Anlegen der Dienstkleidung als Arbeitszeit?

Die Zeit des Anlegens der Dienstkleidung am Arbeitsplatz ist Arbeitszeit, die auch zu vergüten ist, wenn es sich hierbei um eine fremdnützige Tätigkeit handelt und eine private Nutzung der Dienstkleidung ausgeschlossen ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Dienstkleidung aus Gründen der Hygiene oder des Arbeitsschutzes getragen wird oder um das firmeneinheitliche Erscheinungsbild der Beschäftigten – der / die Arbeitnehmer*in ist durch die Kleidung nach außen als Angehörige*r der Firma erkennbar – nach außen zu sichern.

Das An- und Ablegen der Dienstkleidung gilt hingegen nicht als Arbeitszeit, wenn der / die Arbeitnehmer*in die Dienstkleidung zu Hause an- bzw. ablegt. In diesem Falle entfällt nach der Auffassung des BAG die alleinige Fremdnützigkeit durch den Umstand, dass der / die Arbeitnehmer*in dadurch seine Privatkleidung schont. (BAG, 06.09. 2017 –  Az.  5 AZR 382/16)

Nicht lediglich fremdnützig und damit keine Arbeitszeit sind Zeiten für das Anlegen besonders aufwendiger und teurer Kleidung (z. B. Anzüge, Krawatten), um den Anforderungen an die im Unternehmen übliche Kleiderordnung als Verkäufer*in, Bankangestellte*r oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu genügen. Hier schließt der mit dem Tragen der Kleidung verbundene unterstellte  private Vorteil – gleich ob gewollt oder nicht – die Anrechnung als Arbeitszeit aus.