Probezeit-Kündigung

Was ist eine Probezeit-Kündigung?

Um zu wissen, was eine Probezeit-Kündigung ist, muss man wissen, was man unter dem Begriff „Probezeit“ versteht. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine Zeit zur Erprobung.

Bei Arbeitsverträgen ist es zulässig, während einer Zeit zur Erprobung, eine Probezeit zu vereinbaren, es handelt sich dabei um eine arbeitsvertragliche Abrede.

§ 622 Abs. 3 BGB ist die gesetzliche Grundlage hierfür:

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Zulässig ist es, eine Probezeit zu verlängern, bspw. von erst drei Monaten auf insgesamt sechs Monate. Wichtig ist dabei nur, dass die sechs Monate nicht überschritten werden.

Wie lange ist die Kündigungsfrist während einer Probezeit?

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Nach § 622 Abs. 4 BGB darf davon allerdings in Tarifverträgen abgewichen werden. In manchen Branchen gelten dadurch während einer Probezeit durchaus auch kürzere Kündigungsfristen, im Baugewerbe sind es bspw. drei Tage.

Darüber hinaus kann einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Geregelt ist dies in § 622 Abs. 5 BGB.

Habe ich während einer Probezeit Kündigungsschutz?

Wie unter Ziffer 5. erläutert, besteht Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten, da dies nach § 1 Abs. 1 KSchG zwingende Voraussetzung ist (sog. Wartezeit). Wie aber ebenfalls erläutert, bedeutet dies nicht, dass Arbeitnehmer*innen während dieser Zeit vollkommen schutzlos gestellt sind. Hier gelten dann die gewissermaßen allgemeinen Regelungen – sprich: eine Entlassung darf auch hier nicht willkürlich oder aufgrund persönlicher Eigenschaften (z.B. Sexualität, Religionszugehörigkeit etc.) ausgesprochen werden.

Was gilt, wenn im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart ist?

Ist im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, so gelten die vertraglichen Kündigungsfristen. Häufig wird hier auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen. Gemeint ist damit § 622 BGB, der diese regelt. Ist eine Probezeit nicht vereinbart, so bedeutet das aber nicht, dass man vor Kündigungen „geschützt“ ist. Maßgeblich ist auch hier häufig die Anwendbarkeit des KSchG.