
Sozialauswahl
Wozu wird der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen?
Auswahlkriterien
Wer ist in die Sozialauswahl einzubeziehen?
Hat der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum?
Nicht zu berücksichtigen bei der Sozialauswahl
Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht
Was heißt das für den Arbeitgeber?
Betriebsrat und Sozialauswahl
Der Betriebsrat kann insbesondere im Rahmen von Massenkündigungen erheblichen Einfluss auf das Kündigungsgeschehen nehmen.
Dies sehen bereits § 1 Abs. 4 und 5 KSchG vor. Absatz 4 regelt die Möglichkeit, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber so genannte Sozialauswahlrichtlinien vereinbart. Absatz 5 regelt die Möglichkeit, im Fall von Betriebsänderungen gem. § 111 BetrVG eine Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer zu erstellen.
zuletzt bearbeitet: 20.01.2010/Thomas Berger