Mitbestimmung bei Dienst- und Schichtplänen

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Frage,

  • ob im Betrieb in Schichten oder nach Dienstplänen gearbeitet wird,
  • wie viele Schichten mit welchem Schichtbeginn und welchen Endzeiten es geben soll,
  • ob zusätzliche Schichten eingeführt werden oder kurzfristig Schichten wegfallen sollen und
  • wie lang und für welche Zeiträume Pausen und Ruhezeiten in und zwischen den Schichten zu gewähren sind.

Insbesondere kann der Betriebsrat darauf hinwirken, dass die Schicht- und Dienstplanung auf der Grundlage gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfolgt.

Auch jegliche nachträgliche Änderung einer Schicht oder eines aufgestellten Dienstplanes bedarf der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates betrifft auch die Frage, welche Arbeitnehmer*innen den einzelnen Schichten oder Diensten zugewiesen werden. (BAG, 22.08.2017 – 1 ABR 5/16)

In Betrieben, in welchen überwiegend Arbeitnehmer*innen mit  Teilzeitarbeitsverträgen mit sehr flexiblen individuellen Arbeitszeiten arbeiten, kann der Betriebsrat durch Ausübung seiner Mitbestimmung darauf hinwirken, dass diesen feste regelmäßige Schichten zugeteilt werden. Den Betroffenen kann so geholfen werden, ihre Freizeitinteressen genauso gut mit ihrer Arbeit zu vereinbaren, wie die anderen Beschäftigten auch. Der ursprünglich vom Arbeitgeber mittels Individualverträgen beabsichtigte hochflexible Personaleinsatz kann hierdurch erheblich beschränkt, das Interesse des/r betroffenen Arbeitnehmer*in an einer im Voraus planbaren Freizeit erheblich gestärkt werden.  (BAG, 28.09.1988 – 1 ABR 41/87)