Mitbestimmung bei Dienstreisen

Bei der Bestimmung von Beginn und Ende von Dienstreisen kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich hierbei um Arbeitszeit i. S. d. ArbZG handelt oder nicht. Im ersteren Fall hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu allen Fragen des Beginns, des Endes und eventueller Unterbrechungen der Dienstreise. Unterfällt die Dienstreise nicht der Arbeitszeit nach dem ArbZG entfällt ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. (BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 5/06)

Da Dienstreisen oft untrennbar mit dem Beginn und Ende der normalen Arbeitszeit zusammenhängen und die Grenzen zwischen einer Dienstreise i. S. d. ArbZG oder einer außerhalb dessen  fließend sind, empfiehlt es sich für den Betriebsrat beide Materien in der Praxis zusammen zu verhandeln. Die oben aufgezeigte recht künstliche juristische Trennung wird dann zunehmend irrelevant, so dass im Ergebnis auch der Arbeitgeber ein Interesse an einer abschließenden Regelung haben muss.