Aenderungskündigung - Widerspruch

Betriebsratswiderspruch und Zustimmungsverweigerung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage in einer Entscheidung vom 18. Jan. 1990 beschäftigt:

Ein eventueller BR-Widerspruch soll keine Wirkung entfalten.

§ 102 Abs. 5 BetrVG sei tatbestandlich ausgeschlossen, da er sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG, sondern allein auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG beziehe.

Der Arbeitnehmer habe sich mit der Vorbehaltserklärung auch für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits gebunden, zu den geänderten Vertragsbedingungen zu arbeiten (BAG vom 18.1.1990 – 2 AZR 183/89).


Bearbeiter: Thomas Berger