Unterweisungen zum Arbeitsschutz

→ Unterweisungen durch Arbeitsschutzfilme

Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Unterweisungen umfassen Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Im Übrigen muss die Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologieform vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.

Die Umsetzung dieser wichtigen gesetzgeberischen Vorgabe durch konkretisierende Regelungen ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Sie dient unmittelbar der Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen und Gefahrensituationen. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 11.01.2011, 1 ABR 104/09) setzt die Regelung von Unterweisungen im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zwingend voraus. Das Erfordernis der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Regelung einer Unterweisung im Sinne des § 12 ArbSchG folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 ArbSchG umfasst die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Unterweisungen dürfen sich nicht in allgemeinen Fragestellungen des Arbeitsschutzes erschöpfen, sondern müssen die konkreten Gefährdungen zum Gegenstand haben, welchen der Arbeitnehmer an seinem jeweiligen Arbeitsplatz ausgesetzt ist.

Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei:

„Wer diese Gefahren nicht kennt, kann über diese auch nicht im Rahmen der Unterweisung aufklären. Die Einigungsstelle kann deshalb ihren Regelungsauftrag nur vollständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz in den Blick nimmt und hiervon ausgehend konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt.“

Das Bundesarbeitsgericht verweist auch auf die Gesetzesbegründung zu § 5 ArbSchG, in der ausgeführt wird, dass sich erst aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen erkennen lasse, welche Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Dazu gehöre, dass eine Gefährdung als solche erkannt und hinsichtlich ihrer Schwere, das heißt nach Art und Umfang des möglichen Schadens bewertet werde. Allein in dieser Reihenfolge sieht der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts die effektive Verwirklichung des Regelungszweckes des Arbeitsschutzgesetzes für sichergestellt an. Die Gefährdungsbeurteilung ist zentrales Element und notwendige Voraussetzung für jegliche betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Je genauer und wirklichkeitsnäher in einem Betrieb die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, umso zielsicherer können konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren getroffen werden.

Dies gilt insbesondere auch für die Unterweisung nach § 12 ArbSchG, die dazu dient, die Beschäftigten in die Lage zu versetzen, Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig zu erkennen, Arbeitsschutzmaßnahmen nachzuvollziehen und sich an ihrer Durchführung aktiv zu beteiligen sowie sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten (BAG a.O. unter Verweis auf die einschlägigen Arbeitsschutzgesetzkommentare).

Diese Sichtweise wird durch § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG noch unterstützt. Diese weist daraufhin, dass auch die unzureichende Unterweisung der Beschäftigten gefährdungsverursachend sein kann.

Die Entscheidung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts wendet sich erneut gegen vielfach in Betriebsvereinbarungen verwendete allgemeine Regelungen und Programmsätze, die keine konkreten Regelungen im Betrieb beinhalten, sondern Regelungen „ins Blaue hinein“ sind, die keine vollständige Lösung herbeiführen. Solche Regelungen finden sich in der Praxis in vielen Betriebsvereinbarungen und Standardformulierungen aus dem Netz. Die Einigungsstelle hatte u.a. bestimmt, dass sich die Dauer der Unterweisung nach den Besonderheiten der Tätigkeit richte und von den Betriebsparteien noch vereinbart werden müsse. Solche Regelungen finden sich vielfältig. Letztlich regeln sie nichts, sondern schieben eine Regelung für später auf. Auch die Regelung, dass die Personen, welche die Unterweisung durchführen, die Gefährdungsbeurteilung und ihre Bedeutung für Führungsaufgaben kennen müssen, wurde als unwirksam angesehen. Sie stelle wegen der fehlenden Gefährdungsbeurteilung unerfüllbare Anforderungen an die Unterweisenden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist insgesamt zu begrüßen, sie ist rechtlich überzeugend und richtet die Betriebsparteien auf die notwendigen konkreten Regelungen im Betrieb aus und untersagt Aufstellungen von leeren Formeln, die durch die betriebliche Praxis dann doch unterlaufen werden.

zuletzt bearbeitet: 27.06.2011/Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)