Regelungskonflikte

Wann entscheidet die Einigungsstelle, wann das Arbeitsgericht?

Bekommt z.B. ein Arbeitnehmer eine Abmahnung oder eine Kündigung, so ist deren Rechtmäßigkeit vom Arbeitsgericht und nicht vor der Einigungsstelle nach § 85 BetrVG auf ihre Berechtigung zu überprüfen, weil es sich insoweit um eine von den Gerichten zu entscheidende Rechtsstreitigkeit handelt.

Für Streitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, hat der Betriebsrat mit der Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen, eine erhebliche Möglichkeit, innerbetriebliche Regelungen zu treffen.
Dies gilt auch für Problembereiche, für die nicht eindeutig geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bzw. ein Gerichtsverfahren möglich ist. Die Einsetzung einer Einigungsstelle unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

Für viele Bereiche, wie Mobbing, Zugluft, Arbeitsstress etc. kommen Rechtsansprüche zwar in Betracht. In diesen Bereichen bestehen aber selbstverständlich auch Beschwerdemöglichkeiten nach §§ 84, 85 BetrVG, die im Streit einer Einigungsstelle zugeführt werden können. Entscheidend ist hierbei, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch geltend machen will oder nicht.

Das BAG führt hierzu aus:

„Die Einigungsstelle ist wegen § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht zuständig, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ist. Zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient allein der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (Gesetzesbegründung in BT-Drucks. VI/1786 S. 48).“

Die Beschwerdeführer haben keinen Rechtsanspruch geltend gemacht, was wohl auch möglich gewesen wäre, sondern

„die Beschwerdeführer haben die hohe Arbeitsbelastung durch Unterbesetzung von Schalterplätzen in der Filiale kritisiert und aus ihrer Sicht die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgezählt. Soweit sie dabei auf den Wegfall von Kurzpausen und die Leistung von Überstunden verwiesen haben, haben sie ersichtlich nicht einen Anspruch auf Pausengewährung oder Vergütung der Überstunden oder das Recht geltend gemacht, die Leistung von Mehrarbeit zu verweigern. Die Erwähnung dieser Umstände dient lediglich der Beschreibung der tatsächlich eingetretenen Situation und der durch sie bewirkten Unzuträglichkeiten, nicht der Verfolgung von Rechtsansprüchen. Dazu fehlt es im Text des Schreibens an jeglichem Anhaltspunkt, insbesondere an der zumindest ansatzweise erkennbaren Konkretisierung eines Anspruchs.“

zuletzt bearbeitet: 20.01.2010/Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)