Ruhepausen

  1. Was regelt hierzu das ArbZG?
  2. Wann liegt eine Pause vor, wann hingegen Arbeitszeit?
  3. Muss ich mich auch in der Pause für Weisungen des Arbeitgebers bereithalten?

(1) Was regelt hierzu das ArbZG?

Um den / die Arbeitnehmer*in vor Überlastung zu schützen, sind nach § 4 ArbZG zwingend unbezahlte Ruhepausen einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit pro Tag ab sechs Stunden beträgt die Pausendauer danach mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden pro Tag mindestens 45 Minuten. Die Pausen können auch in Teilabschnitte von jeweils 15 min aufgeteilt werden. Werden nur kürzere Zeitabschnitte als Pausen gewährt, so handelt es sich hierbei nicht um Pausen, sondern um Arbeitszeit, die zu bezahlen ist. Abweichend davon sind kürzere Pausen zulässig, wenn dies durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erlaubt ist. (§ 7 ArbZG)

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(2) Wann liegt eine Pause vor, wann hingegen Arbeitszeit?

Beginn und Dauer der täglichen Pausen sind hierbei im Voraus – d. h. spätestens bei Beginn des Arbeitstages – festzulegen. Dies soll sicherstellen, dass der / die Arbeitnehmer*in sich auf die Pause einrichten und damit auch tatsächlich für die vorgesehene Erholung ungestört nutzen kann. Spontan angeordnete Pausen oder Pausen, welche immer wieder durch Arbeiten unterbrochen werden oder in denen sich der / die Arbeitnehmer*in zur Arbeit bereithalten muss, stellen keine Pause in diesem Sinne dar, sondern sind wie Arbeitszeit zu behandeln und zu vergüten. (BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 1 AZR 642/13)

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(3) Muss ich mich auch in der Pause für Weisungen des Arbeitgebers bereithalten?

Während der / die Arbeitnehmer*in die Pause verbringt, ist er / sie frei darin, wo und wie er diese verbringt. Er / sie kann also während dieser Zeit auch den Betrieb verlassen.

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