10-09-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2021 11:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://relaunch2021.betriebsratsberater-berlin.de/?p=2723</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/08/24/24-08-2021-seminar-von-recht-und-arbeit-zum-thema-betriebsraetemodernisierungsgesetz-vom-08-09-bis-10-09-2021/">Online-Veranstaltung von Recht und Arbeit mit BGHP-Anwalt Thomas Berger und Prof. Wolfgang Däubler zum Thema „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_four_fifth  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_four_fifth  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>24.08.2021
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Online-Veranstaltung von Recht und Arbeit mit BGHP-Anwalt Thomas Berger und Prof. Wolfgang Däubler zum Thema <span class='special_amp'>„</span>Betriebsrätemodernisierungsgesetz<span class='special_amp'>“</span> </h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div><div class="flex_column av_four_fifth  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_four_fifth  avia-builder-el-last  " style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p>Liebe Kolleg*innen,</p>
<p>vom <strong>8. bis 10. September 2021</strong> bietet Recht und Arbeit ein ausführliches Seminar zum <strong>Betriebsrätemodernisierungsgesetz</strong> an. Neben BGHP-Fachanwalt <a href="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger/" target="_blank" rel="noopener">Thomas Berger</a> wird auch Prof. Wolfgang Däubler referieren. Beide gehören zu den einflussreichsten Kennern und Praktikern der Betriebsverfassung in Deutschland.<br />
Eine Anmeldung ist <a href="http://www.rechtundarbeit.net/seminar/56" target="_blank" rel="noopener">hier </a>möglich.</p>
<p>Wenn Ihr wenig Zeit habt, dann könnt Ihr auch <strong>nur am Freitag, den 10. September von 09:00 bis 13:30 Uhr</strong> teilnehmen. Zusammen mit Prof. Wolfgang Däubler und RA Thomas Berger stellen wir Regelungslücken im Betriebsverfassungsgesetz vor und diskutieren, mit welchen Gesetzesänderungen diese geschlossen werden können. Das wird äußerst spannend, versprochen!<br />
Anmelden könnt Ihr Euch <a href="http://www.rechtundarbeit.net/seminar/57" target="_blank" rel="noopener">hier</a>. Die vollständige Ausschreibung könnt Ihr <a href="https://rechtundarbeit.us16.list-manage.com/track/click?u=6fe3ecba89bcf998fb422efa2&#038;id=2aaba068ca&#038;e=fed875957a" target="_blank" rel="noopener">hier </a>herunterladen.</p>
<p>Wir wünschen eine spannende Veranstaltung und freuen uns auf Ihre Teilnahme.</p>
<p>Ihr BGHP-Betriebsratsberater-Team</p>
</div></section></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/08/24/24-08-2021-seminar-von-recht-und-arbeit-zum-thema-betriebsraetemodernisierungsgesetz-vom-08-09-bis-10-09-2021/">Online-Veranstaltung von Recht und Arbeit mit BGHP-Anwalt Thomas Berger und Prof. Wolfgang Däubler zum Thema „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Online-Veranstaltung &#8222;Reform des Betriebsverfassungsgesetzes &#8211; was bedeutet das Betriebsrätemodernisierungsgesetz für die Praxis?&#8220;</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/06/16/16-06-2021-online-veranstaltung-reform-des-betriebsverfassungsgesetzes-was-bedeutet-das-betriebsraetemodernisierungsgesetz-fuer-die-praxis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Jun 2021 09:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2021/06/16/16-06-2021-online-veranstaltung-reform-des-betriebsverfassungsgesetzes-was-bedeutet-das-betriebsraetemodernisierungsgesetz-fuer-die-praxis/">Online-Veranstaltung &#8222;Reform des Betriebsverfassungsgesetzes &#8211; was bedeutet das Betriebsrätemodernisierungsgesetz für die Praxis?&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_one_half  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>16.06.2021
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Online-Veranstaltung <span class='special_amp'>&#8222;</span>Reform des Betriebsverfassungsgesetzes &#8211; was bedeutet das Betriebsrätemodernisierungsgesetz für die Praxis?<span class='special_amp'>&#8220;</span></h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div><div class="flex_column av_one_half  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p>Liebe Kolleg*innen,</p>
<p>heute möchten wir auf die Veranstaltung</p>
<p><strong>Reform des Betriebsverfassungsgesetzes &#8211; was bedeutet das Betriebsrätemodernisierungsgesetz für die Praxis?</strong></p>
<p>aufmerksam machen.</p>
<p>Am 28. Mai 2021 hat der Bundestag das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Dazu ordnet Susanne Ferschl, langjährige Betriebsratsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktion die LINKE im Bundestag, die gesetzlichen Neuerungen in einem Webinar ein. Die LINKE hat eigene Vorschläge zur Reform der Betriebsverfassung eingebracht, die in dem Webinar ebenfalls gemeinsam kritisch diskutiert werden können.</p>
<p>Die Veranstaltung findet am M<strong>ittwoch, den 30.06.2021 um 14:30 Uhr</strong> statt.<br />
Die Teilnahme ist kostenlos, eine vorherige Anmeldung aber erforderlich:<br />
<a href="https://us02web.zoom.us/webinar/register/WN_ZfNp1_zuQ4-PB_YTnX8b1Q" target="_blank" rel="noopener">https://us02web.zoom.us/webinar/register/WN_ZfNp1_zuQ4-PB_YTnX8b1Q</a></p>
<p>Wir wünschen eine spannende Diskussion!</p>
<p>Ihr BGHP-Betriebsratsberater-Team</p>
</div></section></div></p>
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		<title>Update Tarifeinheitsgesetz &#8211; Inhalt und Entwicklungen seit Inkrafttreten</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/11/24/update-tarifeinheitsgesetz-inhalt-und-entwicklungen-seit-inkrafttreten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Nov 2016 14:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/11/24/update-tarifeinheitsgesetz-inhalt-und-entwicklungen-seit-inkrafttreten/">Update Tarifeinheitsgesetz &#8211; Inhalt und Entwicklungen seit Inkrafttreten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>24.11.2016
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Update Tarifeinheitsgesetz </h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div>
<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p><strong>Was ist der Inhalt des Tarifvertragsgesetzes?   </strong></p>
<p>Am 10. Juli 2015 trat nach starken Kontroversen das <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5B@attr_id=%27bgbl115s1130.pdf%27%5D#__bgbl__//*&#091;@attr_id='bgbl115s1130.pdf'&#093;__1479912325421" target="_blank" rel="noopener">Tarifeinheitsgesetz</a> in Kraft. Es führte im Kern die Regelung ein, dass bei der Geltung mehrerer Tarifverträge mit unterschiedlichem Inhalt in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag anwendbar ist, und zwar der, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb abgeschlossen wurde (sog. Mehrheitsprinzip). Für die Feststellung der Mitgliedermehrheit wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des letzten inhaltlich kollidierenden Tarifvertrags abgestellt. Diese Regelung findet sich im neuen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 4a des Tarifvertragsgesetzes</a>. Welcher Tarifvertrag anwendbar ist, entscheidet im Streitfall nun das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch über die Zahl der Mitglieder einer Gewerkschaft, die im Betrieb im Arbeitsverhältnis stehen.</p>
<p>§ 4a TVG räumt der Mehrheitsgewerkschaft zudem ein Recht gegen die Minderheitsgewerkschaft ein, dass diese den von der Mehrheitsgewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag ebenfalls abschließen muss, soweit die Tarifverträge denselben Geltungsbereich und Inhalt haben. Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgebervereinigung Verhandlungen über einen Tarifvertrag auf, muss die Arbeitgeberseite dies rechtzeitig bekannt geben. Dies hat das Recht einer anderen Gewerkschaft zur Folge, ihre Vorstellungen und Forderungen „mündlich“ dem Arbeitgeber oder der Arbeitgebervereinigung vorzutragen.</p>
<p><strong>Was spricht für und wider das Tarifeinheitsgesetz?</strong></p>
<p>§ 4a TVG nennt in Absatz 1 selbst vier seiner Zwecke: Die Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion und Ordnungsfunktion von Rechtsnormen von Tarifverträgen. Das klingt relativ abstrakt. Es bedeutet vereinfacht gesagt, dass Tarifverträge sicherstellen können sollen, dass ihre Vorschriften Beschäftigte schützen, Verteilungskonflikte lösen, Streitigkeiten ausräumen und Regeln für das Arbeitsverhältnis schaffen. Diese Zwecke nennt auch die <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/040/1804062.pdf" target="_blank" rel="noopener">Begründung des Gesetzesentwurfs</a>. Dieser sieht als übergreifendes Ziel des Tarifeinheitsgesetzes vor, die Tarifautonomie zu sichern, die bei Kollision mehrerer Tarifverträge im Betrieb beeinträchtigt wäre. Für das Gesetz wurde ferner ins Feld geführt, dass die Gefahr von zu vielen Streiks bestünde. Das „Lahmlegen“ des Flug- und Eisenbahnverkehrs gehörte zu den maßgeblichen Gründen für die Einführung des Tarifeinheitsgesetzes. Die Eisenbahngewerkschaften GDL und EVG stritten damals auch darüber, welche dieser Gewerkschaften welche Berufsgruppen vertritt.</p>
<p>Hauptargument gegen das Tarifeinheitsgesetz ist, dass es die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Die Gewerkschaft mit im Betrieb weniger vertretenen Mitgliedern kann ihrem satzungsmäßigem Auftrag, Tarifverträge zu verhandeln und zur Geltung zu bringen, nicht mehr nachkommen, wenn diese später nicht gelten. Es würden die Sparten(Verbands-)gewerkschaften gegenüber den Industriegewerkschaften benachteiligt, weil sie regelmäßiger weniger Mitglieder in den Betrieben hätten. Sie würden auch Mitglieder verlieren, die zu den Gewerkschaften wechseln, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl mehr ausrichten könnten. Dies gefährde sogar ihre Existenz. Es wird auch befürchtet, dass Streiks kleinerer Gewerkschaften mangels der Möglichkeit, letztlich geltende Tarifverträge durchzusetzen, von vornherein unzulässig wären.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat den von ihm zuvor selbst aufgestellten Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb in seiner Entscheidung 2010 <a href="https://lexetius.com/2010,2500" target="_blank" rel="noopener">(BAG, Urteil vom 07.07.2010, 4 AZR 549/08, Randnummer 21 und ab Randnummer 53</a>) aus zwei Gründen wieder aufgegeben: Erstens, weil er im Tarifvertragsgesetz keine Stütze fand. Dies hat der Gesetzgeber inzwischen behoben. Zweitens jedoch, weil die Verdrängung eines Tarifvertrags „auch mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren“ ist . Das Bundesarbeitsgericht spricht in seiner Entscheidung aus, dass in der Verdrängung eines von einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags nach dem Grundsatz der Tarifeinheit eine Verletzung sowohl der kollektiven Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaften als auch der individuellen Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen Gewerkschaftsmitglied liegt. Es betont, dass die Koalitionsfreiheit nicht nur ein Grundsatz ist, nach dem für einen gewerkschaftsangehörigen Beschäftigten im Betrieb ein irgendwie zustande gekommener Tarifvertrag gilt, sondern ein individuelles Recht, aufgrund seiner freien Entscheidung, Mitglied einer bestimmten Koalition zu werden, an dem durch diese Koalition geschlossenen Tarifvertrag teil zu haben. Dieses Recht kann nur zum Schutze von Gütern mit Verfassungsrang beschränkt werden. Anzeichen, dass der Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb für die Wahrung der Funktionsfähigkeit erforderlich wäre, sieht das Bundesarbeitsgericht hingegen nicht. Für eine Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange durch die parallele Geltung unterschiedlicher Tarifverträge im Betrieb sieht das Bundesarbeitsgericht derzeit ebenfalls keine Anhaltspunkte.</p>
<p><strong>Was sagt das Bundesverfassungsgericht bisher dazu?</strong></p>
<div>Eine Entscheidung über das Tarifeinheitsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in drei Verfassungsbeschwerden für Ende 2016 angekündigt. Drei Verbandsgewerkschaften haben Verfassungsbeschwerde gegen § 4a TVG eingelegt und zusätzlich beantragt, die Vorschrift mittels einstweiliger Anordnung außer Kraft zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Anordnung am 06.10.2015 abgewiesen, weil es nicht absehbar sei, dass es vor seiner Entscheidung für die Gewerkschaften oder deren Mitglieder zu so gravierenden, nur schwer revidierbaren Nachteilen kommen würde, dass das Gesetz unbedingt außer Vollzug gesetzt werden müsse. Allerdings hat das Gericht zugleich ausgesprochen, dass die Verfassungsbeschwerden weder von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wären (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/10/rs20151006_1bvr157115.html" target="_blank" rel="noopener">BVerfG, Beschl. v. 06.10.2015 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1582/15, 1 BvR 1588/15</a>; eine Zusammenfassung gibt es in dieser <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-073.html" target="_blank" rel="noopener">Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts</a>).  Eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 GG verankerten Koalitionsfreiheit hält es somit für möglich. Es wird sich die nötige Zeit nehmen, um die Verfassungsbeschwerden eingehend zu prüfen.</div>
<p>Zwei weitere gegen § 4a TVG eingelegte Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 16.06.2016, nicht inhaltlich über sie zu entscheiden, weil die beiden Gewerkschaften, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, nicht dargelegt hatten, bereits gegenwärtig betroffen zu sein. Dies ist Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Das sagen wir dazu:</strong></p>
<p>Wir sehen in der Regelung des Tarifeinheitsgesetzes nicht eine bloße angemessene Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit, sondern einen Eingriff, der nicht gerechtfertigt ist. Die Möglichkeit zu streiken, um Tarifverträge abzuschließen ist ein hohes Gut, das nach der Verfassung für jedermann gewährleistet ist. Die Tarifautonomie ist nicht bereits deshalb gefährdet, weil es einige Male im Jahr zu Streiks kommt, die für viele von uns mit Einschränkungen einhergeht. Im Vergleich zu anderen Ländern wird in Deutschland zudem bekanntlich eher wenig gestreikt.</p>
<p>Statt der Auflösung einer Tarifkollision im Betrieb hätte man es dabei belassen müssen, dass im Betrieb mehrere Tarifverträge gelten. Dies ist zwar aufwendig für den Arbeitgeber, aber zumutbar angesichts der hohen Bedeutung der Koalitionsfreiheit.</p>
<p>Man hätte statt des Mehrheitsprinzips das Spezialitätsprinzip anwenden können, das auch bei der Kollision zweier Tarifverträge in einem Arbeitsverhältnis gilt. Diese Regel des Spezialitätsprinzips hatte das Bundesarbeitsgericht auch bis zu seiner Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb angewandt. Danach gilt immer der Tarifvertrag, der spezieller ist, also die Regelungen beinhaltet, die am besten passen. Das Mehrheitsprinzip mag zwar innerhalb der Tarifeinheit auf den ersten Blick demokratischer erscheinen, man stelle sich aber das Hin- und Her vor, wenn die Mehrheiten knapp aneinander liegen und ständig wechseln. Welche Regelungen am besten passen, ist eine nicht einfach zu beantwortende Wertungsfrage, über die im Streitfall das Gericht, mit dem damit einhergehenden Zeitablauf, entscheidet. Beide Prinzipien sind daher nicht sonderlich geeignet, eine Tarifpluralität im Betrieb aufzulösen.</p>
<p>Über das Ziel hinaus schießt auch der Anspruch auf Nachzeichnung. So wird eine mitgliederschwache Gewerkschaft auch noch gezwungen, Normen abzuschließen, die sie gar nicht vereinbart hat. Deren Geltung hätte auch direkt gesetzlich angeordnet werden können, sofern man dem Grundsatz der Tarifeinheit folgen will.</p>
<p>Aufgrund der kritischen Haltung zum Tarifeinheitsgesetz hat eine Vielzahl von Anwälten unserer Kanzlei einen Aufruf gegen das Tarifvertragsgesetz unterschrieben.</p>
<p>Rechtsanwalt Martin Fieseler</p>
</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/11/24/update-tarifeinheitsgesetz-inhalt-und-entwicklungen-seit-inkrafttreten/">Update Tarifeinheitsgesetz &#8211; Inhalt und Entwicklungen seit Inkrafttreten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetzesänderung gegen Missbrauch von Werkverträgen</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/11/22/gesetzesaenderung-gegen-missbrauch-von-werkvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2016 15:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://relaunch2021.betriebsratsberater-berlin.de/?p=2040</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/11/22/gesetzesaenderung-gegen-missbrauch-von-werkvertraegen/">Gesetzesänderung gegen Missbrauch von Werkverträgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_two_third  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_two_third  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>22.11.2016
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Gesetzesänderung gegen Missbrauch von Werkverträgen </h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div>
<div class="flex_column av_two_third  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_two_third  el_before_av_one_third  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><h2>Auf halbem Weg stehen geblieben</h2>
<p><em>Der Bundestag hat am 21.10.2016 das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ verabschiedet – im Volksmund auch als „Gesetz zu Leiharbeit und Werkverträgen“ bezeichnet. Es tritt zum 01.04.2017 in Kraft. Dieser Beitrag wirft einen kritischen Blick auf die darin enthaltenen Neuregelungen im Zusammenhang mit Werkverträgen.</em></p>
<p><strong>Das Ziel vor Augen?</strong></p>
<p>Angetreten ist der Gesetzgeber mit der Vorgabe:</p>
<p><em>„Mit diesem Gesetz soll der Missbrauch von Werksvertragsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert sowie die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal sichergestellt und konkretisiert werden.“</em></p>
<p>Ist ihm das gelungen? Nein, denn bedauerlicherweise ist der Gesetzgeber auf halbem Weg stehengeblieben.</p>
<p>Missbrauch von (Schein-)Werkverträgen findet bislang auf zwei Arten statt:</p>
<p><strong>1. Variante: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung</strong></p>
<p>Ein Unternehmen schließt mit einem anderen Unternehmen offiziell einen Werkvertrag ab. Der Auftragnehmer entsendet dann seine Arbeitnehmer zur Erfüllung des Werkvertrags in das Unternehmen des Auftraggebers. Werden die „Werkvertragsbeschäftigten“ des Auftragnehmers dabei jedoch wie Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, indem sie sich z.B. an dessen Arbeitszeiten halten müssen, seine Arbeitsmittel verwenden und weisungsabhängig sind, liegt in Wahrheit kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor.</p>
<p><strong>Bisheriger Freibrief: Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in der Schublade</strong></p>
<p>Dieses Konstrukt ist bislang gefahrlos möglich, denn wenn es doch einmal auffliegt, hat der Verleiher in der Regel vorsorglich eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in der Schublade, die er bei Bedarf zückt<br />
(<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 AÜG</a>). Dann wird eben aus dem Werkvertrag eine Arbeitnehmerüberlassung und alles ist gut – zumindest für den Verleiher und den Entleiher. Das Nachsehen haben die verdeckten Leiharbeitnehmer, die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs, in dem sie eingesetzt werden, sowie ehrliche andere Unternehmen, die auf solche dubiosen Machenschaften verzichten. Denn Sinn dieser Schein-Werkverträge ist es, dass sich die Entleiher die Arbeitsleistung der Leiharbeitnehmer genau wie Arbeitnehmer einkaufen können, sie jedoch die Pflichten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, komplett umgehen: kein Kündigungsschutz, keine Sozialversicherungsabgaben, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaub etc. Damit ist dieselbe Arbeitsleistung, wie sie die Stammbelegschaft leistet, per Schein-Werkvertrag deutlich billiger zu haben. Die Folge: <a href="/wp-content/uploads/2021/05/Zeitungsartikel_Neues_Deutschland_20170213.pdf" target="_blank" rel="noopener">Tarifstandards werden systematisch unterlaufen</a> und die Stammbelegschaft reduziert. Dies setzt sowohl die Stammbelegschaft als auch Konkurrenten, die ehrlich ihre Arbeitnehmer mit allen Lohnnebenkosten anstellen, unter massiven Druck.</p>
<p><strong>Neu Sanktion: Arbeitsverhältnis mit Entleiher = Werkvertragsauftraggeber</strong></p>
<p>Dem soll durch die Gesetzesänderung nun ein Riegel vorgeschoben werden: So müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung des genau bezeichneten Leiharbeitnehmers zukünftig in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor sie ihn einsetzen (§ 1 Abs. 1 AÜG neu<br />
(<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1809232.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 189232</a>)). Tun sie dies nicht – wie regelmäßig, wenn eben gar kein Leiharbeitsvertrag, sondern ein Schein-Werkvertrag geschlossen wird – entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a und § 10 Abs. 1 AÜG neu (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1809232.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 189232</a>)). Damit läuft der Auftraggeber des Werkvertrags Gefahr, von Anfang an Arbeitgeber des Arbeitnehmers zu sein – mit allen Folgen, die daran hängen, z.B. Nachzahlung von Sozialversicherungsabgaben. Dies hat in der Tat Abschreckungswirkung.</p>
<p><strong>Umgehung durch Festhaltenserklärung?</strong></p>
<p>Zwar kann der Leiharbeitnehmer innerhalb des ersten Monats des Leihverhältnisses schriftlich erklären, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher nicht will, sondern an dem Vertrag mit seinem Verleiher festhält (= Festhaltenserklärung, § 9 Abs. 1 Nr. 1a) neu) (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/1810064.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 1810064</a>). Damit soll das Grundrecht der Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 12 GG</a> geschützt werden. Niemandem darf gegen seinen Willen einfach der Arbeitgeber ausgetauscht werden. Angesichts dessen, wie prekär die Arbeitsverhältnisse in Branchen sind, die bevorzugt Schein-Werkverträge praktizieren, z.B. in der Fleischindustrie, ist es nicht schwer, sich vorzustellen, wie die Scheinwerkvertragsparteien die verdeckten Leiharbeitnehmer dazu bringen würden, dass eine Vielzahl <em>– total freiwillig –</em> eine solche Festhaltenserklärung unterschreibt.</p>
<p><strong>Gesetzgeber: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt</strong></p>
<p>Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber gesehen: Sobald die Festhaltenserklärung abgegeben wird, muss das Leiharbeitsverhältnis zum Entleiher beendet werden, damit sie wirksam ist. Wird es trotzdem fortgeführt, verliert die Festhaltenserklärung ihre Wirkung und es kommt doch zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Eine erneute Festhaltenserklärung hiergegen ist unwirksam<br />
(§ 9 Abs. 3 AÜG neu) (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/1810064.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 1810064</a>).</p>
<p>Damit kann die Festhaltenserklärung eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung nicht legalisieren. Folglich trägt der Entleiher bei einem Scheinwerkvertrag nunmehr das Risiko, dass der Betreffende ein Arbeitsverhältnis mit ihm geltend macht. Ein Risiko, das viele Entleiher hoffentlich nicht bereit sein werden einzugehen. Darüber hinaus kann gegen den Verleiher ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,- € für die nicht offengelegte Arbeitnehmerüberlassung verhängt werden. So besteht die begründete Hoffnung, dass die Praxis der Scheinwerkverträge abnimmt.</p>
<p><strong>2. Variante: Solo-Selbstständige</strong></p>
<p>Die zweite Variante, wie ein Missbrauch von Werkverträgen stattfindet, ist die von Solo-Selbstständigen, die in Wahrheit ihrem Auftraggeber gar nicht selbstständig gegenübertreten, sondern scheinselbstständig – und damit Arbeitnehmer – sind. Dadurch umgehen Unternehmen Arbeitnehmerrechte und den Sozialversicherungsschutz und wälzen das unternehmerische Risiko auf Schwächere ab.</p>
<p><strong>Abgrenzung von Selbstständigen und Arbeitnehmern</strong></p>
<p>Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern ist bislang nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierfür in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt. Diese sind nun mit dem neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten § 611a BGB  (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/1810064.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 1810064</a>) in Gesetzesform gegossen worden.</p>
<p>Danach liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung Vertrag nicht an.</p>
<p>Offen bleibt dabei jedoch, wie angesichts dessen, dass dies bislang schon geltende Rechtslage war, das Gesetz den Scheinselbstständigen helfen soll – wenn es das bisher schon nicht getan hat. Hier wäre es entscheidend gewesen, einen festen Kriterienkatalog aufzustellen, bei dessen Vorliegen von bspw. drei Kriterien die widerlegliche Vermutung zu Gunsten des Scheinselbständigen bestanden hätte, dass er in Wahrheit ein Arbeitnehmer ist. Dann wäre es Aufgabe des Arbeitgebers, diese Vermutung zu widerlegen. DIE LINKEN (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BT-Drs._1809664.pdf" target="_blank" rel="noopener">BR-Drs. 189664</a>) und die GRÜNEN (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1807370.pdf" target="_blank" rel="noopener">BR-Drs. 187370</a>) schlagen als Kriterien etwa vor:</p>
<p>&#8211;    Es werden keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.<br />
&#8211;    Die Tätigkeit wird regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber erbracht.<br />
&#8211;    Es werden für Arbeitnehmer typische Arbeitsleistungen erbracht, insbesondere hat der Betreffende den<br />
Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers<br />
eingegliedert.<br />
&#8211;    Es erfolgt kein für unternehmerische Tätigkeiten typischer Auftritt am Markt.<br />
&#8211;    Die Tätigkeit entspricht in ihrem äußeren Erscheinungsbild derjenigen Tätigkeit, die vorher für<br />
denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.</p>
<p>Damit würde man den Scheinselbstständigen ein effektives Werkzeug an die Hand geben, mithilfe dessen die Erfolgsaussichten, erfolgreich ein Arbeitsverhältnis geltend zu machen, deutlich steigen würden. Dagegen handelt es sich bei der gesetzlichen Änderung nur um einen schönen Schein, der ihre bisherige Lage inhaltlich keinen Zentimeter verbessert.</p>
<p><strong>Gleiches Problem bei Abgrenzung Werkvertrag – verdeckte Arbeitnehmerüberlassung</strong></p>
<p>Dasselbe Problem stellt sich bei der Abgrenzung von (Schein-)Werkvertrag und (verdeckter) Arbeitnehmerüberlassung. Auch hier wird ein verdeckter Leiharbeitnehmer realistisch gesehen die neue Rechtsfolge eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nur einklagen, wenn er eine gewisse Sicherheit hat, dass er tatsächlich nicht als Werkvertragsbeschäftigter, sondern als verdeckter Leiharbeitnehmer beschäftigt wird. Daher gilt: Je größer die Chance, dass ein „Werkvertragsbeschäftigter“ in Wahrheit ein verdeckter Leiharbeitnehmer ist, desto größer ist die Abschreckungswirkung der neuen Rechtsfolge, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher steht, für diesen.</p>
<p>Wollte man also auch hier tatsächlich eine Verbesserung zur bislang geltenden Rechtslage erreichen, müsste man ebenfalls feste Kriterien schaffen, anhand derer widerleglich vermutet wird, dass es sich statt einem Werkvertrag um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt, z.B. wenn mindestens zwei vorliegen. Folgende Kriterien schlagen die GRÜNEN (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1807370.pdf" target="_blank" rel="noopener">BR-Drs. 187370</a>) vor:</p>
<p>&#8211;    Es besteht keine eigenverantwortliche Organisation des Werkunternehmers. Die Beschäftigten sind in<br />
die Arbeitsabläufe des Auftraggebers eingegliedert. Die Zeiteinteilung erfolgt durch den Auftraggeber.<br />
Er besitzt eine hohe Einflussnahme auf die Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Beschäftigten.<br />
&#8211;    Das Werk wird nicht mit eigenem, sondern im Wesentlichen mit dem Material und Werkzeug des<br />
Auftraggebers erbracht.<br />
&#8211;    Es besteht ein umfängliches Weisungsrecht (fachlich, örtlich, zeitlich) des Auftraggebers gegenüber<br />
den Beschäftigten des Werkunternehmers. Eine freie Gestaltung der Betriebsabläufe ist nicht möglich.<br />
&#8211;    Das Werkunternehmen trägt nicht das unternehmerische Risiko, insbesondere muss es nicht für<br />
Mängel oder schlechte Leistung haften.<br />
&#8211;    Die Beschäftigten des Werkunternehmens verrichten die gleichen Tätigkeiten wie die Beschäftigten<br />
des Auftraggebers.</p>
<p><strong>Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats</strong></p>
<p>Darüber hinaus sollen durch das neue Gesetz ausweislich der Begründung <em>„die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal sichergestellt und konkretisiert werden“.</em> Konkretisierung heißt dabei, dass auch hier das in den Gesetzeswortlaut aufgenommen wurde, was bislang nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gilt. Das ist zu begrüßen.</p>
<p><strong>Konkretisierung: Die Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen</strong></p>
<p>So wird klargestellt, dass das Unterrichtungsrecht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1809232.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 189232</a>) im Hinblick auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen<em> „insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgabe dieser Personen“</em> mitumfasst.</p>
<p>Zu den Unterlagen, die dem Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1809232.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 189232</a>) zur Verfügung zu stellen sind, gehören auch „die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen“.</p>
<p>Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1809232.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 189232</a>) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung und dabei über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen zu unterrichten. Diese beziehen sich auch „auf die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen“.</p>
<p><strong>Sicherstellung: Fehlanzeige</strong></p>
<p>In dieser <em>„Konkretisierung“</em> erschöpfen sich die Regelungen jedoch. Das zweite Ziel, nämlich die<em> „Sicherstellung der Informations- Unterrichtungsrechte des Betriebsrats“</em>, sucht man vergeblich. Jeder, der jedoch schon einmal versucht hat, die bestehenden Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats aus dem BetrVG durchzusetzen, weiß, als was für ein stumpfes Schwert sich diese in der Praxis erweisen, wenn der Arbeitgeber nicht kooperiert. Sie gerichtlich durchzusetzen, kann Jahre dauern. Bei einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit darzulegen, dürfte oft schwierig sein.</p>
<p><strong>Verbesserungsvorschlag 1: Einigungsstelle</strong></p>
<p>Wollte man wirklich sicherstellen, dass der Betriebsrat seine Informations- und Unterrichtungsrechte auch durchsetzen kann, müsste man ihm das Druckmittel der erzwingbaren Einsetzung einer Einigungsstelle – analog des Rechtsgedankens aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__109.html" target="_blank" rel="noopener">§ 109 BetrVG</a>  – an die Hand geben. Nur dann kommt er schnell und effektiv ans Ziel.</p>
<p><strong>Verbesserungsvorschlag 2: Zwingende Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte</strong></p>
<p>Doch mit Informations- und Unterrichtungsrechten allein ist es nicht getan. Wollte man den Kampf gegen die missbräuchliche Nutzung von Werkverträgen tatsächlich effektiv führen, gäbe es ein einfaches Mittel: sich die Kraft und Kompetenz der Betriebsrats in der Bekämpfung zu Nutze machen und ihm echte Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte einräumen. Dies sah der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 28.10.2013 (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BT-Drs._1814.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 1814</a>) auch noch vor:</p>
<p><strong>Verbesserungsvorschlag 3: Zustimmung nach § 99 BetrVG zum Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten</strong></p>
<p>So sollten die Rechte des Betriebsrats gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html" target="_blank" rel="noopener">§ 99 BetrVG</a> auch bei Personen gelten, die zum Arbeitgeber nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber länger als einen Monat auf dem Gelände seines Betriebstätigkeit tätig sein sollen. Der Betriebsrat sollte seine Zustimmung zum Einsatz dieser Personen in den Fällen des §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen Gesetz, TV, BV), Nr. 3 (Nachteile für die Stammbelegschaft, insbesondere Arbeitsplatzverlust), und Nr. 6 (Störung des Betriebsfriedens) verweigern können. Bedauerlicherweise sind diese Regelungen aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates von 2013 auf dem Weg zum jetzt verwirklichten diesjährigen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung verloren gegangen. Die LINKE und die GRÜNEN halten an dieser Forderung fest, konnten sich aber nicht durchsetzen.</p>
<p><strong>Verbesserungsvorschlag 4: Erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten</strong></p>
<p>Flankiert werden sollte dies außerdem durch ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, auf dessen Grundlage er den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Werkverträgen per Initiativrecht verlangen und gegebenenfalls im Rahmen einer Einigungsstelle durchsetzen kann, wie es die Fraktion DIE LINKE (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BT-Drs._1809664.pdf" target="_blank" rel="noopener">BR-Drs. 189664</a>) fordert. Regelungsgegenstände könnten sein: Einsatzbereiche, Einsatzdauer, Zahl der eingesetzten Werkvertragsbeschäftigten, das Volumen von Werkverträgen oder Übernahmekriterien.</p>
<p><strong>Verbesserungsvorschlag 5: Erweiterung der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz auf Werkvertragsbeschäftigte</strong></p>
<p>Ferner sollte, wie es die GRÜNEN (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1807370.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 187370</a>) fordern, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html" target="_blank" rel="noopener">§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG</a> auf die bislang faktisch schutzlosen Werkvertragsbeschäftigten in ihrem Betrieb erweitert werden.</p>
<p><strong>Verbesserungsvorschlag 6: Verbandsklagerecht für Gewerkschaften</strong></p>
<p>Sinnvoll für einen effektiven Rechtsschutz wäre auch ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften bei Missbrauch von Werkverträgen, wie es die GRÜNEN (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1807370.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 187370</a>) vorschlagen. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass sich die einzelnen Betroffenen nur schwer wehren können. Diese kennen häufig nicht die rechtlichen Grundlagen. Zudem haben sie in der Regel die berechtigte Sorge, dass sie benachteiligt oder entlassen werden, wenn sie zweifelhafte Werkvertragskonstruktionen anprangern.</p>
<p>Aus demselben Grund sollte auch dem Betriebsrat ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, im Rahmen eines Beschlussverfahrens überprüfen zu lassen, ob es sich bei den im Betrieb eingesetzten Werkvertragsbeschäftigten nicht in Wahrheit um Arbeitnehmer handelt.</p>
<p><strong>Verbesserungsvorschlag 7: Beschwerdestelle</strong></p>
<p>Erstrebenswert wäre es ferner, wie es die GRÜNEN (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/BR-Drs._1807370.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 187370</a>) fordern, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine Beschwerdestelle einzurichten, an die sich Beschäftigte unbürokratisch wenden können, wenn sie Hinweise auf zweifelhafte Werksvertragskonstruktionen haben. Dafür muss die FKS personell und finanziell angemessen ausgestattet werden, damit sie einen besonderen Fokus auf die Ermittlung von Scheinwerkverträgen legen kann.</p>
<p><strong>Fazit: Ziel nur zur Hälfte erreicht</strong></p>
<p>Auf dem Weg zum Ziel, den Missbrauch von Werksvertragsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern sowie die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal sicherzustellen, ist der Gesetzgeber bedauerlicherweise auf halbem Weg stehengeblieben:</p>
<p>Der Ansatz, dem verdeckten Leiharbeitnehmer bei einem Scheinwerkvertrag ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu geben, ist gut. Die Abschreckungswirkung steht und fällt jedoch mit der Frage, wie viele verdeckte Leiharbeitnehmer werden den Anspruch auch tatsächlich geltend machen? Ihre Zahl könnte deutlich größer sein, wenn der Gesetzgeber eindeutige Kriterien schaffen würde, anhand derer widerleglich vermutet würde, dass verdeckte Leiharbeit statt einem Werkvertrag vorliegt. Dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen solo-selbstständigen Werkvertraglern und abhängigen Arbeitnehmern. Hierfür reicht die schwammige Definition in § 611a BGB (<a href="/wp-content/uploads/2021/05/1810064.pdf" target="_blank" rel="noopener">BT-Drs. 1810064</a>) nicht aus. Um den Betroffenen mehr Rechtssicherheit zu geben, bedarf es fester Kriterien und einer widerlegbaren Vermutung.</p>
<p>Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber die Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte der Rechtsprechung nunmehr in Gesetzesform gegossen hat. Doch auch hier könnte er sich die Kompetenzen und Durchsetzungsstärke des Betriebsrats im Kampf gegen missbräuchliche Werkvertragsgestaltungen viel mehr zu Nutze zu machen, indem er ihm weiter reichende Unterrichtungs-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte einräumt.</p>
<p>Im Ergebnis ist daher festzustellen: Die Regelungen in Bezug auf die Vermeidung des Missbrauch von Werkverträge im Gesetzesentwurf sind ein Anfang, aber sie dürfen auf keinen Fall das Ende sein. Der Schutz der Unternehmen darf nicht auf den Rücken der Schwächsten im Arbeitsmarkt ausgetragen werden.</p>
<p><strong>Praxistipp: Was können Betriebsräte nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes tun?</strong></p>
<p>Betriebsräte, die den Verdacht haben, dass bei ihnen eingesetzte Werkvertragsbeschäftigte in Wahrheit verdeckte Leiharbeitnehmer sind mit der neuen Rechtsfolge, dass sie in einem Arbeitsverhältnis mit dem „Entleiher“ stehen, können – sofern es sich um eine abgrenzbare Gruppe handelt – für diese eine Betriebsvereinbarung zu einem mitbestimmungspflichtigen Thema entwerfen.</p>
<p>Beispiel: In einem Supermarkt erfolgt die Regalauffüllung durch Werkvertragsbeschäftigte. Der Betriebsrat erstellt eine Betriebsvereinbarung zur „Gefährdungsbeurteilung der Lastenhandhabung“.</p>
<p>Verweigert die Arbeitgeberin die Verhandlung der Betriebsvereinbarung mit der Begründung, es handele sich um Werkvertragsbeschäftigte, für die der Betriebsrat nicht zuständig sei, kann dieser die Einigungsstelle anrufen. Diese muss dann vorab die Frage klären, ob es Arbeitnehmer sind oder nicht.</p>
<p><strong>Forderungen an die Politik</strong></p>
<ul>
<li>Erzwingbare Einigungsstelle analog <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__109.html" target="_blank" rel="noopener">§ 109 BetrVG</a>, um Informations- und Unterrichtungsrechte durchzusetzen</li>
<li>Ausweitung des Unterrichtungs- und Zustimmungsrechts aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html" target="_blank" rel="noopener">§ 99 BetrVG</a> auf Werkvertragsbeschäftigte</li>
<li>Zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten mit Initiativrecht für Betriebsvereinbarungen</li>
<li>Erweiterung des Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html" target="_blank" rel="noopener">§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG</a> auf Werkvertragsbeschäftigte</li>
<li>Klagerecht des Betriebsrats auf Feststellung, ob es sich bei den im Betrieb eingesetzten Werkvertragsbeschäftigten tatsächlich um solche handelt oder um Arbeitnehmer</li>
</ul>
</div></section></div><div class="flex_column av_one_third  flex_column_div av-zero-column-padding avia-link-column av-column-link   avia-builder-el-4  el_after_av_two_third  avia-builder-el-last  shadowbox column-top-margin" style='border-radius:0px; ' data-link-column-url="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger/"  data-link-column-target="_blank" ><a class="av-screen-reader-only" href="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger/" target="_blank" rel="noopener">Folgen Sie einem manuell hinzugefügten Link</a><p><section  class='avia-team-member   avia-builder-el-5  el_before_av_textblock  avia-builder-el-first '  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/Person" ><div class='team-img-container'><img decoding="async" width="300" height="200" class='wp-image-3429 avia-img-lazy-loading-not-3429 avia_image avia_image_team' src="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/rechtsanwalt-thomas-berger-berlin-300x200.jpg" alt='Thomas Berger'  itemprop="image" srcset="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/rechtsanwalt-thomas-berger-berlin-300x200.jpg 300w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/rechtsanwalt-thomas-berger-berlin-1030x686.jpg 1030w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/rechtsanwalt-thomas-berger-berlin-768x512.jpg 768w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/rechtsanwalt-thomas-berger-berlin-705x470.jpg 705w, https://www.betriebsratsberater-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/rechtsanwalt-thomas-berger-berlin.jpg 1400w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><div class='team-social'><div class='team-social-inner'><span class='hidden av_member_url_markup '  itemprop="url" >https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger/</span><a rel='v:url' data-avia-tooltip="Zum Profil von Thomas Berger"  class=' avia-team-icon ' href='https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger/' aria-hidden='true' data-av_icon='' data-av_iconfont='entypo-fontello'></a></div></div></div><h3 class='team-member-name'    itemprop="name" >Thomas Berger</h3><div class='team-member-job-title '   itemprop="jobTitle" >Fachanwalt für Arbeitsrecht</div><span class='hidden team-member-affiliation'  itemprop="affiliation" >Betriebsratsberater Berlin | BGHP</span></section><br />
<section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p><a href="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Thomas Berger</a><br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht</p>
<p>Telefon: 030 / 440 330 &#8211; 26<br />
Telefax: 030 / 440 330 &#8211; 22<br />
E-Mail: <a href="http://mailto@berger@bghp.de">berger(at)bghp.de</a></p>
<p><strong> </strong></p>
</div></section></p></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/11/22/gesetzesaenderung-gegen-missbrauch-von-werkvertraegen/">Gesetzesänderung gegen Missbrauch von Werkverträgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Große Koalition gegen Reform des Betriebsverfassungsrechtes</title>
		<link>https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/07/13/grosse-koalition-gegen-reform-des-betriebsverfassungsrechtes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Maria-Isabel Koch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jul 2016 15:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://relaunch2021.betriebsratsberater-berlin.de/?p=2097</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/07/13/grosse-koalition-gegen-reform-des-betriebsverfassungsrechtes/">Große Koalition gegen Reform des Betriebsverfassungsrechtes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  " style='border-radius:0px; '><div  style='padding-bottom:10px; ' class='av-special-heading av-special-heading-h1  blockquote modern-quote  avia-builder-el-1  avia-builder-el-no-sibling  '><div class ='av-subheading av-subheading_above  ' style='font-size:15px;'>13.07.2016
</div><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Große Koalition gegen Reform des Betriebsverfassungsrechtes</h1><div class='special-heading-border'><div class='special-heading-inner-border' ></div></div></div></div><div class="flex_column av_one_full  flex_column_div av-zero-column-padding first  avia-builder-el-2  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  column-top-margin" style='border-radius:0px; '><section class="av_textblock_section "  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class='avia_textblock  '   itemprop="text" ><p>Im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales wurden im Oktober 2015 zwei Anträge der Fraktionen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und „DIE LINKE“ zur Reform des Betriebsverfassungsrechtes diskutiert. Die Anträge bezwecken den Schutz von Betriebsverfassungsorganen zu verbessern, die Handlungsfähigkeit bestehender Betriebsräte zu stärken und die Wahl von Betriebsräten zu erleichtern. Zu diesen Reformvorschlägen, wurden u.a. der Fachanwalt für Arbeitsrecht <a href="https://www.bghp.de/rechtsanwaelte/thomas-berger/">Thomas Berger</a>, von der Kanzlei Berger Groß Höhmann &amp; Partner als Sachverständiger angehört. Im Februar 2016 sprach sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen von SPD und CDU gegen die beiden Reformanträge aus.</p>
<p>Nach wie vor sind in bundesdeutschen Betrieben Betriebsräte nicht der Regelfall, obwohl § 1 BetrVG den klaren gesetzlichen Willen ausdrückt, dass in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt <em>werden.</em> Die Bildung von Betriebsräten ist also der gesetzlich gewollte Normalzustand. Dennoch existieren lediglich nur in rund 9 % aller Betriebe bei denen die Voraussetzungen zur Errichtung eines Betriebsrates vorliegen tatsächlich Betriebsräte<a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/#_ftn1" name="_ftnref1"></a>[1]. In kleinen und mittleren Betrieben sind die Zahlen noch schlechter. Gerade einmal in 6 % aller Betriebe bis zu 50 Mitarbeiter bestehen Betriebsräte. Dies ist sicherlich kein Zufall, sondern hat strukturell bedingte Ursachen. Diesem Umstand sollte durch die beiden eingebrachten Anträge entgegengewirkt werden.</p>
<ol>
<li><strong>a) Antrag der Fraktion „DIE LINKE“</strong></li>
</ol>
<p><strong>Informationspflicht des Arbeitgebers </strong></p>
<p>Reformbedarf sieht die Linke zum einen im Bereich der Information. Häufig seien die Beschäftigten eines Betriebs nicht ausreichend über die Voraussetzungen zur Wahl eines Betriebsrates informiert. Die Linke fordert daher in ihrem Antrag, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet werden soll, in Betrieben in denen die Voraussetzung zur Errichtung eines Betriebsrates vorliegen, aber noch kein Betriebsrat besteht, einmal im Jahr eine Mitarbeiterversammlung durchzuführen, auf der der Arbeitgeber über die Möglichkeiten zur Wahl eines Betriebsrates zu informieren hat.</p>
<p><strong>Vereinfachte Hinzuziehung von Sachverständigen</strong></p>
<p>Weiterhin wird eine vereinfachte Hinzuziehung von sachverständigen Beratern zur Unterstützung des Betriebsrates und des Wahlvorstandes gefordert. Künftig soll daher der Betriebsrat und der Wahlvorstand das Recht haben, ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Berater hinzuzuziehen. Falls der Arbeitgeber die Hinzuziehung dem Grunde nach oder aufgrund der dadurch entstehenden Kosten für unangemessen hält, könnte dieser innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen, die dann eine für beide Seiten verbindliche Entscheidung trifft.</p>
<p><strong>Absenkung der Freistellungsgrenzen</strong></p>
<p>Nach Ansicht der Linken soll des Weiteren die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern auch in kleineren Betrieben ermöglicht werden. Daher wird die Absenkung der Freistellungsgrenzen des § 38 BetrVG gefordert, welcher die Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrates von ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit regelt. Bereits in Betrieben mit in der Regel zwischen 51 und 100 Beschäftigten solle künftig ein Betriebsratsmitglied im Umfang von einer halben Vollzeitstelle freigestellt werden.</p>
<p><strong>Ausweitung des Kündigungsschutzes, höhere Ordnungsgelder und Schwerpunktstaatsanwaltschaften</strong></p>
<p>Weitere Punkte betreffen die Verbesserung des Kündigungsschutzes von Mitgliedern des Wahlvorstandes und die Aufnahme aller einladenden Beschäftigten zu einer Wahlversammlung in die Schutzvorschriften des § 15 KSchG. Weiterhin sollen effektivere Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Rechte des Betriebsrates geschaffen werden. Die Linke fordert daher in ihrem Antrag zum einen höhere Ordnungsgelder bis max. 250.000 EUR und möchte auch Verstöße gegen den allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates (§ 80 Abs. 2 BetrVG) künftig mit einer Geldbuße ahnden. Zum anderen wird die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von strafrechtlichen Verstößen gegen das BetrVG angeregt.</p>
<p><strong>Umlageverfahren zur Finanzierung von BR-Tätigkeiten</strong></p>
<p>Letztlich wurde ein Umlageverfahren zur Entlastung kleiner und mittlerer Betriebe angeregt, in das alle Betriebe (auch die großen) einzahlen, das aber die Kosten für die Gründung und die Tätigkeit von Betriebsräten nur für Betriebe bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt.</p>
<p><em><a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/upload/pdfs/Seiten_aus_Betriebsrat_intern_Ausgabe_10_2015_August_Seite5.pdf"> </a></em><em>Den kompletten Antrag der Fraktion „DIE LINKE“ finden Sie <a href="/wp-content/uploads/2021/05/Link1_Antrag_Die_Linke.pdf">hier</a></em><em>.</em></p>
<ol>
<li><strong>b) Antrag der Fraktion „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“</strong></li>
</ol>
<p><strong>Schutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl</strong></p>
<p>Auch die Grünen fordern in ihrem Antrag einen besseren Schutz von Wahlvorstandsmitgliedern und allen Beschäftigten, die erstmalig eine Betriebsratswahl einleiten. Im Gegensatz zu dem Antrag der Linken, wollen die Grünen dies über die Aufnahme der genannten Personen in die Schutzvorschriften des § 78 BetrVG erreichen, welcher Behinderungen und Störungen von betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeit untersagt. So sollen künftig Mitglieder des Wahlvorstands und Beschäftigte die die erstmalige Wahl eines Betriebsrates einleiten für den Zeitraum bis zur nächsten Betriebsratswahl in die Schutzbestimmungen des § 78 BetrVG aufgenommen werden. Weiterhin sollen diese ebenfalls als zu schützende Personen in den § 119 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG aufgenommen werden, welcher Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder sanktioniert.</p>
<p><strong>Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens</strong></p>
<p>Neben einen Schutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl sprechen sich die Grünen dafür aus, das vereinfachte Wahlverfahren auch für Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten einzuführen, um dadurch die Bildung von Betriebsräten in kleinen und mittleren Betrieben zu erleichtern bzw. zu beschleunigen.</p>
<p><strong>Meldepflicht und Erfassung von Daten zu Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane</strong></p>
<p>Darüber hinaus schlagen die Grünen vor, eine Meldepflicht einzuführen, um betriebliche Interessensvertretungen statistisch an geeigneter Stelle erfassen zu können. Weiterhin sollen auch statistische Daten zu Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane erfasst werden, um auf dieser Grundlage entsprechenden politischen Handlungsbedarf ableiten zu können.</p>
<p><em>Den kompletten Antrag der Fraktion „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ finden Sie </em><a href="/wp-content/uploads/2021/05/Link2_Antrag_Grnen.pdf"><em>hier.</em></a></p>
<ol>
<li><strong>c) Stellungnahme zu den beiden Reformanträgen</strong></li>
</ol>
<p>Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Berger, von der Kanzlei Berger Groß Höhmann &amp; Partner, wurde als Sachverständiger der Fraktion „DIE LINKE“ benannt und zu beiden Anträgen am 12. Oktober 2015 im Bundestag angehört. Viele der in beiden Anträgen angebrachten Reformvorschläge decken sich mit Erfahrungen und Problemen aus der anwaltlichen Praxis.</p>
<p>Neben dem gezielten Vorgehen gegen aktive Betriebsräte und dem Versuch die Gründung von Betriebsräten zu erschweren bzw. zu verhindern (sogenanntes „Betriebsratsbashing“ und „Union-Busting“), bestehe häufig ein Informationsdefizit der Beschäftigten über die Voraussetzungen zur Gründung eines Betriebsrates. Darüber hinaus hätten viele bestehende Betriebsräte Schwierigkeiten sich entsprechende Unterstützung zu organisieren, wie beispielsweise rechtliche Beratung oder Sachverständige für spezielle Problemstellungen. Hier gelte es anzusetzen.</p>
<p><strong>Informationsdefizite reduzieren und vereinfachte Hinzuziehung von Sachverständigen</strong></p>
<p>Insbesondere die vereinfachte Hinzuziehung von Sachverständigen ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, sieht Rechtsanwalt Thomas Berger als wichtigen Ansatzpunkt, um die Arbeit von Betriebsräten zu erleichtern. In der anwaltlichen Praxis werde immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Betriebsräte Schwierigkeiten haben, einen anwaltlichen Beistand oder einen Sachverständigen für ihre Arbeit hinzuzuziehen. Die aktuelle Rechtslage gem. § 80 Abs. 3 BetrVG zwingt den Betriebsrat vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen zu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinsichtlich Person, Kosten und dem Gutachtensthema. Dies führe in der Praxis immer wieder zu Verzögerungen und Erschwernis der Arbeit des Betriebsrates, weil dieser häufig zunächst erst den Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen vor Gericht im Wege des Beschlussverfahrens durchsetzen müsse. Dies führe auch zu einer erhöhten Arbeitsbelastung der Gerichte. Insofern würde der Vorschlag, dass der Betriebsrat zukünftig einen Sachverständigen hinzuziehen kann, ohne dass zuvor eine nähere Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erforderlich sei, die Position des Betriebsrates stärken, Streitigkeiten über die Hinzuziehung reduzieren und auch die Gerichte in dieser Frage entlasten. Durch die vorgesehene Möglichkeit des Arbeitgebers die Einigungsstelle anzurufen, sei dieser auch nicht schutzlos gestellt.</p>
<p><strong>Freistellungsgrenzen senken</strong></p>
<p>Auch eine Absenkung der bisher geltenden Freistellungsgrenze bereits für Betriebe mit in der Regel zwischen 51 und 100 Arbeitnehmern sieht Rechtsanwalt Thomas Berger als positive Regelung. Dies würde dazu beitragen, vor allem kleinere Betriebsräte handlungsfähiger zu machen und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufgaben von Betriebsräten umfangreicher und komplexer geworden sind. Da in der Praxis häufig Streitigkeiten über Arbeitsbefreiungen nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG bestehe, könne ein Teil dieser Streit über die generelle Freistellung nach § 38 BetrVG gelöst werden.</p>
<p><strong>Ordnungsgelder erhöhen</strong></p>
<p>Die Forderung nach einer Anhebung der Ordnungsgelder bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Rechte der Betriebsverfassungsorgane wurde ebenfalls als ein positiver Vorschlag angesehen. Die Begrenzung des in § 121 BetrVG geregelten Bußgeldes und des Ordnungsgeldes in § 23 BetrVG auf max. 10.000 Euro stellt eine nicht nachzuvollziehende Privilegierung dar. Nach den, grundsätzlich auch für das Arbeitsrecht geltenden, allgemeinen Regelungen des Zivilprozessrechtes kann gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden. Gründe warum bei Verstößen gegen Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz lediglich ein Buß- bzw. Ordnungsgeld von max. 10.000 Euro verhängt werden kann, sind rechtsdogmatisch nicht zu begründen. Insofern gelte es diese nicht nachvollziehbare Privilegierung zu beenden.</p>
<p><strong>Umlageverfahren einführen</strong></p>
<p>Auch die Prüfung eines Umlageverfahrens, in das alle Betriebe einzahlen, das aber die Kosten für die Gründung und die Tätigkeit von Betriebsräten nur für Betriebe mit bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt, wurde von Rechtsanwalt Thomas Berger als sinnvoller Ansatz bewertet. Damit könne die Kostenbelastung kleinerer und mittlerer Betriebe reduziert und finanzielle Vorbehalte gegen die Gründung eines Betriebsrates abgebaut werden. Es sei jedoch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch, wenn lediglich Betriebe mit bis zu 200 Beschäftigten entnahmeberechtigt sind. Hier sei zu überlegen, ob nicht stattdessen ein genereller Entnahmeanspruch aller Betriebe zu gewähren ist, der jedoch gekappt werden sollte. Die Kappungsgrenze könnte an die Anzahl der Betriebsratsmitglieder gekoppelt sein, so dass nur bis zu einer bestimmten Größe eine Kostenerstattung über das Umlageverfahren erfolgt und darüber hinausgehende Kosten von den Betrieben selbst getragen werden müssen.</p>
<p><em>Die komplette Stellungnahme zu den Anträgen und die Anhörung von Rechtsanwalt Thomas Berger im Ausschuss für Arbeit und Soziales<br />
finden Sie </em><a href="/wp-content/uploads/2021/05/link3_Anhrung.pdf"><em>hier </em></a><em> und </em><a href="/wp-content/uploads/2021/05/Link3_Stellungnahme_von_RA_Berger.pdf"><em>hier </em></a></p>
<ol>
<li><strong>d) Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales</strong></li>
</ol>
<p>Bedauerlicherweise hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD beide Reformanträge zurückgewiesen und die Empfehlung an den Bundestag ausgesprochen, die Anträge abzulehnen.</p>
<p>Die Fraktion der CDU/CSU betonte in der Anhörung zwar die wichtige Rolle von Betriebsräten in der sozialen Marktwirtschaft. Sie seien als kompetente Sozialpartner ein Standortvorteil für die deutsche Wirtschaft und trügen erheblich zum sozialen Frieden bei. Betriebsräte zu stärken, sei daher grundsätzlich sinnvoll. Notwendig sei dies auch angesichts der veränderten Bedingungen durch Digitalisierung und Betriebsausgründungen. Doch dafür brauche man ausgewogene Vorschläge, die auch die Seite der Arbeitgeber berücksichtigten. Das sei nach Ansicht der CDU/CSU in beiden vorliegenden Anträgen aber nicht der Fall. Daher könne man diese nicht unterstützen.</p>
<p>Die Fraktion der SPD hob ebenfalls die Bedeutung von Betriebsräten für Deutschlands wirtschaftliche und demokratische Zukunft hervor. Betriebliche Mitbestimmung schaffe einen Interessenausgleich zum Vorteil von Unternehmen und Beschäftigten. Daher müsse die Politik Behinderungen der Betriebsratswahl und -arbeit politisch entgegen wirken. Die vorliegenden Anträge zielten – bei Kritik an einzelnen Konsequenzen – in die richtige Richtung, wie auch die Sachverständigenanhörung gezeigt habe. So müsse der Kündigungsschutz früher greifen, damit auch die erstmalige Vorbereitung einer Betriebsratswahl geschützt sei. Gegen das Union-Busting der laufenden Betriebsratsarbeit müsse ebenfalls vorgegangen werden. Die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens sei durchaus sinnvoll. Dies wurde so auch ausdrücklich durch die von der SPD-Fraktion benannten Sachverständigen, den Deutschen Gewerkschaftsbund, den Konzernbetriebsrat der Asklepios Kliniken GmbH, das Hugo-Sinzheimer Institut und Prof. Franz-Josef Düwell gesehen, die weite Teile der beiden Anträge in der Anhörung unterstützten, insbesondere die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens, die erleichterten Hinzuziehung von Sachverständigen und den verbesserten Schutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl. Dennoch konnte sich die SPD-Fraktion nicht zu einer Unterstützung der beiden Anträge durchringen. Denn der Koalitionsvertrag sehe zum Thema betriebliche Mitbestimmung keine weitergehende Veränderung vor.</p>
<p>Bleibt also zu hoffen, dass die Reform des BetrVG im nächsten Koalitionsvertrag eine Rolle spielen wird.</p>
<p>BGHP-Betriebsratsberater Team</p>
<p><a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/#_ftnref1" name="_ftn1"></a>[1] vgl. IAB-Betriebspanel (2012), <a href="https://www.iab.de" target="_blank" rel="noopener">www.iab.de<br />
</a><a href="https://www.iab.de"><br />
</a>Kostenhinweis für Betriebsräte</p>
<p>Jeder Sachverhalt ist unterschiedlich. Darum beraten wir Betriebsräte ganz individuell und bieten ihnen maßgeschneiderte Lösungen für jeden Einzelfall. Die Beratung ist kostenpflichtig. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, gemäß § 40, ggf. in Verbindung mit § 80 Abs. 3, BetrVG die erforderlichen Kosten für eine Rechtsberatung des Betriebsrats zu übernehmen. Gerne können Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie dann vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.</p>
</div></section></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de/2016/07/13/grosse-koalition-gegen-reform-des-betriebsverfassungsrechtes/">Große Koalition gegen Reform des Betriebsverfassungsrechtes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.betriebsratsberater-berlin.de">Betriebsratsberater Berlin | BGHP</a>.</p>
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