Bildungsurlaub

Arbeitnehmer haben nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub).

  • Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung.
  • Politische Bildung soll die Fähigkeit des Arbeitnehmers fördern, politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
  • Berufliche Bildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln.

In Berlin beträgt die Dauer des Bildungsurlaubs 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beträgt der Bildungsurlaub 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten eines Arbeitnehmers aufgerundet.

Der Arbeitnehmer kann selbst aus der Liste der anerkannten Bildungsveranstaltungen die von ihm gewünschte Veranstaltung auswählen. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der Freistellung mitzuteilen. Der Bildungsurlaub kann nur dann zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht genommen werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Der Betriebsrat hat über die Festlegung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme einer Bildungsveranstaltung ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen von § 87 Abs. 1 Ziff. 5 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht greift zum einen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme besteht. Das Mitbestimmungsrecht greift jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein, nämlich bereits bei der Ausübung der Mitbestimmung bezüglich der Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans.