Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung der Rufbereitschaft

Zwar gehört Rufbereitschaft selbst nicht zur Arbeitszeit nach dem ArbZG. Die Frage aber, ob und zu welchen Bedingungen Rufbereitschaft für den Betrieb eingeführt wird und welche Arbeitnehmer*innen hierfür heranzuziehen sind, unterfällt vollumfänglich der Mitbestimmung des Betriebsrates. Denn durch die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechtes durch den Betriebsrat soll der/die betroffene Arbeitnehmer*in vor einer zu starken Beschränkung seiner/ihrer Freizeit geschützt werden. Denn auch wenn der Abruf der Arbeitsleistung nicht erfolgt, muss sich der/die Arbeitnehmer*in zur Arbeit bereithalten. Seine/ihre Freizeitinteressen sind damit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu schützen. (BAG, 14.11.2006 – 1 ABR 5/06)