Arbeitsstättenverordnung

(→ ArbStättV als PDF)

§ 3 Abs. 1 und § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

§ 3 Abs. 1 ArbStättV ist in eine klassische Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG.

§ 3    Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

(1)    Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. …

Zwingend vorgesehen ist hier nur, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die Arbeitsstätte so betrieben wird, dass keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Wie das konkret im Betrieb auszusehen hat, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, welche Temperaturen herrschen dürfen maximal oder minimal usw. wird hier gerade nicht festgelegt.

Nach § 5 ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet,

„die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten arbeitsstättenwirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

Auch dieser § 5 ArbStättV ist eine Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG.

Er verpflichtet den Arbeitgeber lediglich zu dem Schutzziel, die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam zu schützen und falls erforderlich, ein allgemeines oder beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

Der für den Arbeitgeber eröffnete Spielraum darf vom Arbeitgeber nicht einseitig festgelegt werden, sondern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. So könnte der Betriebsrat einerseits einem allgemeinen Rauchverbot entgegentreten und die Einrichtung separater Raucherräume vorschlagen und im Nichteinigungsfall die Einigungsstelle anrufen.

Andererseits könnte der Betriebsrat aber auch sich gegen ein lediglich beschränktes Rauchverbot wenden und ein allgemeines Rauchverbot verlangen und ggf. über die Einigungsstelle seine Interessenlage begründen und auch durchsetzen.

Auch § 5 ArbSchG ist eine ausfüllungsbedürfte Rahmenvorschrift im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, so dass der Betriebsrat bei Regelungen darüber, wie eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, umfassend mitzubestimmen hat.

Entsprechendes gilt für § 3 BildSchArbV und auch weitere Verordnungen, die für spezielle Bereiche Gefährdungsbeurteilungen vorschreiben.

zuletzt bearbeitet: 17.02.2010/Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)